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1855

1 şi 3 Febr.

gedachte Ausdruck nur als marsch- und schlagfertig in den Garnisonen No. 389. des Contingents bereit zu stellen, erläutert werden möge. Mit den Motiven dieses Antrages einverstanden, trete ich demselben dahin bei, dass 1o demselben entsprochen werden möge, da ich ein Weiteres darin zu erlangen in vielen Fällen für unausführbar erachte, dagegen, 2o die derartige Bereitstellung jedenfalls in den Grenzen des deutschen Bundesgebietes stattfinden müsse, und darauf für die zur Zeit ausserhalb desselben befindlichen Truppenkörper das Entsprechende zu veranlassen sei; 3° dass erst durch besonderen Bundesbeschluss die Concentrirung der Armeecorps auf den dann dafür zu bestimmenden Punkten für einen bestimmten Termin zu bewirken sei, da es als vorsichtig erachtet werden kann, die Truppen in vollständiger Kriegsbereitschaft zu haben, ohne einem Landesstrich den Druck der Concentrirung früher als es unumgänglich nothwendig ist und die Vorbereitungen getroffen sind, aufbürden zu wollen, es auch überhaupt entsprechend erscheint, in die Gesammthand des Bundes die Leitung dieser Angelegenheit zu legen, bis die Richtung entschieden ist, wohin Front zu machen, um danach die Lage der Concentrirungspunkte der Armeecorps zu bestimmen. Frankfurt, den 3 Febr. 1855. v. Reitzenstein, Generallieutenant. Das Votum des k. k. österreichischen Militärbevollmächtigten lautet | In Berücksichtigung, dass die Vereinbarung über die Bezeichnung eines in der Folge etwa zu ernennenden Bundesfeldherrn und die Wahl seiner Hülfsorgane länger dauernde Verhandlungen erfordern dürfte, wird der k. k. österreichische Bevollmächtigte den ferneren Antrag stellen dass von Seiten der hohen Bundesversammlung die durch : 27 Abschnitt VI der Bundeskriegsverfassung gebotene Vorsorge für den Oberbefehl des Bundesheeres baldigst in's Auge gefasst werden möge." Frankfurt a. M., d. 1 Febr. 1855. v. Schmerling, Generalmajor. Das Votum des Bevollmächtigten des zehnten Armeecorps lautet: Der unterzeichnete Bevollmächtigte erklärt seine Uebereinstimmung mit der Abstimmung des k. k. österreichischen Herrn Bevollmächtigten aus den in der vom grossherzoglich badischen Herrn Bevollmächtigten abgegeben Aeusserung näher ausgeführten Motiven. Frankfurt, den 1 Februar 1855. Plate, Major. || Das Votum des Bevollmächtigten des neunten Armeecorps lautet: Indem der Bevollmächtigte des neunten Armeecorps im Hinblicke auf die von einem sehr verehrlichen Bundestagsausschusse in Militärangelegenheiten unterm 30 v. Mts. ertheilten Directiven, den von der Militärcommission gestellten Anträgen im Uebrigen nur vollkommen beipflichten kann, glaubt er über einen Punct eine abweichende Meinung äussern zu müssen. Es dürfte nämlich nach seinem

No. 389. Dafürhalten der beabsichtigte Antrag der vereinigten Bundestagsaus

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schüsse, dass die Hauptcontingente sofort in der Art in Bereitschaft zu stellen wären, dass auf ergehenden weiteren Beschluss dieselben in vierzehn Tagen vollkommen marsch- und schlagfertig aufgestellt werden können, wohl nur dahin zu verstehen sein, dass die Contingente in ihren Stand-quartieren innerhalb 14 Tagen vollkommen marsch- und schlagfertig aufgestellt sein sollen, während aus der im Berichte vorkommenden Hinweisung auf § 36 der revidirten Bundeskriegsverfassung gefolgert werden musste, dass sie in obiger Frist auf den Sammelplätzen der respectiven Armeecorps marsch- und schlagfertig aufgestellt sein müssten, welches die ohnehin kurze Frist bei manchen Contingenten nach Massgabe der Entfernung von den besagten Sammelplätzen auf eine nicht unbedeutende Weise abkürzen würde, und die Vollständigkeit der Marschbereitschaft sehr erschweren oder beeinträchtigen dürfte. Frankfurt, d. 1 Febr. 1855. v. Panhuys, Generalmajor.

No. 390. 1855

No. 390. Opiniunile Comitetelor Dietei din Francfurt asupra propunerei austriace, din 8 Februarie 1855.

(Jasmund, I, p. 432, No. 362 și 302 a.)

