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Holland zu entschiedenen Maßregeln rüstete und General Chassé, der von den Belgiern in Antwerpen angegriffen worden war, durch das Bombardement dieser Stadt (27. Dkt. 1830) die feindliche Stimmung erhöhte. Der belgische Nationalcongreß, welcher sich am 10. Nov. 1830 in Brüssel versammelt hatte, nahm zwar gegen die Republicaner die constitutionelle, erbmonarchische Regierungsform an, erklärte aber am 24. Nov. 1830 die Ausschließung des Hauses Oranien vom Throne, Leßteres gegen den Willen der Conferenz der fünf Großmächte zu London. Auf den Wunsch des Königs Wilhelm I. waren nämlich die Mächte England, Frankreich, Destreich, Preußen und Rußland zu Conferenzen in London zusammengetreten, die am 4. Nov. 1830 ihren Anfang nahmen. Schon die ersten Conferenzen entschieden sich für eine Trennung Belgien's von Holland, da die Erfahrung gezeigt habe, daß beide Länder nicht zusammenpassen und auf diese Weise der Zweck ihrer Bildung, die Errichtung eines kräftigen Mittelstaates zwischen Frankreich und England nicht erreicht werde. Holland hatte freilich seine Colonien an Eng= land geben müssen und war dafür auf Belgien als Entschädigung hingewiesen worden: das war aber vergessen! Holland sollte nach dem Beschluß der londoner Conferenz auf das Gebiet beschränkt werden, welches der Republik 1790 zugehörte, die übrigen Provinzen, mit Ausnahme Luremburg's, sollten den belgischen Staat bilden, der einen Prinzen aus dem Hause Oranien zum Regenten erhalten müsse. Der König von Holland nahm diese Bestimmungen an, die Belgier nicht. Am 26. Juni 1831 erließ die Conferenz in ihrem 26. Protocolle ein Ultimatum von 18 Artikeln, das den Belgiern eine vortheilhafte Grenzbestimmung gegen Holland einräumte. Nach langen Debatten nahm der belgische Congreß am 9. Juli 1831 diese Artikel an, der König von Holland aber verwarf sie; denn wiewohl die Holländer die Vereinigung mit Belgien selbst nicht länger wünschten, so bestanden sie doch auf den von der londoner Conferenz anfangs festgeseßten Grenzen. Der Prinz von Oranien drang jezt mit einem Heere von 40,000 Mann, in vier Divifionen getheilt, in Belgien ein, schlug die Belgier am 8. August bei Hasselt, am 10. Aug. 1831 bei Löwen, und war eben im Begriff, nach Brüssel vorzurücken, als er sich, auf die Nachricht, daß 40,000 Mann Franzosen unter Gerard im Anzug feien, unter englischer Vermittlung am 12. Aug. 1831 zu einem Waffenstillstand verstand, dem gemäß er sein Heer am 14. August über die Grenze zurückführte. Indessen hatte der belgische Congreß, auf Anrathen des französischen Hoses, den Prinzen Leopold von Sachsen-Coburg, freilich unter Widerstreben des Glerus, am 4. Juni 1831 zum König gewählt, und Leopold die Regierung am 21. Juli 1831 angetreten. Die londoner Conferenz er= ließ am 14. Oktober 1831 ein neues Ultimatum, einen Friedensver= trag, in 24 Artikeln (vergl. Urkunde 3) und erklärte, daß sie einen abermaligen Ausbruch der Feindseligkeiten mit allen ihr zu Gebot stehenden Mitteln verhindern werde. Der König von Belgien unterzeichnete

mit Genehmigung der Stände dieses Protocoll der londoner Conferenz vom 14. Ott. 1831. Dasselbe wurde hierauf auch von den fünf Mächten am 15. Nov. 1831 als verbindend unterschrieben, von den drei nordischen jedoch nur unter dem Vorbehalt einiger Modificationen. Da= gegen verweigerte der König von Holland beharrlich seine Unterschrift, da dieses Protocoll Holland nicht seine alten Grenzen gegen Belgien zugestehe und er, als selbstständiger Souverän eines unabhängigen Staates von der Conferenz nicht zur Abtretung von Gebietstheilen gezwungen werden könne. Nun schloßen England und Frankreich am 27. Okt. 1832 einen Vertrag, Holland mit den Waffen durch einen Angriff zu Land und zur See zur Annahme der im genannten Protocoll niedergelegten 24 Artikel zu zwingen. Da die nordischen Mächte ihre Zustimmung zur Anwendung von Gewalt nicht gaben, so löste sich die londoner Conferenz auf und die Angelegenheit wurde in einem gegenseitigen Notenwechsel weiter verhandelt. Englische und französische Schiffe blokirten die hollän= dischen Häfen, eine französische Armee von 43,000 Mann unter Marschall Gerard belagerte die Citadelle von Antwerpen, welche von den Holländern unter General Chassé zwar tapfer dertheidigt, aber endlich am 24. Dez. 1832 geräumt wurde; dagegen hielt die holländische Flotte bei Vließingen die Schelde gesperrt. Die Franzosen zogen nach der Einnahme der Citadelle wieder aus Belgien ab. Am Anfang des Jahres 1833 übergab der König von Holland der londoner Conferenz einen neuen Vertragsentwurf, bei dessen Anerkennung er sich beruhigen wollte. In Folge dieses Entwurfs kam am 21. Mai 1833 zwischen Holland einerseits und Frankreich und Belgien andererseits ein Präliminarvertrag zu Stande, der zwar die Streitpunkte in Frage ließ, aber gegen das Zuge= ständniß der Holländer, die Schelde zu öffnen, die Zwangsmaßregeln England's und Frankreich's gegen Holland aufhob und bis zum Abschluß eines Definitiv-Vertrages den Status quo zwischen Holland und Belgien aner=

