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Anlage B.

Hypothekenbrief

über

die im Grundbuch von Kamerun Band I Blatt Nr. 6 auf der Faktorei Nr. 1 in Kamerun, Abtheilung III Nr. 3 eingetragenen 8000 Mark. Abtheilung III.

Nr. 3. 8000 Mark. Achttausend Mark, zu 5 pCt. jährlich vom 1. Juli 1889 an in halbjährlichen Raten verzinslich und auf dreimonatliche Kündigung rückzahlbar, eingetragen für den Rentier Felix Bauerschmidt in Berlin auf Grund der Schuldurkunde

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Bestandtheile der Faktorei Nr. 1:

1. Faktorei Nr. 1 in Kamerun, an der Kameruner Bucht
zwischen der Mündung des Z.-Baches und der Faktorei
Nr. 2, mit Wohngebäude, Waarenhaus und Garten-
anlagen

2. Der Palmenwald am Flußufer südöstlich der Faktorei
bis zur Mündung des Y.-Baches und landeinwärts bis
zur Grenze des Dorfbezirks W..

Abschreibungen:

2 Hektar.

. . 150 Hektar.

Aus Nr. 1 ist ein Theil der Gartenanlage am Südostende

der Besitzung übertragen auf Band IV Bl. 10

Eigenthümer: Dr. Karl Ferdinand Stubenberg in Kamerun. Erwerbspreise: 10000 Mark im Jahre

Eingetragen sind:

in der zweiten Abtheilung:

Nr. 1 gelöscht.

in der dritten Abtheilung:

1. 5000 Mart

2. 6000 Mark.

Urkundlich ausgefertigt, Kamerun, den . .

Kaiserlicher Richter des Schußgebietes von Kamerun.

50 Ar.

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Für die Eintragung des Eigenthümers einschließlich der voraufgehenden Verhandlungen, insbesondere der Entgegennahme der Auflassungserklärungen, sowie für die Eintragung des Erwerbspreises oder der Werthschäzung:

bei Grundstücken bis 1 ha Fläche

von mehr als 1 ha bis 10 ha für jeden Hektar mehr 1,50
von mehr als 10 ha für jeden Hektar mehr
0,50

5,00 Mark

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Für die Eintragung des Eigenthümers bei Anlegung des Grundbuchblatts einschließlich des vorgängigen Verfahrens wird die Hälfte der vorstehenden Kosten als Zuschlag erhoben.

Wird für mehrere Grundstücke desselben Eigenthümers ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt angelegt, so werden die Flächen der einzelnen Grundstücke bei Berechnung der Kosten zusammengerechnet.

Bei Abschreibung eines Theilstückes und Uebertragung desselben auf ein anderes Grundbuchblatt werden Kosten nach § 1 nur für die Eintragung auf Lezteres berechnet.

Im Falle des § 37 der Verfügung, betreffend die Führung der Grundbücher und das Verfahren in Grundbuchsachen, wird behufs der Berechnung der Kosten die Größe von dem Grundbuchrichter abgeschäßt.

§ 2.

Für jede endgültige Eintragung in der 2. und 3. Abtheilung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte:

a) von dem Betrage bis zu 500 Mark von je
100 Mark

b) von dem Mehrbetrage bis zu 5000 Mark von
je 100 Mark

c) von dem Mehrbetrage von je 100 Mark

§ 3.

0,50 Mark,

0,20

0,10

=

=

Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen einschließlich der vorgeschriebenen Benachrichtigungen der Interessenten die Hälfte der Säße des § 2.

§ 4.

Für jede Löschung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte die Hälfte der zu § 2 und 2/5 der zu § 3 für die Eintragung bestimmten Säße.

§ 5.

Für Aufnahme von mündlichen Anträgen, welche den Eintragungen oder Löschungen im Grundbuch als Grundlage dienen, oder für die gerichtliche Beglaubigung solcher Anträge sind zu erheben:

a) soweit sie auf die Eintragung des Eigenthums sich beziehen, 15 der Säße zu § 1,

b) soweit sie auf anderweite Eintragungen oder Löschungen sich beziehen, 1/5 der Säße zu §§ 2 bis 4.

