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datirten Erklärung, welche hier folgt, die deutsche Kaiserkrone nieder und nahm den Titel eines Kaisers von Destreich an. Das tausendjährige deutsche Reich war somit aufgehoben, und zwar geschah dieser wichtige Act ohne irgend besondere Förmlichkeiten, an denen der deutsche Reichstag es doch sonst niemals fehlen ließ. Die Urkunde wurde nicht einmal durch die öffentliche Reichsdictatur dem Reichstage in einer feierlichen Sizung mitgetheilt, sondern einfach durch den erzherzoglich östreichischen Gesandten am 12. August 1806 den einzelnen Reichstagsgefandten zuge= schickt. Abgedruckt findet sie sich u. a. in Posselt's europ. Annalen Jahrg. 1806. 9. Stück. Der König von England, als Kurfürst von Hannover, erklärte auf die geschehene Notification der Abdankung des Kaisers, daß er diesen Schritt, als einen erzwungenen, nicht anerkenne, vielmehr das Reich und dessen Haupt als dem Rechte nach fortbestehend ansehen werde.

Abdicationsurkunde

des Kaisers Franz II.

vom 6. August 1806.

Wir Franz, der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, Erbkaiser von Oestreich etc., König in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Croatien, Dalmatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jerusalem, Erzherzog zu Oestreich etc. Nach dem Abschlusse des Pressburger Friedens war Unsere ganze Aufmerksamkeit und Sorgfalt dahin gerichtet, allen Verpflichtungen, die Wir dadurch eingegangen hatten, mit gewohnter Treue und Gewissenhaftigkeit das vollkommenste Genüge zu leisten und die Segnungen des Friedens Unsern Völkern zu erhalten, die glücklich wieder hergestellten friedlichen Verhältnisse allenthalben zu befestigen, und zu erwarten, ob die durch diesen Frieden herbeigeführten wesentlichen Veränderungen im deutschen Reiche es Uns ferner möglich machen würden, den nach der kaiserlichen Wahlcapitulation Uns als Reichsoberhaupt obliegenden schweren Pflichten genug zu thun. Die Folgerungen, welche mehreren Artikeln des Pressburger Friedens gleich nach dessen Bekanntmachung und bis jetzt gegeben worden, und die allgemein bekannten Ereignisse, welche darauf im deutschen Reiche Statt hatten, haben Uns aber die Ueberzeugung gewährt, dass es unter den eingetretenen Umständen unmöglich sein werde, die durch den Wahlvertrag eingegangenen Verpflichtungen ferner zu erfüllen: und wenn noch der Fall übrig blieb, dass sich nach fördersamer Beseitigung eingetretener politischer Verwickelungen ein veränderter Stand ergeben dürfte, so hat gleichwohl die am 12. Juli zu Paris unterzeichnete und seitdem von den betreffenden Theilen genehmigte Uebereinkunft mehrerer vorzüglichen Stände zu ihrer gänzlichen Trennung von dem Reiche und ihrer Vereinigung zu einer besondern Conföderation die gehegte Erwartung vollends vernichtet. Bei der hierdurch vollendeten Ueberzeugung von der gänzlichen Unmöglichkeit, die Pflichten Unsers kaiserl. Amtes länger zu erfüllen, sind Wir es Unsern Grundsätzen und Unserer Würde schuldig, auf eine Krone zu verzichten, welche nur so lange Werth in Unsern Augen haben

konnte, als Wir dem, von Kurfürsten, Fürsten und Ständen und übrigen Angehörigen des deutschen Reichs Uns bezeigten Zutrauen zu entsprechen, und den übernommenen Obliegenheiten ein Genüge zu leisten im Stande waren. Wir erklären demnach durch Gegenwärtiges, dass Wir das Band, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelöst ansehen, dass Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der conföderirten rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich losgezählt betrachten, und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserl. Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen. Wir entbinden zugleich Kurfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren. Unsere sämmtlichen deutschen Provinzen und Reichsländer zählen Wir dagegen wechselseitig von allen Verpflichtungen, die sie bis jetzt unter was immer für einem Titel gegen das deutsche Reich getragen haben, los, und Wir werden selbige in ihrer Vereinigung mit dem ganzen östreichischen Staatskörper, als Kaiser von Oestreich, unter den wieder hergestellten und bestehenden friedlichen Verhältnissen mit allen Mächten und benachbarten Staaten zu jener Stufe des Glücks und Wohlstandes zu bringen beflissen sein, welche das Ziel aller Unserer Wünsche, der Zweck Unserer angelegensten Sorgfalt stets sein wird.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den 6. August im eintausend achthundert sechsten, Unserer Reiche, des Römischen und der Erblichen im fünfzehnten Jahre.