Indem die Ausschüsse (für die orientalischen und für die Militärangelegenheiten) diesen Bericht (der Militärkommission) der hohen Ver8 Febr. sammlung vorlegen, werden sie sich zunächst gutachtlich darüber zu

äussern haben, ob zur Zeit ein Bedürfniss zur Ausführung militärischer Massregeln, wie der Beschluss vom 9 Dezember v. J. es vorausgesetzt, eingetreten sei. In dieser Beziehung hat die hohe Versammlung aus den in der Bundestagssitzung vom 25 v. M. erfolgten, den berichtenden Ausschüssen zugewiesenen Mittheilungen entnommen, dass die vier Präliminarpunkte, welche die Versammlung durch den Beschluss vom 9 Dezember v. J. ihrem wesentlichen Inhalte nach als eine geeignete Grundlage zur Anbahnung eines gesicherten Rechts- und Friedensstandes in Europa erkannt hat, nunmehr auch von der kaiserlich russischen Regierung als Friedensgrundlage angenommen worden sind, und dass sich an die diesfallsige Erklärung des kaiserlich russischen Cabinets weitere Verhandlungen angereiht haben. Ueber den Stand dieser Verhandlungen fehlt aber zur Zeit noch jede nähere Aufklärung, und es vermögen sich deshalb die Ausschüsse kein Urtheil darüber zu bilden, ob sich an dieselben günstige Hoffnungen für Wiederherstellung des allgemeinen Frie

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8 Februar.

dens knüpfen lassen, oder nicht. Hiernach will es den Ausschüssen No. 390. scheinen, es dürfte die hohe Versammlung, ehe sie in dieser Richtung Entschliessungen fassen könne, zunächst zu gewärtigen haben, dass ihr von der Sachlage nähere Kenntniss gegeben und dabei die in der Erklärung der höchsten Regierungen von Oesterreich und Preussen vom 20 Juli v. J. in Aussicht gestellte gebührende Einflussnahme gesichert werde. Bis dahin wird dieselbe des Anlasses ermangeln, in dieser Beziehung Massregeln in Ausführung bringen zu lassen. Ingleichen ist. auch zur Zeit noch die Nothwendigkeit, zur Erfüllung der durch den Beschluss vom 9 Dezember v. J. übernommenen Defensiv-Verpflichtung zu schreiten, nicht nachgewiesen. Wenn nun aber die Ausschüsse dessenungeachtet, die Anträge der Militärkommission der Genehmigung der hohen Versammlung anempfehlen, so erachtet sie sich hierzu durch die Erwägung verpflichtet, dass die Lage der europäischen Angelegenheiten fortan als eine bedrohliche erscheint, und dass viele Staaten Europa's theils in Waffen stehen, theils rüsten. Angesichts dieser Lage der Dinge wird der deutsche Bund dem nach Art. II der Bundesakte die Erhaltung der äussern und innern Sicherheit Deutschlands, die Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der deutschen Staaten obliegt, nicht umhin können, Vorbereitungen zu treffen, um bei allenfalls näher rückender Gefahr dieser Obliegenheit mit Erfolg zu genügen und allen etwa eintretenden Ereignissen gerüstet entgegentreten zu können. Die Ausschüsse erachten es deshalb für geboten, die Streitkräfte des Bundes sofort in der Art bereit zu halten, dass dieselben im Falle einer vom Bunde zu beschliessenden Mobilisirung binnen längstens vierzehn Tagen in schlagfertiger Stärke ausrücken und zur Abwendung drohender Gefahr in jeder Richtung alsbald zusammengezogen und verwendet werden. können. Indem die Ausschüsse deshalb die Vorschläge der Militärkommission begutachten, finden sie sich indessen durch die Abstimmung des königlich, preussischen und des Bevollmächtigten des neunten Armeekorps zunächst veranlasst, erläuternd zu bemerken, wie die unter Ziffer I beantragte Bereitstellung allerdings nur dahin zu verstehen sei, dass die marsch- und schlagfertige Aufstellung der Truppen, vierzehn Tage nach ergehendem Aufrufe, in deren gewöhnlichen Standquartieren gesichert sei.

Sodann aber scheint es denselben vorerst noch nicht · an der Zeit zu sein, jetzt schon in Bezug auf die in Separatbestimmungen (in der Militärkommission) angeregte Wahl eines Oberfeldherrn Anträge zu stellen. Diese Wahl hat nach § 45 der näheren Bestimmungen der Kriegsverfassung einzutreten, wenn die Aufstellung des Bundesheeres beschlossen wird; dieser Zeitpunkt ist noch nicht eingetreten, und so

No. 390. nach kein Anlass gegeben, die Wahl seibst einzuleiten, um aber dje 1855 höchsten und hohen Regierunge zu veranlassen, diesem Gegenstande ihr Augenmerk zuzuwenden, wird es eines besonderen Antrages wohl nicht mehr bedürfen. Aus diesen Erwägungen erlauben sich die berich

8 Februar.

tenden Ausschüsse zu beantragen:

