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VII. Die deutschen Mächte erkennen an, dass in Gefolge des anerkannten Integritätsprincips der dänischen Gesammtmonarchie eine Vertretung aller Theile dieser Monarchie in einer für die Erörterung und Beschlussfassung über die Gesammtinteressen bestimmten legislativen Versammlung mit den Sonderrechten der deutschen Herzogthümer Holstein und Lauenburg nicht unverträglich sei. Andrerseits ist das k. dänische Gouvernement der Absicht, in den zum deutschen Bunde gehörenden Herzogthümern Holstein und Lauenburg, oder in dem Herzogthum Schleswig die zur Zeit im Königreich Dänemark bestehende Verfassung oder das dort geltende Wahlgesetz nicht einzuführen, vielmehr bei der zu entwerfenden Gesammtverfassung der Monarchie die ständischen Verhältnisse der deutschen Herzogthümer und die besonderen Beziehungen des Herzogthums Schleswig zu berücksichtigen. Namentlich wird das in Dänemark geltende Wahlgesetz in Schleswig und in den deutschen Herzogthümern nicht eingeführt werden.

VIII. Die bisherige Gemeinschaft der Kieler Universität für Holstein und für Schleswig, sowie die Gemeinschaft der andern für die Herzogthümer bestimmten Institute bleibt in demselben Umfange bestehen, wie dies bis zu Ende des Jahres 1847 der Fall gewesen ist.

XVI. Erlass

des Königs Friedrich VII. an den dänischen Reichstag
vom 28. Jan. 1852.

Wir Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein u. s. w., thun kund allen Unsern lieben und getreuen Unterthanen:

Es ist Uns allerunterthänigst vorgetragen, dass die Verhandlungen der in Folge Unseres allerhöchsten Manifestes vom 14. Juli 1850 in Flensburg zusammenberufenen angesehenen Männer nicht zu der von Uns beabsichtigten Uebereinstimmung geführt haben in Betreff der wichtigsten Angelegenheiten Unserer Monarchie und namentlich in Betreff der Stellung Unseres Herzogthums Schleswig in derselben.

Wir haben daher auf die Resultate dieser Verhandlungen nicht weiter bauen wollen, dahingegen den allerhöchsten Beschluss gefasst, dass durch die Ordnung der Angelegenheiten Unserer Monarchie, unter Beibehalt und weiterer Entwicklung derjenigen Einrichtungen, welche entweder alle Theile derselben umfassen, oder die für einzelne von diesen constituirt sind, vorgeschritten werden soll in dem Geist, die rechtlich bestehenden Verhältnisse aufrecht zu erhalten oder zu verbessern.

Gleichwie daher die unveränderte Aufrechthaltung Unsrer Monarchie in deren gesammtem territorialen Umfang durch den Beistand der europäischen Grossmächte für die Zukunft gesichert bleiben wird, so soll auch die Verbindung zwischen den verschiedenen Theilen der Monarchie zu einem wohlgeordneten Ganzen aufrecht erhalten und fortgeführt werden, vorläufig durch die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten durch gemeinschaftliche

Behörden und demnächst durch eine für die Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten gemeinschaftliche Verfassung, zu deren Einführung Wir baldmöglichst die erforderlichen Schritte vornehmen werden.

Für die Zukunft sollen daher diejenigen Angelegenheiten aller Theile der Monarchie, die früher erledigt oder allerunterthänigst Uns vorgetragen wurden vom Departement für das Auswärtige, vom Generalquartiermeister, von dem Generaladjutanten für den Land- und Seeetat, vom General-Commissariats-Collegium, vom Admiralitäts- und Commissariats-Collegium, von der Finanzdeputation, von der Direction für die Staatsschuld und den sinkenden Fond und von der General-Postdirection, so wie auch die früheren unter die erste und zweite Section der Rentekammer gehörenden Sachen, soweit dieselben das Steuer- und Abgaben- oder das Hebungs- und Rechenschaftswesen angehen, und die früheren unter das General-Zollkammer- und Commerz-Collegium gehörenden eigentlichen Zoll- und Colonialsachen welche sämmtliche Abtheilungen, soweit sie das Königreich Dänemark betreffen, bereits an die bestehenden Ministerien übergegangen sind vom Ministerium des Auswärtigen, vom Kriegsministerium, vom Marineministerium und vom Finanzministerium nach den bestehenden Vorschriften und dergestalt behandelt werden, dass der Wirkungskreis dieser Ministerien, gleichwie früher dies mit den vorgenannten unmittelbar unter uns stehenden Behörden der Fall war, auf alle Theile unserer Monarchie sich erstreckt.