(L. S.) Franz.

Johann Philipp Graf v. Stadion,
Ad Mandatum Sacrae Caesareae ac
caes. regiae apost. Maj. proprium.
Hofrath v. Hudelist.

Verträge

zwischen Bayern, Würtemberg, Baden und den Alliirten.

(8. Okt., 2. und 20. Nov. 1813.)

Als Napoleon im April 1813 seinen lezten Feldzug in Deutschland begonnen hatte, focht auch noch ein bayrisches Corps unter Marschall Oudinot mit den Franzosen und machte die Treffen bei Luckau und Großbeeren (23. Aug. 1813) mit. Allein der Ruf nach Befreiung von dem französischen Joche war bereits in ganz Deutschland so lebendig geworden und der Glücksstern Napoleon's rückte so sichtbar seinem Untergang entgegen, daß das bayrische Kabinet, nachdem sich auch Destreich am 10. August 1813 mit Rußland und Preußen gegen Napoleon ver= bündet hatte, ernstlich darauf dachte, seine Sache von der des französischen Kaisers zu trennen. Die bayrische Armee stand einer östreichischen am Inn gegenüber, und hier kam am 8. Okt. 1813 in dem Marktflecken Ried zwischen Bayern und Oestreich ein Vertrag zu Stande, welcher die Grundlage aller übrigen Verträge mit den Rheinbundesfürsten und sowohl auf die künftige Gestaltung Deutschland's, wie auf den da= maligen Gang der Ereignisse von einem wichtigen Einflusse geworden ist. Im Artikel IV. nämlich garantirt Destreich in seinem und seiner Alliirten Namen Bayern die volle Souveränetät und den Besiz aller Gebietstheile, die es vor dem Beginn der Feindseligkeiten inne hatte. In dieser günstigen Bedingung lag einestheils eine Aufforderung an die übrigen Rheinbundesglieder, sich durch den schleunigen Uebertritt die gleichen Vortheile zu verschaffen, anderntheils aber hatte sie auch den Weg vorgezeichnet, den die innere Gestaltung Deutschland's nach Beendigung des Krieges nehmen werde, nämlich, daß die einzelnen Länder ihre volle Souveränetät behalten würden und man zum Kaiserthum nicht mehr zurückkehren werde. Im Uebrigen verweisen wir auf die hier folgende Urkunde selbst. Sie findet sich bei Martens nouveau recueil etc. tom. I. und (ohne die geheimen Artikel) bei Klüber, Acten des Wiener Con= gresses Heft 2.

Dem Beispiele Bayern's folgten alsbald die sämmtlichen Rheinbundesfürsten, von denen jedoch der König von Sachsen, der als

Gefangener in Berlin lebte, der Großherzog von Frankfurt, der sein Land freiwillig verlassen und sich in sein Bisthum Constanz zurückgezogen hatte, die Fürsten von Isenburg und Leien ausgeschlossen wurden. Im Laufe des Monates November und Dezember 1813 schlos= sen die vormaligen Rheinbundesfürsten mit Oestreich, Preußen und Rußland die dahin bezüglichen Verträge ab, in denen ihnen so ziemlich dieselben Bedingungen eingeräumt wurden, wie Bayern, nur mit dem Beisaße, der sich im bayrischen Vertrage nicht findet, daß sie sich den Einrichtungen fügen wollten, die man bezüglich der Unabhängigkeit und Freiheit Deutschland's für nothwendig befinden werde. Am 1. Nov. schloß Sachsen-Weimar, am 2. Nov. Würtemberg und das Großherzogthum Hessen, am 20. Nov. Baden, am 23. Nassau, am 24. Coburg, am 2. Dez. der Kurfürst von Hessen seinen Vertrag ab. Förmlich wurde der Rheinbund erst im ersten pariser Frieden aufgelöst. Wir lassen hier die Verträge der beiden, nach Bayern bedeu= tendsten süddeutschen Staaten, nämlich die von Würtemberg und Baden, folgen. (Sie finden sich u. a. bei Martens nouveau recueil tom. I.)

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