I. Ein sehr verehrlicher Bundestagsausschuss möge bei hoher Bundesversammlung den Beschluss herbeiführen, dass die höchsten und hohen Regierungen ersucht werden, das durch die revidirte Bundeskriegsverfassung festgestellte Hauptcontingent in der Art bereit zu stellen, dass, wenn die Aufforderung von Seiten des hohen Bundes erfolgt, dasselbe binnen vierzehn Tagen in der nach § 36 der revidirten Bundeskriegsverfassung angegebenen Weise marsch- und schlagfertig aufgestellt sei. Zur Erreichung dieses hebt die Militärcommission aus den erforderlichen Massnahmen folgende hervor: 1. die Cadres der bereit zu stellenden Truppen zu vervollständigen; 2. alle jene an der Kriegsstärke dieser Truppen noch fehlenden Pferde einzustellen, welche zum Dienstgebrauch einer vorherigen Abrichtung und Kräftigung bedürfen; 3. die noch fehlende Reservemunition und sonstigen Reserveanstalten anzuschaffen, deren sofortige Beistellung im Moment des Bedarfs nicht gesichert erscheint; 4. für die im Frieden nicht formirten Verwaltungs-, Sanitäts- und sonstigen Einrichtungen Vorbereitung zu treffen; 5. die Vereinbarungen über Befehlführung, gemeinsame und gegenseitige Leistungen in den gemischten Armeecorps zu treffen. II. Die höchsten und hohen Regierungen zu ersuchen, über die zum Vollzug dieser Massregeln getroffenen Anordnungen in kürzester Frist, jedoch spätestens in 14 Tagen, Anzeige zu machen.

No. 391. Manifestul Impăratului Rusiei Nicolae I din 29 Ianuarie (10 Februarie) 1855. San-Petersburg.

(Jasmund I, p. 435. No. 301.)

No. 391. 1855

Par la grâce de Dieu, Nous Nicolas I, Empereur et Autocrate de toutes les Russies etc., savoir faisons: Nos fidèles et bien-aimés su

29 Ianuar. jets savent combien Nous désirons atteindre, sans recours à la force

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29 Januar.

armée et sans une plus grande effusion du sang, le but que Nous a- No. 391. vons toujours poursuivi, de défendre les droits de nos correligionnaires et en général ceux de tous les chrétiens en Orient. Ce Notre voeu est également connu à tous ceux qui ont suivi avec attention et impartialité la marche des événements ainsi que les tendances immuables de Nos actes. Tout autre motif et toute autre intention dans les affaires de foi et de conscience Nous sont restés et restent étrangers. Maintenant encore, conformément aux bases que Nous avons acceptées, Nous avons consenti à entrer en négociations avec les Puissances Occidentales qui avaient conclu contre Nous une alliance avec la Porte ottomane. Dans la conscience de notre equité Nous croyons pouvoir Nous attendre de leur part à la même loyauté, au même désintéressement dans leurs intentions, et Nous n'abandonnons pas l'espoir d'arriver au rétablissement de la paix si désirée et si précieuse pour toute la Chrétieneté. Malgré cela. en présence des forces armées qu'elles réunissent et en présence d'autres armements qu'elles préparent pour nous combattre, armements qui, sans égard aux négociations commencées, sont continués et prennent presque chaque jour des dimmensions plus grandes, Nous nous voyons forcés de penser sans retard à l'augmentation, de Notre part, des moyens que Dieu nous à donnés pour défendre la patrie, pour mettre une digne puissante à toutes les tendances hostiles à la Russie, à tous les plans qui menacent sa sécurité et sa grandeur. Nous remplissons le premier de Nos devoirs quand, après avoir invoqué l'assistance du Tout-Puissant, Nous adressons, plein de foi dans sa grâce, et avec la confiance complète en l'amour de nos sujets qui sont animés des mêmes sentiments que Nous pour Notre religion, pour l'Eglise Orthodoxe et pour Notre chère patrie, ce nouvel appel à toutes les classes de Nos sujets et quand Nous ordonnons que l'on procède à la formation de la milice générale. Les dispositions concernant la formation de cette milice ont été examinées et approuvées par Nous et se trouvent exposées en détail dans un règlement spécial. Elles seront exécutées partout avec ponctualité et zèle. Plus d'une fois déjà des épreuves douloureuses et même cruelles sont venues menacer la Russie, mais celle-ci à trouvé toujours son salut dans sa foi humble en la Providence ainsi que dans le lien intime et indestructible qui lie le Souverain avec les sujets, ses enfants dévoués. Aujourd'hui, il en sera de même. Puisse Dieu, qui lit dans les cœurs et bénit les intentions pures, Nous accorder son assistance. | Donné à St.Pétersbourg le 19 Janvier (10 Février) l'an 1855. de Notre règne 30-ème.

Nicolas.

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