Der Wirkungskreis der Ministerien für das Königreich Dänemark: des Justizministeriums, des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für das Kirchen- und Unterrichtswesen, bleibt unverändert.

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Die früheren unter die schleswig-holstein-lauenburgische Canzlei gehörenden Sachen, die von den Herzogthümern Schleswig, Holstein und Lauenburg vorkommenden Sachen, die früher unter die Rentekammer oder unter die 3. Section des General - Zollkammer- und Commerz - Collegiums gehörten mit Ausnahme der an's Marineministerium übergehenden Feuersachen und der an's Ministerium des Auswärtigen übergehenden Consulatsachen sowie die früheren unter die schleswig-holsteinische Regierung gehörenden Geschäfte sollen, nach den bestehenden Vorschriften, für die Zukunft wahrgenommen werden vom Ministerium für das Herzogthum Schleswig, in so weit sie dieses Herzogthum angehen, und vom Ministerium für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg, in so weit sie diese beiden Herzogthümer betreffen, und sollen dabei diejenigen Sachen, welche die für die Herzogthümer Schleswig und Holstein gemeinschaftlichen nichtpolitischen Einrichtungen und Anstalten betreffen, namentlich die Universität in Kiel, die Ritterschaft, der schleswig-holsteinische Canal, das Brandversicherungswesen, die Strafanstalten, das Taubstummeninstitut und die Irrenanstalt, von dem Minister für das Herzogthum Schleswig und dem Minister für das Herzogthum Holstein und Lauenburg collegial behandelt werden.

Unsere sämmtlichen Ministerien sollen ihren beständigen und ausschliesslichen Sitz in Unserer Königlichen Haupt- und Residenzstadt Kopenhagen haben.

Unsere sämmtlichen Minister bilden Unsern Geheimen Staatsrath, in Idem Wir auch für die Zukunft den Vorsitz führen werden und an dessen Sitzungen Unser Hochgeliebter Oheim S. K. H. der Erbprinz gleichwie früherhin Theil nehmen wird. Mit Rücksicht auf die Befugnisse und die Geschäftsordnung Unseres Geheimen Staatsraths soll es bis auf Weiteres bei den früheren Regeln sein Bewenden haben. Das Protocoll soll vom Staatssecretair geführt werden.

Der Minister für das Herzogthum Schleswig und der Minister für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg sind Uns allein verantwortlich für ihre Amtsführung. Der übrigen Minister Verantwortlichkeit gegen den dänischen Reichstag ist eingeschränkt auf den Theil ihrer Amtsthätigkeit, der das Königreich Dänemark angeht, in Uebereinstimmung mit §. 18. des dänischen Grundgesetzes.

In Gemässheit des §. 21. des Grundgesetzes haben Wir Unsern Minister des Auswärtigen bis auf Weiteres zum Premierminister für das Königreich Dänemark ernannt.

Gleichwie kein Zweifel sein kann an Unserm festen Willen, unverbrüchlich die Bestimmungen des dänischen Grundgesetzes zu halten, so wollen Wir auch auf verfassungsmässigem Wege den Provincialständen für Unser Herzogthum Schleswig, so wie den Provincialständen für Unser Herzogthum Holstein eine solche Entwickelung zu Theil werden lassen, dass jedes dieser Herzogthümer mit Rücksicht auf die seither unter den Wirkungskreis der berathenden Provincialstände gehörenden Angelegenheiten eine ständische Repräsentation mit beschliessender Stimme erhält.

