Images de page
PDF
ePub

,,Le présent acte d'accession sera ratifié par la Confédération germanique, moyennant un arrêté de la Diète, dont l'expédition sera faite au nombre des copies nécessaires; ainsi que par les cours d'Autriche, de Belgique, de France, de la Grande-Bretagne, des Pays-Bas, de Prusse et de Russie; et les actes de ratification respectifs seront échangés à Londres dans l'espace de six semaines, à dater de ce jour, ou plus-tôt si faire se peut, et en même temps que se fera l'échange des ratifications des trois traités susdits. En foi de quoi, les plénipotentiaires respectifs ont signé le présent acte d'accession, et y ont apposé le cachet de leurs armes.

„Fait à Londres, le dix-neuf Avril, l'an de grâce mil huit cent trente-neuf.

(L. S.) Senfft. (L. S.) Bülow. (L. S.) Senfft.
(L. S.) Sylvain van de Weyer. (L. S.) H. Sebastiani.
(L. S.) Bülow.

(L. S.) Palmerston. (L. S.) Dedel.
(L. S.) Pozzo di Borgo."

ertheilt dieser Beitrittsurkunde hiermit die Genehmigung und Ratification. 2) Die Ratificationsurkunden des Bundes sind hiernach in der erforderlichen Zahl auszufertigen und zu vollziehen, und wird die Kaiserlich-KöniglichOestreichische Präsidialgesandtschaft ersucht, dieselben zu dem Ende nach London zu befördern, damit solche in dem tractatmässig festgesetzten Termin gegen die Ratificationsurkunden von Oestreich, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, den Niederlanden, Preussen und Russland ausgewechselt werden.

3) Die Urschrift der Beitrittsurkunde, dessgleichen die der Bundesversammlung vorgelegten vidimirten Abschriften der zu London unterzeichneten Verträge sind in das Bundesarchiv zu hinterlegen.

4) Die Königlich-Niederländische, Grossherzoglich-Luxemburgische Gesandtschaft wird in Erwiderung auf ihre heutige Mittheilung ersucht, den gegenwärtigen Beschluss sub Num. 1 mit dem Beifügen zur Kenntniss Sr. Majestät des Königs Grossherzogs zu bringen, dass die Bundesversammlung erwarte, Seine Majestät werde nunmehr in Verfolg des Bundesbeschlusses vom 15. Juni 1838 die wegen Ermittlung und Feststellung der dem Bundesgebiete als Ersatz für den abgetretenen Theil des Grossherzogthums Luxemburg zuzuschlagenden Gebiete noch rückstehende Eröffnung, mit Rücksicht auf die unbeeinträchtigt verbleibenden Rechte der Agnaten des Hauses Nassau, an die Bundesversammlung gelangen lassen.

Bei der hierauf gehaltenen

Umfrage

erfolgten nachstehende Abstimmungen.

Oestreich und

Preussen treten dem vom Präsidio proponirten Beschlusse bei.

Bayern. Der Gesandte hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die diesseitigen früheren Abstimmungen in der Luxemburger Territorialangelegenheit und in der von Sr. Majestät dem Könige bei jeder bisherigen Veranlassung festgehaltenen Voraussetzung: dass die agnatischen Rechte des Gesammthauses Nassau gewahrt und dem Bunde alle jene Gebietstheile von Limburg einverleibt werden, deren Einverleibung demselben die zur verbindenden Bedingung gemachte Territorialentschädigung für den abzutretenden Theil von Luxemburg gewährt, als worauf sich in dem an Se. Majestät den König der Niederlande zu richtenden Ansinnen zu berufen sein wird - den Präsidialanträgen beizustimmen. Mit dieser Erklärung hat der Gesandte im Sinne seiner Instructionen das dankbare Anerkenntniss des beharrlichen Nachdrucks zu verbinden, mit welchem die beiden allerhöchsten Höfe von Oestreich und Preussen die ihrer Vertretung vertrauensvoll empfohlenen Interessen des deutschen Bundes in dieser schwierigen Unterhandlung gewahrt und die vorliegenden Erfolge erzielt haben.

