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Dieses soll auch da Statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den Inhalt des Reichsdeputations-Hauptschlusses bereits geschehen wäre, in so fern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist.

Art. XVIII. Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthanen der Deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: a) Grundeigenthum ausserhalb des Staats, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne desshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sein, als dessen eigene Unterthanen. b) Die Befugniss:

1) des freien Wegziehens aus einem Deutschen Bundesstaate in den andern, der erweislich sie zu Unterthanen annehmen will; auch

2) in Civil- und Militärdienste desselben zu treten.

Beides jedoch nur, in so fern keine Verbindlichkeit zu Militärdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe; und damit wegen der dermal vorwaltenden Verschiedenheit der gesetzlichen Vorschriften über Militärpflichtigkeit hierunter nicht ein ungleichartiges, für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Verhältniss entstehen möge, so wird bei der Bundesversammlung die Einführung möglichst gleichförmiger Grundsätze über diesen Gegenstand in Berathung genommen werden.

c) Die Freiheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis), in so fern das Vermögen in einen andern Deutschen Bundesstaat übergeht und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch Freizügigkeitsverträge bestehen.

d) Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Pressfreiheit und Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.

Art. XIX. Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Congress zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten.

Art. XX. Der gegenwärtige Vertrag wird von allen contrahirenden Theilen ratificirt werden, und die Ratificationen sollen binnen der Zeit von sechs Wochen oder wo möglich noch früher nach Wien an die Kaiserlich - Oesterreichische Hof- und Staatskanzlei eingesandt und bei Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden.

Zur Urkunde dessen haben sämmtliche Bevollmächtigte den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt.

So ge

schehen, Wien den achten Junius im Jahr eintausend achthundert und funfzehn.

(L. S.) Fürst v. Metternich.

(L. S.) Freiherr v. Wessenberg. (L. S.) Carl Fürst v. Hardenberg. (L. S.) Wilh. Freihr. v. Humboldt. (L. S.) Christian Graf v. Bern storff.

(L. S.) Joach. Graf v. Bernstorff. (L. S.) Aloys Graf v. Rechberg

und Rothen-Löwen.

(L. S.) H. A. Fürchtegott v. Globig.
(L. S.) F. C. Freiherr v. Gagern.
(L. S.) E. Graf v. Münster.
(L. S.) C. Graf v. Hardenberg.
(L. S.) Graf v. Keller, zugleich

für Braunschweig.

(L. S.) Georg Ferd. Frhr. v. Lepel. (L. S.) Joh. Freihr. v. Türkheim. (L. S.) Freiherr v. Minkwitz, substituirt für Herrn v. Gerstorf, Grossherzogl. Sachsen - Weimarischer Bevollmächtigter u. Herzogl. Sachsen-Gothaischer und Sachsen Meinungischer Bevollmächtigter.

(L. S.) C. L. F. Frhr. v. Baumbach,
(L. S.) Freihr. Fischler v. Treu-
berg.

(L. S.) Freiherr v. Maltzahn.
(L. S.) Leop. Freiherr v. Plessen.
(L. S.) Freiherr v. Oertzen.
(L. S.) v. Wolframsdorf.
(L. S.) Freiherr v. Frank.
(L. S.) F. L. Edler v. Kirchbauer,
(L. S.) F. Marschall v. Bieber-

stein.

(L. S.) Georg v. Wiese, fürstlich Liechtenstein- und Reussischer Bevollmächtigter.

(L. S.) v. Weise.

(L. S.) Freiherr v. Ketelhodt.
(L. S.) v. Berg, fürstlich Waldeck-
und Schaumburg-Lippescher Be-
vollmächtigter.

(L. S.) Helwing.
(L. S.) J. F. Hach,
(L. S.) Danz,

(L. S.) Smidt.

(L. S.) Gries.