Zur Erreichung dieses Zieles werden Wir demgemäss Gesetzentwürfe für jedes der beiden genannten Herzogthümer besonders ausarbeiten und den Provincialständen dieselben zur Begutachtung vorlegen lassen, in Uebereinstimmung mit dem §. 8. des allgemeinen Gesetzes vom 28. Mai 1831 und mit der Schlussbestimmung der Verordnungen vom 15. Mai 1834.

Der Gesetzentwurf, der zu gedachtem Zwecke für das Herzogthum Schleswig ausgearbeitet werden wird, soll insbesondere diejenigen Bestimmungen enthalten, welche nothwendig sind, um der dänischen und deutschen Nationalität in diesem Herzogthum vollkommen gleiche Berechtigung und kräftigen Schutz zu gewähren und zu sichern.

Die Suspension der Wirksamkeit des schleswig-holstein-lauenburgischen Oberappellations-Gerichts mit Rücksicht auf das Herzogthum Schleswig dauert fort. Zu dem Zwecke, definitiv die Competenz dieser höchsten richterlichen Behörde auf die Herzogthümer Holstein und Lauenburg einzuschränken, wird den zuerst zusammentretenden Provincialstände-Versammlungen ein Gesetzentwurf zur Begutachtung vorgelegt werden.

Die Provincialstände für das Herzogthum Schleswig und die Provincialstände für das Herzogthum Holstein sind baldmöglichst, nach Ablauf der gegenwärtigen mit diesem Jahr aufhörenden Wahlperiode zusammenzuberufen, nachdem zunächst neue Wahlen von Abgeordneten vorgenommen sind. Diese

Wahlen sollen in denjenigen Districten des Herzogthums Schleswig, die im Belagerungszustand sind, erst nach der Aufhebung desselben Statt finden. Die Sr. Durchl. dem Herzog von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg zugelegte erbliche Virilstimme in der schleswigschen Provincialstände-Versammlung fällt weg. Freier und unbedingter Gebrauch in der dänischen und deutschen Sprache in der Provincialstände-Versammlung des Herzogthums Schleswig wird bereits in der jüngst zusammentretenden Versammlung zugestanden, und werden die desfalls nöthigen Veranstaltungen von Uns getroffen werden.

Sobald Unsere landesherrliche Gewalt vollständig wieder hergestellt ist in Unserem Herzogthum Holstein, soll dieses Herzogthum verwaltet werden nach den rechtlich bestehenden Gesetzen, die nur auf dem verfassungsmässigen Wege abgeändert werden sollen; zu dem Zweck, ein gemeinsames Zollsystem für die ganze Monarchie herzustellen, sollen ungesäumt zur Aufhebung der Zolllinie an der Eider die nöthigen Einleitungen getroffen werden; der in einigen Districten des Herzogthums Schleswig bestehende Belagerungszustand soll aufgehoben werden, und das für dieses Herzogthum unterm 10. Mai 1851 ausgefertigte Amnestie-Patent soll einer umfassenden Revision unterworfen werden. Denjenigen, welche hiernach von der Amnestie ausgeschlossen bleiben, soll es auch nicht verstattet sein, in den übrigen Theilen Unserer Monarchie sich aufzuhalten, während Diejenigen, welche von der Amnestie nicht ausgeschlossen werden, frei und ungehindert in's Herzogthum Schleswig sollen zurückkehren können.

Mit Rücksicht auf die Verfassung Unseres Herzogthums Lauenburg werden Wir, nach voraufgegangener verfassungsmässiger Verhandlung mit Unserer getreuen Ritter- und Landschaft, Unsere Allerhöchsten Beschlüsse zur öffentlichen Kunde bringen.

Unser Verhältniss als Mitglied des deutschen Bundes für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg verbleibt unverändert.

