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von Seiten des kaiserlichen Hofs anerkannt, dass die erwähnten Erklärungen vom 7. September 1846 die damaligen Verhältnisse der dänischen Monarchie zur Voraussetzung hatten, und nicht mit der rechtlichen Wirkung verbunden waren, die vom König hinsichtlich jener Verbindung unter veränderten Umständen vermöge seiner Souverainetätsrechte zu fassenden, die gesetzliche Competenz des deutschen Bundes nicht berührenden Entschliessungen von der Zustimmung des Bundes abhängig zu machen. Die kaiserliche Regierung wird daher die Aufhebung der gedachten Gemeinschaft ihrerseits nicht beanstanden, auch ihren Einfluss anwenden, damit diese Maassnahme von der Bundesversammlung nicht beanstandet werde.

3) Mit dem Punct 3 der dänischen Anlage erklärt die kaiserliche Regierung sich einverstanden.

4) Da Se. Maj. der Kaiser niemals zugeben werden, dass innerhalb des deutschen Bundes die Souverainetätsrechte eines seiner Mitglieder andern Beschränkungen unterworfen, oder dass an ein Mitglied des Bundes weitergehende Anforderungen gestellt werden, als dieses gegenüber sämmtlichen Genossen des Bundes vermöge der grundgesetzlichen Gleichheit der wechselseitigen Vertragsrechte und Vertrags obliegenheiten geschieht; da es ferner für die kaiserliche Regierung ausser allem Zweifel steht, dass die Geltung der Bundesgesetze, mithin auch die nur aus denselben hervorgehende Competenz des Bundes sich niemals auf ein zum Bund nicht gehöriges Land erstrecken kann, da auch überdiess die kaiserliche Regierung bereits früher ausgesprochen hat und durch die gegenwärtige Erklärung nochmals ausspricht, dass sie aus dem Bundesbeschluss vom 17. September 1846 für den Bund keine Rechte herleitet, welche über den Wortlaut des Beschlusses herausgehen würden, so erachten Se. Majestät, soweit Allerhöchstdieselben zur Mitwirkung berufen sind, die Bedingungen für vollständig gegeben, unter welchen es der Weisheit und dem Gerechtigkeitssinn des Königs gewiss gelingen wird, die bundesgemässen Verhältnisse seiner deutschen Herzogthümer Holstein und Lauenburg mit den Erfordernissen einer gemeinschaftlichen Verfassung und Verwaltung seiner Staaten als einer gesammten Monarchie in befriedigender Weise zu vereinigen und in Einklang zu erhalten.

5) Bekanntlich hat die kaiserl. Regierung sich wiederholt darauf berufen, dass durch den Friedensvertrag vom 2. Juli 1850, indem derselbe beiden Theilen alle Rechte vorbehält, die ihnen vor dem Krieg zustanden, zunächst auf die Wiederherstellung des status quo ante in den streitigen Verhältnissen hingewiesen werde. Ihre Billigung ist daher der königlich dänischen Regierung gesichert, wenn diese ihrerseits erklärt, dass sie bis zur definitiven Organisation der Monarchie die practische Leitung der Staatsgeschäfte, unter den von ihr bezeichneten Einschränkungen, auf welche die obige Erklärung unter 1 und 2 Bezug hat auf der status quo ante nach Möglichkeit zurückzuführen gedenke; Se. Maj. der Kaiser sprechen in dieser Hinsicht die vertrauensvolle Erwartung aus, dass der König, gleichwie in der Frage der künftigen Organisation der Monarchie, so auch in der einstweiligen Leitung der Staatsgeschäfte, die den verschiedenen Landestheilen gebührende Stellung als Gliedern eines Ganzen, in welchem kein Theil dem andern untergeordnet ist, durch entsprechende Einrichtungen mit gleichmässiger Sorgfalt zu wahren wissen werde.

Wenn diesem Zweck, in dem Betracht, dass es nicht thunlich ist, die frühere collegialische Form der obersten Leitung der Staatsgeschäfte wieder in das Leben zu rufen, in so fern vollkommen entsprochen sein wird, als

