dürfen von auswärtigen Regierungen weder Pensionen oder Gehalte, noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen. Sind sie bereits im Besitze von Pensionen, Titeln oder Orden, so haben sie für ihre Amtsdauer auf den Genuss der Pensionen und das Tragen der Titel un Orden zu verzichten. Untergeordneten Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrath der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt stehende Truppen zu halten. Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Canton oder in getheilten Cantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägercorps nicht inbegriffen. Art. 14. Die Cantone sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthülfe, sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmässigen Entscheidung zu unterziehen. Art. 15. Wenn einem Cantone vom Auslande plötzlich Gefahr droht, so ist die Regierung des bedrohten Cantons verpflichtet, andere Cantone zur Hülfe zu mahnen, unter gleichzeitiger Anzeige an die Bundesbehörde und unvorgreiflich den spätern Verfügungen dieser letztern. Die gemahnten Cantone sind zum Zuzuge verpflichtet. Die Kosten trägt die Eidgenossenschaft. Art. 16. Bei gestörter Ordnung im Innern, oder wenn von einem andern Cantone Gefahr droht, hat die Regierung des bedrohten Cantons dem Bundesrathe sogleich Kenntniss zu geben, damit dieser inner der Schranken seiner Competenz (Art. 90, Nr. 3. 10 und 11) die erforderlichen Massregeln tressen oder die Bundesversammlung einberufen kann. In dringenden Fällen ist die betreffende Regierung befugt, unter sofortiger Anzeige an den Bundesrath, andere Cantone zur Hülfe zu mahnen, und die gemahnten Stände sind zur Hülfeleistung verpflichtet. Wenn die Cantonsregierung ausser Stande ist, Hülfe anzusprechen, so kann, und wenn die Sicherheit der Schweiz gefährdet wird, so soll die competente Bundesbehörde von sich aus einschreiten. In Fällen eidgenössischer Intervention sorgen die Bundesbehörden für Beachtung der Vorschriften von Art. 5. Die Kosten trägt der mahnende oder die eidgenössische Intervention veranlassende Canton, wenn nicht die Bundesversammlung wegen besonderer Umstände etwas Anderes beschliesst. Art. 17. In den durch Art. 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Canton verpflichtet, den Truppen freien Durchzug zu gestatten. Diese sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Art. 19. Das Bundesheer, welches aus den Contingenten der Cantone gebildet wird, besteht a) aus dem Bundesauszug, wozu jeder Canton auf 100 Seelen schweizerischer Bevölkerung 3 Mann zu stellen hat; b) aus der Reserve, deren Bestand die Hälfte des Bundesauszuges beträgt. In Zeiten der Gefahr kann der Bund auch über die übrigen Streitkräfte (die Landwehr) eines jeden Cantons verfügen. Die Mannschaftsskala, welche nach dem bezeichneten Massstabe das Contingent für jeden Canton festsetzt, ist alle zwanzig Jahre einer Revision zu unterwerfen. Art. 20. Um in dem Bundesheere die erforderliche Gleichmässigkeit und Dienstfähigkeit zu erzielen, werden folgende Grundsätze festgesetzt: 1) Ein Bundesgesetz bestimmt die allgemeine Organisation des Bundesheeres. 2) Der Bund übernimmt a. den Unterricht der Genietruppen, der Artillerie und der Kavallerie, wobei jedoch den Cantonen, welche diese Waffengattungen zu stellen haben, die Lieferung der Pferde obliegt; b. die Bildung der Instructoren für die übrigen Waffengattungen; c. für alle Waffengattungen den höhern Militärunterricht, wozu er nament lich Militärschulen errichtet und Zusammenzüge von Truppen anordnet; d. die Lieferung eines Theiles des Kriegsmaterials. Die Centralisation des Militärunterrichts kann nöthigenfalls durch die Bundesgesetzgebung weiter entwickelt werden. 3) Der Bund überwacht den Militärunterricht der Infanterie und der Scharfschützen, sowie die Anschaffung, den Bau und Unterhalt des Kriegszeugs, welches die Cantone zum Bundesheere zu liefern haben. 4) Die Militärverordnungen der Cantone dürfen nichts enthalten, was der eidgenössischen Militärorganisation und den den Cantonen obliegenden bundesmässigen Verpflichtungen entgegen ist, und müssen zu diessfälliger Prüfung dem Bundesrathe vorgelegt werden. 5) Alle Truppenabtheilungen im eidgenössischen Dienste führen ausschliesslich die eidgenössische Fahne. Art. 21. Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Theiles derselben, auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen. Zu diesem Zwecke ist er auch befugt, gegen volle Entschädigung das Recht der Expropriation geltend zu machen. Die nähern Bestimmungen hierüber bleiben der Bundesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesversammlung kann die Errichtung öffentlicher Werke untersagen, welche die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verletzen. Art. 22. Der Bund ist befugt, eine Universität und eine polytechnische Schule zu errichten. Art. 23. Das Zollwesen ist Sache des Bundes. Art. 24. Dem Bunde steht das Recht zu, die von der Tagsatzung bewilligten oder anerkannten Land- und Wasserzölle, Weg- und Brücken gelder, verbindliche Kaufhaus- und andere Gebühren dieser Art, mögen dieselben von Cantonen, Gemeinden und Corporationen oder Privaten bezogen werden, gegen Entschädigung ganz oder theilweise aufzuheben. Diejenigen Zölle und Weggelder, welche auf dem Transit lasten, sollen jedenfalls im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft und zwar gleichzeitig eingelöst werden. Die Eidgenossenschaft hat das Recht, an der Schweizerischen Grenze Eingangs – Ausgangs- und Durchgangszölle zu erheben. Sie ist berechtigt, gegenwärtig für das Zollwesen bestimmte Gebäulichkeiten an der Schweizerischen Grenze gegen Entschädigung entweder als Eigenthum oder miethweise zur Benutzung zu übernehmen. Art. 25. Bei Erhebung der Zölle sollen folgende Grundsätze beachtet werden: 1) Eingangsgebühren: a. Die für die inländische Industrie erforderlichen Stoffe sind im Zolltaris möglichst gering zu taxiren. b. Ebenso die zum nothwendigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände. c. Die Gegenstände des Luxus unterliegen der höchsten Taxe. 2) Durchgangsgebühren, und in der Regel auch die Ausgangsgebühren, sind möglichst mässig festzusetzen. 3) Durch die Zollgesetzgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Bestimmungen zu treffen. Dem Bunde bleibt immerhin das Recht vorbehalten, unter ausserordentlichen Umständen, in Abweichung von vorstehenden Bestimmungen, vorübergehend besondere Massnahmen zu treffen. Art. 26. Der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle wird folgendermassen verwendet: a) Jeder Canton erhält 4 Batzen auf den Kopf nach dem Massstab der Gesammtbevölkerung, welche nach der Volkszählung von 1838 berechnet wird. b) Wenn ein Canton hierdurch für die nach Art. 24 aufgehobenen Gebühren nicht hinlänglich gedeckt wird, so hat er noch so viel zu beziehen, als erforderlich ist, um ihn für dieselben Gebühren nach dem Durchschnitt des Reinertrages der fünf Jahre 1842 bis und mit 1846 zu entschädigen. c) Die Mehreinnahme fällt in die Bundeskasse. Art. 27. Wenn Zölle, Weg- und Brückengelder für Tilgung eines Baucapitals oder eines Theiles desselben bewilligt worden sind, so hört der Bezug derselben oder die Entschädigung auf, sobald das Capital oder der betreffende Theil nebst Zinsen gedeckt ist. Art. 28. Den in bereits abgeschlossenen Eisenbahnverträgen über Transitgebühren enthaltenen Verfügungen soll durch gegenwärtige Bestimmungen kein Abbruch geschehen. Dagegen tritt der Bund in die durch solche Verträge den Cantonen in Beziehung auf die Transitgebühren vorbehaltenen Rechte. Art. 29. Für Lebensmittel, Vieh und Kaufmannswaaren, Landes- und Gewerbserzeugnisse jeder Art sind freier Kauf und Verkauf, freie Ein-, Aus- und Durchfuhr von einem Canton in den andern gewährleistet. Vorbehalten sind b) Polizeiliche Verfügungen der Cantone über die Ausübung von Handel und Gewerbe und über die Benutzung der Strassen. c) Verfügungen gegen schädlichen Vorkauf. Die in Litt. b und c bezeichneten Verfügungen müssen die Cantonsbürger und die Schweizerbürger anderer Cantone gleich behandeln. Sie sind dem Bundesrathe zur Prüfung vorzulegen und dürfen nicht vollzogen werden, ehe sie die Genehmigung desselben erhalten haben. e) Die von der Tagsatzung bewilligten oder anerkannten Gebühren, welche der Bund nicht aufgehoben hat (Art. 24 und 31). 