Wir erwarten vertrauensvoll, dass Unsere lieben und getreuen Unterthanen in allen Theilen Unserer Monarchie in Vorstehendem einen neuen Beweis Unsrer väterlichen Fürsorge, die mit gleicher Liebe sie Alle umfasst, erblicken werden, und hoffen, dass es mit des Allmächtigen Beistand Uns gelingen werde, den unter Unserem Scepter vereinigten Landen eine glückliche Zukunft zu sichern.

Gegeben auf Unserem Schlosse Christiansborg, den 28. Januar 1852.
Unter Unserem Königlichen Handzeichen und Insiegel.

Frederik R.
(L. S.)

Reventlow-Criminil. C. Moltke. C. F. Hansen. C. A. Bluhme. W. C. E. Sponneck. Steen Bille.

P. G. Bang. A. W. Scheel. Für die Richtigkeit der Abschrift: Bluhme.

XVII. Traité de Londre

en date du 8. Mai 1852.

Au nom de la très sainte et indivisible Trinité.

S. Maj. la Reine du royaume-uni de la Grand-Bretagne et de l'Irlande, S. Maj. l'Empereur d'Autriche, Roi de Hongrie et de Bohême, le PrincePrésident de la République française, S. Maj. le Roi de Prusse, S. Maj. l'Empereur de toutes les Russies, et S. Maj. le Roi de Suède et Norwège, prenant en considération que le maintien de l'intégrité de la monarchie danoise, comme se rattachant aux intérêts généraux de l'équilibre des puissances en Europe, est d'une haute importance pour la conservation de la paix, et qu'un arrangement par lequel la succession, pour tous les domaines aujourd'hni réunis sous le sceptre de S. Maj. le roi de Danemark, serait dévolue à la ligne principale, à l'exclusion des femmes, serait le meilleur moyen de garantir l'intégrité de cette monarchie, ont résolu, sur la demande de S. Maj. danoise, de conclure un traité pour donner aux arrangements ayant trait à cet ordre de succession un nouveau gage de stabilité par un acte de reconnaissance européenne.

En conséquence, les hautes parties contractantes ont nommé pour leurs plénipotentiaires, savoir etc. etc.

Après s'être communiqué leurs plein-pouvoirs respectifs, trouvés en bonne et due forme, tous les susnommés ont adopté les articles ci-après : Art. 1. Après avoir pris en sérieuse considération les intérêts de sa monarchie, S. Maj. le roi de Danemark, avec l'assentiment de S. A. R. le prince héréditaire et son plus proche parent, appelé à la succession en vertu de la loi royale de Danemark, aussi bien que de concert avec S. Maj. l'empereur de toutes les Russies, chef de la branche ainée de la maison de Holstein-Gottorp, ayant déclaré son désir de régler l'ordre de succession à ses Etats, de telle manière qu'à défaut de descendance masculine en ligne directe du roi Frédéric III. de Danemark, sa couronne soit transmise à S. A. le prince Christian de Schleswig-Holstein-Sonderbourg-Glucksbourg, et aux descendans issus du mariage de ce prince avec S. A. R. la princesse Louise de Schleswig-Holstein-Sonderbourg-Glucksbourg, née princesse de Hesse, dans l'ordre de primogéniture, de mâle en mâle; les hautes parties contractantes, appréciant la sagesse des vues qui ont déterminé l'adoption de cette combinaison, s'engagent d'un commun accord, dans le cas où peut se produire l'éventualité qui est en vue, à reconnaître en S. A. le prince Christian de Schleswig-Holstein-Sonderbourg-Glucksbourg et ses descendans mâles issus en ligne directe de son mariage avec la dite princesse le droit de succéder à la totalité des Etats actuellement unis sous le sceptre de S. Maj. le roi de Danemark.

Art. 2. Les hautes parties contractantes, reconnaissant le principe de l'intégrité de la monarchie danoise comme permanent, s'engagent à prendre en considération telles ouvertures ultérieures que S. Maj. jugera à propos de

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