Rechtsverwahrung

vormaliger reichsständischer Landesherrn, welche jetzigen deutschen Souverainen untergeordnet sind, wider den sie betreffenden Inhalt der deutschen Bundesacte, mit Beziehung auf ihren Rechts- und

Besitzstand von 1805,

datirt Wien den 13. Juni 1815.

mit

Die unterzeichneten unterdruckten Reichsstände sind in ihrer gerechten Erwartung, durch die deutsche Bundesacte ihren Rechtszustand von 1805, Hinsicht auf die zu Beförderung des deutschen Gemeinwohls freiwillig dargebotenen Opfer, nach getroffener Uebereinkunft mit ihnen wiederhergestellt zu sehen, schmerzlich getäuscht.

Die Verhältnisse nöthigen sie zwar, in Ansehung der in der neuen Constitutionsacte für ihren künftigen Zustand dictirten Normen, sich für jetzt der Gewalt der Umstände zu fügen. Sie sehen sich jedoch verpflichtet, für sich, ihre Nachkommen und ihre angestammten Unterthanen vor dem hohen Congress und vor der ganzen Welt die Verwahrung einzulegen, dass sie sich

den Umfang ihrer Rechte und Befugnisse, wie ihn der Besitzstand von 1805 bezeichnet, für ewige Zeiten vorbehalten und nur in diejenigen Opfer willigen können und werden, welche, als Resultat freiwilliger Uebereinkunft mit ihnen, einzig und allein eine rechtliche Aenderung ihres altehrwürdigen garantirten Rechtszustandes zu begründen vermögen.

Sie behalten sich daher vor, den Umfang dieses Rechtszustandes bei der künftigen Bundesversammlung und bei jeder rechtlichen Veranlassung geltend zu machen.

Wien den 13. Juni 1815.

F. G. Fürst von Metternich,

in eigenem und im Namen des Grafen Stadion

Thannhausen.

Für ihre Durchlaucht die verwittibte Frau Fürstin zu
Leiningen, geborne Herzogin zu Sachsen-Coburg,
Schmitz, Geheimer und Cabinets-Rath.

Für das fürstliche Haus Hohenlohe,
Gössel, Geheimer Rath.

Carl, Erbprinz zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg,
für Löwenstein-Wertheim-Freudenberg.
Für Se. Durchlaucht den Fürsten von Löwenstein-
Wertheim-Rochefort,

Reg. Rath v. Jagemann.

Im Namen der hochfürstlichen und hochgräflichen Häuser:

Schwarzenberg, Windischgrätz, Sinzendorf, Wied-Neuwied,
Wied-Runkel, Salm Reiferscheid-Krautheim, Bentheim-
Tecklenburg-Rheda, Witgenstein-Witgenstein, Witgenstein-
Berleburg, Isenburg-Büdingen, Isenburg-Meerholz, Isen-
burg-Wächtersbach und Philippseich, Erbach-Fürstenau,
Erbach-Wartenberg-Roth, Rechtern und Limburg, Castell,
Schönborn-Wiesentheid, Ortenburg-Tambach, Oettingen-
Wallerstein, Fugger, Waldburg-Zeil-Trauchburg, Wald-
burg-Wolfegg, Königegg-Aulendorf und Schaesberg,
F. v. Gärtner,

Geheimer Rath und Bevollmächtigter.

Für S. E. Grafen August v. Törring-Guttenzell,
Hofrath v. Götz

Schlussacte

der

über Ausbildung und Befestigung des deutschen Bundes zu Wien gehaltenen Ministerialconferenzen,

unterzeichnet zu Wien am 15. Mai 1820.

Die souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands, eingedenk ihrer bei Stiftung des deutschen Bundes übernommenen Verpflichtung, den Bestimmungen der Bundesacte durch ergänzende und erläuternde Grundgesetze eine zweckmässige Entwickelung und hiermit dem Bundesvereine selbst die erforderliche Vollendung zu sichern, überzeugt, dass sie, um das Band, welches das gesammte Deutschland in Friede und Eintracht verbindet, unauflöslich zu befestigen, nicht länger anstehen durften, jener Verpflichtung und einem allgemein gefühlten Bedürfnisse durch gemeinschaftliche Berathungen Genüge zu leisten, haben zu diesem Ende nachstehende Bevollmächtigte ernannt, nämlich: (Folgen die Namen und Titel der am Schluss genannten Bevoll

mächtigten),

welche zu Wien nach geschehener Auswechselung ihrer richtig befundenen Vollmachten in Cabinets-Conferenzen zusammengetreten und nach sorgfältiger Erwägung und Ausgleichung der wechselseitigen Ansichten, Wünsche und Vorschläge ihrer Regierungen zu einer definitiven Vereinbarung über folgende Artikel gelangt sind:

Art. I. Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deutschen souveränen Fürsten und freien Städte zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten und zur Erhaltung der innern und äussern Sicherheit Deutschlands.

Art. II. Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbstständiger, unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen gleichen Vertragsrechten und Vertragsobliegenheiten, in seinen äussern Verhältnissen aber als eine in politischer Einheit verbundene Gesammtmacht.

Art. III. Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundesacte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begränzt sie zugleich dessen Befugnisse und Verpflichtungen.

Art. IV. Der Gesammtheit der Bundesglieder steht die Befugniss der Entwickelung und Ausbildung der Bundesacte zu, insofern die Erfüllung der darin aufgestellten Zwecke solche nothwendig macht. Die desshalb zu fassenden Beschlüsse dürfen aber mit dem Geiste der Bundesacte nicht im Widerspruche stehen, noch von dem Grundcharacter des Bundes abweichen.

Art. V. Der Bund ist als ein unauflöslicher Verein gegründet, und es kann daher der Austritt aus diesem Vereine keinem Mitgliede desselben freistehen.

Art. VI. Der Bund ist, nach seiner ursprünglichen Bestimmung, auf die gegenwärtig daran theilnehmenden Staaten beschränkt. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur Statt haben, wenn die Gesammtheit der Bundesglieder solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vortheile des ganzen angemessen findet. Veränderungen in dem gegenwärtigen Besitzstande der Bundesglieder können keine Veränderungen in den Rechten und Verpflichtungen derselben, in Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesammtheit bewirken. Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiete haftender Souveränetätsrechte kann ohne solche Zustimmung nur zu Gunsten eines Mitverbündeten geschehen.

Art. VII. Die Bundesversammlung, aus den Bevollmächtigten sämmtlicher Bundesglieder gebildet, stellt den Bund in seiner Gesammtheit vor und ist das beständige, verfassungsmässige Organ seines Willens und Handelns.

Art. VIII. Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren Committenten unbedingt abhängig und diesen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instructionen, so wie wegen ihrer Geschäftsführung überhaupt verantwortlich.

Art. IX. Die Bundesversammlung übt ihre Rechte und Obliegenheiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirksamkeit ist zunächst durch die Vorschriften der Bundesacte und durch die in Gemässheit derselben beschlossenen oder ferner zu beschliessenden Grundgesetze, aber diese nicht zureichen, durch die im Grundvertrage bezeichneten Bundeszwecke bestimmt.

WO

Art. X. Der Gesammtwille des Bundes wird durch verfassungsmässige Beschlüsse der Bundesversammlung ausgesprochen; verfassungsmässig aber sind diejenigen Beschlüsse, die innerhalb der Gränzen der Competenz der Bundesversammlung, nach vorgängiger Berathung, durch freie Abstimmung entweder im engern Rathe oder im Plenum gefasst werden, je nachdem das Eine oder das Andere durch die grundgesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist.

Art. XI. In der Regel fasst die Bundesversammlung die zur Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlüsse im engern Rathe nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlussfassung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Berathungsgegenständen, welche die Bundesacte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen haben.

Art. XII. Nur in den in der Bundesacte ausdrücklich bezeichneten Fällen und wo es auf eine Kriegserklärung oder Friedensschlussbestätigung von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum. Ist in einzelnen Fällen die Frage, ob ein Gegenstand vor das Plenum gehört, zweifelhaft, so steht die Entscheidung derselben dem engern Rathe zu. Im Plenum findet keine Erörterung noch Berathung Statt,

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