Die Hauptdifferenzen bestanden noch in der Entschädigung, welche Holland für die an Belgien abzutretende westliche Hälfte des Großherzog= thums Luremburg aus dem Gebiete des belgischen Limburg erhalten sollte, und in der Betheiligung Belgien's bei der holländischen Staatsschuld. Wir haben oben bemerkt, daß das Großherzog= thum Luremburg, weil es dem König Wilhelm I. als eine Ent= schädigung für die an Preußen abgetretenen deutschen nassau-oranischen Fürstenthümer zugetheilt worden war, zu dem Hause Nassau-Oranien in einer näheren Beziehung stand, als die übrigen niederländischen Gebietstheile, und daß sich das Erbrecht auf Luremburg auch auf die Agnaten des herzoglichen Hauses Nassau ausdehnte, was bei den übrigen niederländischen Provinzen nicht der Fall ist. Der König war bereit, das von den Belgiern gebotene Aequivalent des limburger Gebietes gegen die westliche Hälfte des Großherzogthums Luremburg einzutauschen, er ver= langte aber, daß dieser limburger Gebietstheil sodann, anabhängig vom deutschen Bund, dem Königreich Holland einverleibt werde.

Zur

Ausführung dieses Tausches unter den von Belgien und Holland zugestandenen Bedingungen war nun aber sowohl die Beistimmung des deutschen Bundes, als eine Erklärung der Agnaten aus dem ber zoglichen Hause Nassau nöthig, daß sie auf ihre Erbrechte bezüg= lich des an Belgien abgetretenen Theiles von Luremburg verzichteten. Am 18. Aug. 1836 faßte die deutsche Bundesversammlung in dieser Beziehung den Beschluß, daß sie den Austausch nur unter der Bedingung genehmigen könne, wenn der Territorialumfang des angebotenen limburgischen Theils dem abzutretenden luremburgischen entspreche, wenn sodann dieser limburgische dem deutschen Bunde zugewiesen werde und die belgische Regierung sich verpflichte, keine Befestigungen in dem abgetre tenen luremburgischen Theile zu errichten. Nachdem hierauf die Ver= handlungen eine zeitlang fast völlig geruht hatten, entschloß sich endlich König Wilhelm 1. im März 1838, dem Wunsche der Generalstaaten gemäß, da die Erhaltung des Heeres auf dem Kriegsfuß dem Lande sehr drückend wurde, seinen Gesandten in London zu bevollmächtigen, in die Annahme der 24. Artikel zu willigen. Immer blieb aber noch die Differenz über die Staatsschuld. Holland verlangte nämlich, daß Belgien als Zinsenantheil an der seit seiner Vereinigung mit Holland (1814-1830) erwachsenen gemeinsamen Staatsschuld alljährlich eine Summe von 8,400,000 holl. Gulden an Holland entrichte, und daß es diese Summe für die sieben Jahre seiner Losreißung nachzahle. Die Belgier erklärten diese Forderung für zu hoch, verweigerten die Nachzahlung gänzlich und fingen wieder an zu rüsten; sie wollten jest auch ganz Luremburg behaupten, ohne aus dem limburgischen Gebiet Entschä digung zu leisten. Die londoner Conferenz erklärte am 6. Dez. 1838, daß Belgien sich zu fügen habe. Am 22. Jan. 1839 erschien ein definitives Conferenzprotocoll, welches zwar in finanzieller Beziehung einige Abänderungen brachte, aber auf der Gebietsabtretung bestand, und diejenige der beiden Parteien, die sich dem Protocoll nicht fügen würde, mit Zwangsmaßregeln bedrohte. Am 19. April 1839 kam endlich der definitive Friedensschluß zwischen Holland und Belgien zu Stande, welchem die fünf Großmächte und der deutsche Bund beitraten (vergl. Urkunden 4 und 5).