die besondern Angelegenheiten der Herzogthümer Schleswig und Holstein, welche vormals zu dem Geschäftskreise der schleswig-holstein-lauenburgischen Kanzlei, zum Theil auch zu jenem der Rentekammer und des Generalzollkammer- und Commerzcollegiums gehörten, nunmehr für jedes der genannten Herzogthümer einem besondern Minister des Innern übertragen sein werden, so ist es anderntheils den gerechten Erwägungen der kaiserl. Regierung nicht entgangen, dass jene gleichgeordnete Stellung aller Staatstheile eine wesentliche Beeinträchtigung zum Nachtheil der Herzogthümer erleiden würde, wenn die auf die gesammte Monarchie sich erstreckenden Angelegenheiten ausschliesslich von Ministern geleitet werden sollten, welche rücksichtlich der Herzogthümer nur dem König, was aber das Königreich Dänemark angeht, auch zugleich dem dänischen Reichstag verantwortlich wären. Die königliche Regierung hat daher auch bereits in solcher Rücksicht gleichzeitig erklärt, dass sie sich vorbehalte, einen den Umständen angemessenen Antheil an den gedachten gemeinsamen Angelegenheiten den besondern Ministern für die Herzogthümer einzeln zu übertragen, und es bleibt dem kaiserlichen Hof nur übrig, seinerseits eine unparteiische Ausführung dieses Vorbehalts als das geeignete Mittel anzuerkennen, um die erwähnte Ungleichheit zu beseitigen, und den Uebergang zu der neu zu gründenden organischen Verbindung des Reichs unter Verhältnissen zu ermitteln, in welchen sämmtliche Unterthanen des Königs eine beruhigende Gewähr für die gegenwärtige und künftige Wahrung ihrer Interessen im Gesammtstaat zu erblicken vermögen.

Depesche des königlich preuss. Ministerpräsidenten an den königl. preuss. Gesandten in Kopenhagen, d. d. 30. Dec. 1851.

Die uns von Ew. Hochwohlgeboren in Aussicht gestellten Mittheilungen des königl. dänischen Ministeriums sind nunmehr in Form eines an den Grafen Bille-Brahe gerichteten, mit zwei Beilagen versehenen Erlasses des Herrn Ministers Bluhme vom 6. d. M. an uns gelangt. Ich füge eine vollständige Abschrift dieser Schriftstücke hier bei. Dieselben sind, wie ich Ew. Hochwohlgeboren kaum zu versichern brauche, Gegenstand eingehender, von dem aufrichtigsten Wunsch der Verständigung getragener Erwägung und Prüfung gewesen. Sie haben namentlich Veranlassung gegeben, sich diejenigen Puncte zu vergegenwärtigen und dieselben zusammenzustellen, über welche allseitiges Einverständniss als bereits vorhanden anzusehen ist. Auch diese Zusammenstellung finden Ew. Hochwohlgeb. in der Anlage. Die darin aufgenommenen Puncte bilden natürlich unter sich und mit dem Inhalt dieses Erlasses ein zusammengehöriges Ganzes, dessen einzelne Theile sich als Bedingungen voraussetzen und ergänzen. Indem ich Ew. Hochwohlgeb. ersuche, die Anlage zur Kenntniss des Herrn Ministers Bluhme zu bringen, bleibt mir nur noch übrig, mit wenigen Worten derjenigen Puncte Erwähnung zu thun, hinsichtlich welcher eine Einigung bisher noch nicht förmlich stattgefunden hat, welche aber auch theils weniger erheblich, theils mehr transitorischer Natur sind, und nicht sowohl organische Einrichtungen selbst, als vielmehr die Art und den Zeitpunct ihrer Ausführung betreffen.

Hierher gehört zuvörderst die Absicht der k. dänischen Regierung, die durch die Regierungsvorgänger Sr. Maj. des Königs von Dänemark eingeführte Gemeinschaft der Verwaltungsbehörde und des Oberappellationsgerichts für die Herzogthümer Holstein und Schleswig nicht wieder herzustellen. Es kann wohl nicht bezweifelt werden, dass, je lebhafter die Unterthanen Sr. dänischen Maj. in Schleswig und Holstein die Vorzüge dieser ihnen von ihrem Landesherrn gewährten gemeinsamen Einrichtungen empfunden hatten, sie um so schmerzlicher durch deren Entziehung berührt werden. Wir geben uns daher der Hoffnung hin, dass das k. dänische Gouvernement bei der erfolgten Aufhebung jener gemeinschaftlichen Oberbehörden, in wohlwollender Fürsorge für die Beruhigung der Gemüther, der Rechtspflege und der Verwaltung eine mit den allgemeinen Wünschen möglichst übereinstimmende Organisation geben werde.