Sämmtliche übrigen Gesandtschaften erklärten ebenfalls ihre Zustimmung zu dem vom Präsidio proponirten Beschlusse und vereinigten sich mit der Königlich-Bayerischen Gesandtschaft in dem Ausdruck dankbarer Anerkennung der von den Höfen von Oestreich und Preussen der Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes gewidmeten beharrlichen Bemühungen.

Für Nassau wurde hierbei von dem die dreizehnte Stimme führenden Herrn Gesandten nachstehende Erklärung abgegeben:

Bei den Verhandlungen, welche im Jahre 1834 zu Wiesbaden in Anwesenheit eines Kaiserlich-Königlich - Oestreichischen und eines KöniglichPreussischen Bevollmächtigten wegen der agnatischen Verhältnisse des Grossherzogthums Luxemburg gepflogen worden sind, haben Seine Durchlaucht der Herzog sich verpflichtet gehalten, für den deutschen Bund das Recht auf Territorialersatz conserviren zu lassen und als Agnat in die Abtretung nicht anders einwilligen wollen, als dass dem deutschen Bunde Territorialentschadigung zu Theil werde.

Von Königlich-Niederländischer Seite wurde in den damaligen Verhandlungen jede Aeusserung über Territorialersatz für den Bund abgelehnt, und laut Protocolls vom 22. Juli 1834 haben die Bevollmächtigten darin das alleinige, dem wirklichen Abschlusse eines Vertrags wegen der agnatischen Verhältnisse, über dessen einzelne Bestimmungen sie sonst überall einig waren, entgegenstehende Hinderniss gefunden.

Seine Durchlaucht der Herzog ersehen jetzt zwar mit grosser Befriedigung, dass dem Bunde Territorialentschädigung zugesichert ist. Auf der andern Seite aber können Sie nicht unbemerkt lassen, dass seit dem 22. Juli 1834 irgend eine Erklärung von Seiner Majestät dem Könige der Niederlande nicht an Sie gelangt ist, und dass Sie sich daher ganz in Ungewissheit darüber befinden, ob der damals mit beiderseitiger Uebereinstimmung verab

[ocr errors]

redete Vertrag wegen der agnatischen Rechte nunmehr vollzogen, oder was an seine Stelle gesetzt werden solle. Seine Durchlaucht sähen sich daher eigentlich in die Nothwendigkeit versetzt, sich auf ihre Erklärung in der Bundestagssitzung vom 17. Januar 1834 zu beziehen und ihre Einwilligung zur Abtretung des Wallonischen Theils von Luxemburg an Belgien, als Civilmitbesitzer von Luxemburg und als Bundesglied, noch zur Zeit nicht zu ertheilen. Höchstdieselben wollen aber, in dem Vertrauen auf die bewährten verwandtschaftlichen Gesinnungen Seiner Majestät des Königs der Niederlande und in der zuversichtlichen Erwartung, dass Allerhöchstdieselben die agnatischen Verhältnisse nunmehr alsbald auf befriedigende Weise zu ordnen bereit sein werden, der Ratification des Vertrags von Seiten des deutschen Bundes kein Hinderniss in den Weg stellen.

Präsidium erklärte hierauf, dass, da der Punkt 4 des proponirten Beschlusses ohnehin die Wahrung der agnatischen Rechte beziele, bei einhelliger Genehmigung des Beschlussentwurfs diesfalls eine weitere Verwahrung nicht erforderlich und nur noch in dem definitiv zu fassenden Beschlusse auf den so eben vernommenen Vorbehalt der Herzoglich-Nassauischen Gesandtschaft Bezug zu nehmen sein werde.

Die Bundesversammlung war mit dieser Präsidialerklärung einhellig einverstanden.