In diesem Frieden wurden die 24 Artikel der londoner Conferenz vom 15. Nov. 1831 allseitig angenommen. Beide Länder wurden als selbstständige Königreiche anerkannt; Holland führt den Namen Königreich der Niederlande fort. Es behält den östlichen Theil des Großherzogthums Luremburg mit der Festung Luremburg; den westlichen, etwas größeren, das sogenannte Luxembourg Francais, tritt es an Belgien ab. Dagegen erhält es einen Theil von Limburg mit den Festungen Mastricht und Venloo. Das abgetretene luremburgische Gebiet zählte damals 149,571 Einwohner, das dagegen erhaltene limburgische 147,527. Die Agnaten des herzoglichen Hauses Nassau verzichteten durch Vertrag mit König Wilhelm vom 27. Juni 1839 auf

ihr Erbrecht bezüglich des abgetretenen luremburgischen und dafür eingetauschten limburgischen Antheils gegen eine Entschädigungssumme von 750,000 holländischen Gulden. Der jährliche Beitrag der Belgier zur Berzinsung der von der Vereinigung Belgien's bis zu seiner Trennung von Holland (1814-1830) erwachsenen gemeinsamen Staatsschuld wird auf 5 Millionen holländische Gulden festgesezt und zwar soll diese Verzinsung erst mit dem 1. Jan. 1839 ihren Anfang nehmen. Außerdem erhielt Belgien noch ziemlich günstige Bedingungen in Betreff des Schelde= zolls. Bezüglich der Verhältnisse Luremburg's zum deutschen Bunde machte König Wilhelm I. am 16. Aug. 1839 der Bundesversammlung den Vorschlag, das erhaltene limburgische Gebiet als Aequivalent für das abgetretene luremburgische anzuerkennen, aus demselben ein Herzogthum Limburg zu bilden und dieses ebenso, wie bisher Luremburg, dem deutschen Bunde anzuschließen, jedoch mit Ausschluß der Festungen Mast= richt und Venloo, welche Holland einverleibt werden sollten. Dieser Antrag wurde am 5. Sept. 1839 von der Bundesversammlung einstimmig angenommen (vergl. Urkunden 6).

Wir geben folgende Urkunden: 1) Die Erklärung des Fürsten Wilhelm von Nassau - Oranien (Königs Wilhelm I.) vom 21. Juli 1814, worin er die angetragene Souveränetät über das vereinigte Königreich der Niederlande acceptirt. 2) Den wiener Vertrag vom 31. Mai 1815 zwischen König Wilhelm I. und den 4 Mächten bezüglich der Uebernahme dieser Souveränetät. Beide Urkunden finden sich bei Martens nouv. rec. tom. II. 3) Das Protocoll oder Ultimatum der londoner Conferenz vom 14. Oft. 1831, ge= nehmigt am 15. Nov. 1831, worin die 24 Artikel aufgestellt werden. Findet sich bei Martens nouv. rec. tom. XI. 4) Den definitiven Friedensvertrag zwischen Holland und Belgien zu London vom 29. Apr. 1839. 5) Die Beistimmung des deutschen Bundes zu dem londoner Friedensvertrag vom 29. Apr. 1839. 6) Die Bestim= mungen über die Verhältnisse Luremburgs und Limburgs zum deutschen Bunde vom 16. Aug. und 5. Sept. 1839. Die in den lezten drei Nummern bezeichneten Urkunden finden sich in gleichzeitigen officiellen Publicationen zu Brüssel, bei Martens nouv. rec. tom. XVI, die lezte auch in der allg. Zeitung vom 9. Nov. 1839 und in der franks. Oberpostamtszeitung vom 6. Nov. 1839.

I.

Acte

signé par le Secrétaire d'Etat de S. A. R. le Prince des Pays-Bas pour l'acceptation de la Souveraineté des Provinces Belgiques sur les bases convenues,

à la Haye ce 21. Juillet 1814.

Son Excellence le Comte de Clancarty Ambassadeur Extraordinaire et ministre Plénipotentiaire de Sa Majesté Britannique auprès de Son Altesse Royale le Prince Souverain des Pays-Bas, ayant remis au Soussigné la Copie du Protocole d'une conférence qui a eu lieu au mois de Juin passé entre les ministres des hautes Puissances alliées, et signé par eux au sujet de la réunion de la Belgique à la Hollande, et le dit Ambassadeur lui ayant aussi fait part des instructions qu'il venait de recevoir de Sa Cour de se concerter avec le Général Baron de Vincent Gouverneur-Général de la Belgique afin de remettre le Gouvernement provisoire des Provinces Belgiques à celui qui en serait chargé par Son Altesse Royale, au nom des Puissances alliées, jusqu'à leur réunion définitive et formelle, pourvû que préalablement et conjointement avec les ministres ou autres Agens diplomatiques de l'Autriche, de la Russie et de la Prusse actuellement à la Haye, le dit Ambassadeur reçut de Son Altesse Royale son adhésion formelle aux conditions de la réunion des deux Pays, selon l'invitation faite au Prince Souverain par le dit Protocole; le Soussigné a mis la Copie du Protocole et la note officielle du dit Ambassadeur qui contenait le précis de ses instructions à ce sujet, sous les yeux de Son Altesse Royale.

Son Altesse Royale le Prince Souverain reconnait que les conditions de la réunion contenues dans le Protocole sont conformes aux huit articles dont la teneur suit:

Art. I. Cette réunion devra être intime et complète de façon que les deux Pays ne forment qu'un seul et même Etat, régi par la Constitution

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