1) Die Consumogebühren auf Wein und andern geistigen Getränken, nach Vorschrift von Art. 32. Art. 30. Der Bundesgesetzgebung bleibt vorbehalten, hinsichtlich der Abschaffung bestehender Vorrechte in Bezug auf Transport von Personen und Waaren jeder Art zwischen den Cantonen und im Innern derselben auf dem Wasser und auf dem Lande die nöthigen Verfügungen zu treffen, so weit die Eidgenossenschaft hiebei ein Interesse hat. Art. 31. Der Bezug der im Art. 29 Litt. e bezeichneten Gebühren steht unter der Aufsicht des Bundesrathes. Sie dürfen nicht erhöht und der Bezug derselben darf ohne Genehmigung der Bundesversammlung, wenn er auf eine bestimmte Zeit beschränkt war, nicht verlängert werden. Die Cantone dürfen weder Zölle, Weg – noch Brückengelder unter irgend welchem Namen neu einführen. Von der Bundesversammlung können jedoch auf bestimmte Zeit solche Gebühren bewilligt werden, um die Errichtung öffentlicher Werke zu unterstützen, welche im Sinne des Art. 21 von allgemeinem Interesse für den Verkehr sind und ohne solche Bewilligung nicht zu Stande kommen könnten. Art. 32. Die Cantone sind besugt, ausser den nach Art. 29 Litt. e vorbehaltenen Berechtigungen, von Wein und andern geistigen Getränken Consumogebühren zu erheben, jedoch unter folgenden Beschränkungen: a) Bei dem Bezug derselben soll der Transit in keiner Weise belästigt und der Verkehr überhaupt so wenig als möglich gehemmt und mit keinen andern Gebühren belegt werden. b) Werden die für den Verbrauch eingeführten Gegenstände wieder aus dem Canton ausgeführt, so sind die bezahlten Consumogebühren ohne weitere Belästigung zurückzuerstatten. c) Die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs sind mit niedrigern Gebühren zu belegen als diejenigen des Auslandes. d) Consumogebühren auf Wein und andern geistigen Getränken schweizerischen Ursprungs dürfen da, wo solche schon bestehen, nicht erhöht, und in Cantonen, welche noch keine beziehen, nicht eingeführt werden. e) Die Gesetze und Verordnungen der Cantone über den Bezug der Consumogebühren sind der Bundesbehörde vor Vollziehung derselben zur Gutheissung vorzulegen, damit die Nichtbeachtung vorstehender Grundsätze verhindert werden kann. Art. 33. Das Postwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft wird vom Bunde übernommen unter folgenden Vorschriften: 1) Die gegenwärtig bestehenden Postverbindungen dürfen im Ganzen ohne Zustimmung der betheiligten Cantone nicht vermindert werden. 2) Die Tarise werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen möglichst billigen Grundsätzen bestimmt. 3) Die Unverletzbarkeit des Postgeheimnisses ist gewährleistet. 4) Für Abtretung des Postregals leistet der Bund Entschädigung, und zwar nach folgenden nähern Bestimmungen: a. Die Cantone erhalten jährlich die Durchschnittssumme des reinen Er trages, den sie in den drei Jahren 1844, 1845 und 1846 vom Postwesen auf ihrem Cantonalgebiete bezogen haben. Wenn jedoch der reine Ertrag, welchen der Bund vom Postwesen bezieht, für Bestreitung dieser Entschädigung nicht hinreicht, so wird den Cantonen das Mangelnde nach Verhältniss der festgesetzten Durch schnittssummen in Abzug gebracht. b. Wenn ein Canton vom Postwesen unmittelbar noch gar nichts, oder in Folge eines mit einem andern Canton abgeschlossenen Pachtvertrags bedeutend weniger bezogen hat, als die Ausübung des Postregals auf seinem Gebiete demjenigen Canton, der dasselbe gepachtet hatte, erweislichermassen rein ertragen hat, so sollen solche Verhältnisse bei Ausmittlung der Entschädigungssumme billige Berücksichtigung finden. c. Wo die Ausübung des Postregals an Privaten abgetreten worden ist, übernimmt der Bund die diessfällige Entschädigung. d. Der Bund ist berechtigt und verpflichtet, das zum Postwesen gehörige Material, soweit dasselbe zum Gebrauche tauglich und erforderlich ist, gegen eine den Eigenthümern abzureichende billige Entschädigung zu übernehmen. e. Die eidgenössische Verwaltung ist berechtigt, die gegenwärtig für das Postwesen bestimmten Gebäulichkeiten gegen Entschädigung entweder als Eigenthum oder aber nur miethweise zur Benutzung zu übernehmen. Art. 34. Bei der Verwaltung des Zoll- und Postwesens sind die Angestellten grösstentheils aus den Einwohnern derjenigen Cantone zu wählen, für welche sie bestimmt sind. Art. 35. Der Bund übt die Oberaussicht über die Strassen und Brücken, an deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat. Die nach Artikel 26 und 33 den Cantonen für Zölle und Posten zukommenden Summen werden von der Bundesbehörde zurückbehalten, wenn diese Strassen und Brücken von den betreffenden Cantonen, Corporationen oder Privaten nicht in gehörigem Zustand unterhalten werden. |