In Gemässheit der erfolgten Abstimmung wurde demnach

beschlossen:

1) Der deutsche Bund, nachdem derselbe von der Urkunde Einsicht genommen hat, welche, kraft der von ihm ertheilten Vollmacht und in seinem Namen, von den Bevollmächtigten Oestreichs und Preussens zu London am 19. April 1. J. mitunterzeichnet worden ist, und welche wörtlich also lautet:

(Es folgt hier der französische Text der von den Bevollmächtigten Oestreichs und Preussens zu London am 19. April 1839 unterzeichneten Accessions-Acte.)

ertheilt dieser Beitrittsurkunde hiermit die Genehmigung und Ratification.

2) Die Ratificationsurkunden des Bundes sind hiernach in der erforderlichen Zahl auszufertigen und zu vollziehen, und wird die K. K. Oestreichische Präsidialgesandtschaft ersucht, dieselben zu dem Ende nach London zu befördern, damit solche in dem tractatmässig festgesetzten Termin gegen die Ratificationsurkunden von Oestreich, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, den Niederlanden, Preussen und Russland ausgewechselt werden.

3) Die Urschrift der Beitrittsurkunde, dessgleichen die der Bundesversammlung vorgelegten vidimirten Abschriften der zu London unterzeichneten Verträge sind in das Bundesarchiv zu hinterlegen.

4) Die Königlich-Niederländische, Grossherzoglich-Luxemburgische Gesandtschaft wird, in Erwiderung auf ihre heutige Mittheilung und mit Rücksicht auf den von der Herzoglich-Nassauischen Gesandtschaft in Betreff der

agnatischen Verhältnisse zu Protocoll erklärten Vorbehalt, ersucht, die gegenwärtige Verhandlung mit dem Beifügen zur Kenntniss Seiner Majestät des Königs Grossherzogs zu bringen, dass die Bundesversammlung erwarte, Se. Majestät werde nunmehr in Verfolg des Bundesbeschlusses vom 15. Juni 1838 die wegen Ermittlung und Feststellung der dem Bundesgebiete als Ersatz für den abgetretenen Theil des Grossherzogthums Luxemburg zuzuschlagenden Gebiete noch rückstehende Eröffnung, mit Beachtung der unbeeinträchtigt verbleibenden Rechte der Agnaten des Hauses Nassau, an die Bundesversammlung gelangen lassen.

5) Den Höfen von Oestreich und Preussen wird für ihre den Rechten und Interessen des Bundes bei den statt gefundenen Verhandlungen gewidmeten beharrlichen Bemühungen der Dank des Bundes ausgedrückt.

Die der Bundesversammlung heute vorgelegten Abschriften der zu London unterzeichneten Verträge sind diesem Protocolle in Abdrücken sub Num. 1, 2 und 3 angefügt.

Münch-Bellinghausen.
Stralen heim.

Grunne.

Schöler. Mieg. Manteuffel.

Trott. Dusch. Riess. Gruben. Pechlin. Beust. Röntgen. Schack. Sieveking.

VI.

Ouverture

du Ministre plénipotentiaire du Roi des Pays-Bas, Grand-duc de Luxembourg, adressée à la Diète germanique le 16. Août 1839, relativement à l'incorporation d'une partie du duché de Limbourg au territoire de la Confédération germanique.

Sechszehnte Sitzung des deutschen Bundestags am 16. Aug. 1839 zu Frankfurt a. M.

Niederlande wegen des Grossherzogthums Luxemburg.