Mit voller Zuversicht glauben wir voraussetzen zu dürfen, dass es die Absicht der k. dänischen Regierung ist, den noch fortdauernden Ausnahmezustand im Herzogthum Schleswig aufzuheben, bevor die Wahlen zu den dortigen Provincialständen stattfinden. Wenn diese Wahlen dann unter der Leitung eines Ministers erfolgen, der das Vertrauen des Landes geniesst, so wird letzteres sich frei und zuversichtlich an denselben betheiligen, und seine erwählten Vertreter als wahrhaft berechtigte Organe der Landesinteressen begrüssen. Es ist von hohem Werth und erfreulichster Vorbedeutung, dass es nicht an ausgezeichneten Persönlichkeiten fehlt, welche in jeder Beziehung die gewünschten Bürgschaften darbieten würden, und welche, zuverlässigen Nachrichten zufolge, auch bereit sind, dem Rufe Sr. Maj. des Königs von Dänemark zu dieser schwierigen aber eine überaus segensreiche Wirksamkeit versprechenden Stellung zu folgen.

Ist die Leitung der schleswigischen Angelegenheiten solchen Händen anvertraut, und steht auch für Holstein ein Staatsmann von gleich ausgezeichneten Eigenschaften an der Spitze der Verwaltung, so wird in der Stellung dieser Minister, als Mitglieder des den ausgesprochenen Interessen Sr. dänischen Majestät gemäss zu bildenden Gesammtministeriums, für die baldige Ausführung der landesväterlichen Absichten Sr. Maj. des Königs-Herzogs eine hohe Garantie liegen, deren Gewicht auch von den deutschen Mächten im vollen Maasse gewürdigt werden muss. Die Ausschreibung der Wahlen zu den Provincialständen und deren Zusammentretung in einer möglichst nahen Zukunft würde dann die jetzt den deutschen Bund vertretenden Regierungen veranlassen, der Bundesversammlung diejenigen Maassregeln zur Genehmigung vorzulegen, die als zur Wiederherstellung der vollen landesherrlichen Gewalt im Herzogthum Holstein erforderlich angesehen werden müssten. Wir bedauern aufrichtig, dass die Arbeiten der in Rendsburg zusammengetreten gewesenen Grenz- Regulirungs-Commission nicht ein Resultat geliefert haben, das geeignet erscheine, eine baldige Feststellung der Territorialgrenze zwischen beiden Herzogthümern daran zu knüpfen. Bei den divergirenden Aufstellungen der beiderseitigen Commissarien, und bei dem allseitig empfundenen Bedürfniss,

diese Frage zum Austrag zu bringen, scheint sich der Ausweg einer schiedsrichterlichen Entscheidung durch eine dritte europäische Regierung darzubieten. Vorausgesetzt, dass ihn sowohl der deutsche Bund als Dänemark annähme, würde die Entscheidung freilich erst nach Verlauf eines nicht genau vorherzubestimmenden Zeitraums in Aussicht stehen. Um indessen die Räumung Holsteins durch die Bundestruppen nicht so lange auszusetzen, würde dieselbe auch schon dann erfolgen können, wenn, wie dies seitens der deutschen Mächte bestimmt und als sich von selbst verstehend vorausgesetzt werden kann, an die Stelle der jetzt in Rendsburg befindlichen Bundestruppen nur Bestandtheile des holsteinischen Bundescontingents daselbst verwendet, und, wie nicht minder als den Verhältnissen entsprechend von der königl. dänischen Regierung anerkannt werden wird, in dem zeitigen fortificatorischen Zustand der Festung vor der definitiven Erledigung der Grenzfrage keine Veränderungen vorgenommen würden.

Ew. Hochwohlgeb. wollen sich im Sinne der vorstehenden Bemerkungen gegen den Hrn. Minister Bluhme äussern, demselben auch, wenn er es wünscht, Abschrift dieses Erlasses mittheilen.

(Gez.) Manteuffel.

Anlage.

Wenn es in dem Erlasse des k. dänischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten an den Grafen von Bille-Brahe vom 6. d. M. heisst, dass die dänische Regierung die dringendste Aufforderung fühle, sich um das Vertrauen der Cabinette von Berlin und Wien zu bemühen, und wenn demzufolge in der Anlage II. diejenigen Regierungsmaassnahmen näher bezeichnet werden, welche in der Absicht Sr. Maj. des Königs von Dänemark liegen, und durch welche die bereits unter dem 26. August ertheilte dänische Erklärung, das Herzogthum Holstein nach den bestehenden Gesetzen zu regieren und etwanige Veränderungen derselben nur auf verfassungsmässigem Wege einzuführen, näher begründet wurde, so kann k. preussischerseits in dieser eingehenden Eröffnung ein fernerer Schritt zu einer baldigen definitiven Verständigung nur mit Freuden begrüsst werden. Wenn man das Gebiet der einzelnen Fragen überblickt, deren Gesammtlösung die Aufgabe der Verhandlungen zwischen den deutschen Mächten und Dänemark bildet, so wird man sich der Ueberzeugung nicht entziehen können, dass hinsichtlich der meisten und überwiegend wichtigen Puncte ein Einverständniss als bereits erreicht anzusehen ist.