In der 12. Sitzung am 27. Juni d. J. hat der K. Niederländische, Grossherzogl. Luxemburgische Gesandte die Ehre gehabt, diese hohe Versammlung davon in Kenntniss zu setzen, dass Se. Maj. der König Grossherzog zu der in Folge des Londoner Vertrags vom 19. April d. J. nöthig gewordenen neuen Regulirung der agnatischen Verhältnisse Unterhandlungen mit dem Herzoglich Nassauischen Hofe hätten eröffnen lassen. Es gereicht Sr. Maj. zum Vergnügen, dieser Mittheilung schon jetzt die Anzeige folgen lassen zu können, dass die erwähnten Unterhandlungen mit einem glücklichen Erfolge gekrönt worden,

und eine vollständige Verständigung über die agnatischen Verhältnisse und Ansprüche, in Beziehung auf die Abtretung eines Theils des Grossherzogthums Luxemburg und die den Agnaten des Hauses Nassau dafür zu leistende Entschädigung, zwischen den beiden Linien des gedachten hohen Hauses stattgefunden hat, wie solches von Seite des Herzoglich Nassauischen Herrn Gesandten ohne Zweifel bestätigt werden wird. In Folge dieser Verständigung finden Se. Maj. der König Grossherzog sich nunmehr im Stande, dem deutschen Bund folgende Eröffnung machen zu lassen: Wenn Se. Maj. unterm 15. Juni v. J. dieser hohen Versammlung erklären liessen, dass Allerhöchstdieselben geneigt seien, den 4. Artikel des nunmehr ratificirten Londoner Vertrags vom 19. April d. J. im Sinne einer Territorialentschädigung für den deutschen Bund anzunehmen, so waren damit noch keineswegs alle Schwierigkeiten der Frage: wo und innerhalb welcher Gränzen das zur Entschädigung des deutschen Bundes bestimmte Territorium zu finden sei? beseitigt. Im Gegentheil stellten sich dieselben bei jedem Versuche einer nähern Erörterung dieser Frage nur noch mehr heraus, indem einerseits die auf den Bestimmungen des obenerwähnten Artikels beruhenden Ansprüche des deutschen Bundes von Sr. Maj. zwar anerkannt, andererseits aber auch die Rechte des Königreichs der Niederlande auf alt-niederländische Beziehungen, welche von den übrigen geographisch nicht zu trennen waren, durch die dem Tractate vorangegangenen Londoner Verhandlungen festgestellt worden waren. Hiezu kam die Betrachtung, dass eine abermalige Scheidung der unter die Herrschaft Sr. Majestät des Königs Grossherzogs zurückkehrenden limburgischen Gebietstheile, so wie deren gänzliche Trennung von dem Königreich der Niederlande auf die moralischen und materiellen Interessen derselben von wesentlich nachtheiligem Einfluss sein würde. Von dieser Ueberzeugung geleitet, haben Se. Maj., zunächst in Folge der mit dem Herzoglich Nassauischen Hause abgeschlossenen Uebereinkunft, festgesetzt, dass die obenerwähnten, grossentheils schon altniederländischen, nach dem 4. Artikel des Londoner Vertrags unter Allerhöchstihre Regierung zurückkehrenden Gebietstheile für ewige Zeiten nach der für die niederländische Krone bestehenden Successionsordnung vererbt werden sollen. Allerhöchstdieselben haben ferner beschlossen, dass jene Gebietstheile ungetrennt bleiben und als Herzogthum Limburg wieder hergestellt werden sollen, wogegen das Königreich der Niederlande im Besitz der beiden Städte und Festungen Maestricht und Venlo mit ihren Rayons verbleiben wird. Se. Maj. beabsichtigen, an die Stelle des durch den 2. Artikel des Londoner Vertrags abgetretenen Theils des Grossherzogthums Luxemburg, mit dem ganzen Herzogthum Limburg, so wie es jetzt von Allerhöchstihnen gebildet worden, dem deutschen Bunde beizutreten, und wenn auch Allerhöchstdieselben bei dieser Erklärung sich vorbehalten müssen, nach Maasgabe der obenangedeuteten Verhältnisse das Herzogthum Limburg unter dieselbe Verfassung und Verwaltung mit dem Königreich der Niederlande zu stellen, so verbinden Se. Majestät doch damit die Zusicherung, dass dieser Umstand die Anwendung der deutschen Bundesverfassung auf das erwähnte Herzogthum in keiner Weise

« PrécédentContinuer »