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I. In erster Linie erscheint hier die allseitige Anerkennung des Princips, dass im europäischen Interesse die dänische Gesammtmonarchie in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung als Ganzes unter einem Scepter zusammen bestehen bleiben soll."

II. In Voraussetzung dieses anerkannten Princips ist ferner allseitig, namentlich auch von Preussen, die Zustimmung zu den Festsetzungen ausgesprochen worden, welche über die Thronfolge in der dänischen Gesammtmonarchie zu Gunsten des Prinzen Christian von Glücksburg und seiner männlichen Descendenz aus seiner Ehe mit seiner Gemahlin, der gebornen Prinzessin von Hessen, getroffen worden sind.

Auch über die Art und Weise, wie diese Festsetzungen, soweit sie sich auf Holstein beziehen, durch Beseitigung eines an sich zwar zweifelhaften, doch unter den obwaltenden Umständen nicht zu übersehenden Anspruchs (des Herzogs von Augustenburg), noch eine formellere Begründung erhalten können, ist allseitiges Einverständniss vorhanden. Das preussische Cabinet darf sich der Hoffnung hingeben, dass gerade in dieser Beziehung seine Bemühungen k. dänischerseits gewürdigt und anerkannt werden.

III. In Betreff Holsteins steht fest, dass die Provincialstände des Herzogthums als dessen gesetzmässig bestehendes Landesorgan zusammenberufen werden sollen, und dass diesen Ständen die Vertretung der eigenthümlichen Rechte des Landes zusteht.

IV. Die bewaffnete Macht des Herzogthums Holstein als deutschen Bundeslandes ist im Einverständniss zwischen den den Bund vertretenden Mächten und der Krone Dänemark organisirt, und indem ihre Bestimmung als Bundescontingent vorbehalten worden, der Oberbefehl darüber dem König von Dänemark als dem Kriegsherrn der Gesammtmonarchie überlassen.

V. Die Verhältnisse des Herzogthums Schleswig, als eines ausserdeutschen Landes, sind an sich nicht Gegenstand der Erörterung und Verhandlung des deutschen Bundes. Nur insoweit das deutsche Herzogthum Holstein aus gemeinsamen Rechtsverhältnissen beider Herzogthümer Ansprüche auf die Aufrechthaltung solcher Verhältnisse hat, sind dieselben Gegenstand der Verständigung zwischen den den deutschen Bund vertretenden Mächten und der Krone Dänemark.

Während Seitens Preussens und Oestreichs anerkannt wird, dass ein weitergehender Anspruch des Herzogthums Holstein auf Gemeinschaft und Einheit der Verhältnisse in beiden Herzogthümern nicht stattfinde, erkennt das königl. dänische Gouvernement seinerseits an, dass die holsteinischen Stände als berechtigtes Landesorgan des Herzogthums Holstein, hinsichtlich der auf bestimmten Rechtstiteln beruhenden Gemeinschaft von Verhältnissen beider Herzogthümer, in den ihnen nach den Verordnungen von 1831 und 1834 zustehenden Attributionen verbleiben.

Insonderheit wird allseitig anerkannt, dass der nexus socialis zwischen den Ritterschaften von Schleswig und Holstein in demselben Umfange und mit denselben rechtlichen Folgen in Zukunft aufrecht erhalten bleibe, wie derselbe seit den Jahren 1731 und 1732 bestanden hat.

VI. Die k. dänische Regierung ist mit den deutschen Mächten darüber einverstanden, dass das Herzogthum Schleswig als ein abgesondertes, weder in Verfassung noch Verwaltung dem Königreich Dänemark zu incorporirender Theil der dänischen Gesammtmonarchie bestehen soll. Ebenso wird dänischer Seits anerkannt, dass die schleswigsche Ritterschaft fernerweit als Corporation unter den aus dem nexus socialis mit der holsteinischen Ritterschaft sich ergebenden Attributionen erhalten bleibt. Nicht minder hat Se. Maj. der König von Dänemark seine Absicht erklärt, die schleswigschen Provincialstände, wie sie durch die Verordnungen von 1831 und 1834 eingesetzt sind, durch neue Wahlen einberufen zu lassen.

Preussen spricht seine auf die obigen vereinbarten Puncte gegründete Erwartung aus, dass in Schleswig eine den Bedürfnissen und der vor 1848 bestandenen Verfassung des Landes entsprechende ständische Vertretung stattfinden werde. Die Form und die Zusammensetzung dieser Vertretung wird mit den jetzt wieder zusammen zu berufenden Provincialständen zu berathen sein.

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