Für Aufnahme oder Beglaubigung solcher Anträge sind die gleichen Beträge zu entrichten.

Für

§ 6.

a) die Ertheilung des Hypothekenbriefs oder für die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Grundbuchblatts 3/5 der Säße zu § 2, jedoch nicht über 10 Mark,

b) die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des Titels und der ersten Abtheilung des Grundbuchblatts die Hälfte der Säße zu § 2, jedoch nicht über 5 Mark.

§ 7.

Ergiebt sich bei Berechnung der Kosten in den Fällen der §§ 2 bis 6 ein geringerer Betrag als 0,50 Mark, so wird leßterer Betrag in Anjat gebracht.

§ 8.

Für jede einzelne Benachrichtigung eines dinglich Berechtigten von einer erfolgten Eigenthumsveränderung werden 0,50 Mark erhoben, wenn der Werth des dinglichen Rechts 100 Mark übersteigt.

Die bei der Eintragung des Eigenthümers stattfindende Benachrichtigung des bisherigen Eigenthümers und die Aufforderung an den Eigenthümer, sein Eigenthum eintragen zu lassen, sowie die Festseßung der für den Fall der Nichtbefolgung angedrohten Geldstrafe unterliegen keinem besonderen Kostensay.

§ 9.

Werden Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Eintragungen nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundaften bestimmten Abschrift zurückgefordert, so sind für jeden Bogen der auf Anordnung des Grundbuchrichters zu fertigenden Abschrift 0,50 Mark zu entrichten. Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt kostenfrei.

§ 10.

Wird der Antrag auf Eintragung des Eigenthümers als unbegründet zurückgewiesen, so hat der Antragsteller 1/5 der im § 1 bestimmten Kosten zu zahlen.

§ 11.

Außer den in den vorstehenden Paragraphen bezeichneten Kosten werden die baaren Auslagen erhoben, welche durch das Verfahren verursacht sind.

§ 12.

Der Grundbuchrichter kann die Einleitung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.

37. Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für die Schutzgebiete von Kamerun und Cogo.

Vom 21. April 1886. (Reichs-Gesezblatt S. 128.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf Grund des Gesezes, betreffend die Rechtsverhält= nisse der deutschen Schußgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Geseßblatt S. 75) im Namen des Reichs was folgt:

Das Gesez, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870

(Bundes-Gesezblatt S. 599) tritt für die Schußgebiete von Kamerun und Togo bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, am 1. Juli 1886 in Kraft*).

Der Gouverneur von Kamerun bestimmt, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers, wer als Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei= gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 21. April 1886.
L. S.

Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

II. Das Schuhgebiet von Kamerun.

a. Grenzen desselben.

Neben Artikel 1 der Vereinbarung mit Frankreich vom 24. Dezember 1885 (Nr. 23) und Artikel 4 Ziffer 2 des Abkommens mit England vom 1. Juli 1890 (Nr. 27) kommt noch der folgende Notenwechsel in Betracht:

38. Abkommen zwischen Deutschland und England über die Nordgrenze von Kamerun, die Ambas-Bai und die Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Bezug auf Handel und Verkehr.

aa. Note Lord Granvilles an den Kaiserlichen Botschafter in London. Foreign Office. April 29th 1885.

Monsieur l'Ambassadeur,

In my Note of the 19th ultimo I had the honour to forward to Your Excellency the Draft of a Memorandum of Agreement for separating and defining the spheres of action of Great Britain and Germany in those parts of Africa where the Colonial interests of the two Countries might conflict. In the subsequent negotiations it has been notified that the German Government accept the proposed Agreement with certain modifications. I am consequently now in a position to state that Her Majesty's Government are prepared, on receiving the assent of the German Government, formally to adhere to the following arrangement.

Great Britain engages not to make acquisitions of territory, accept Protectorates, or interfere with the extension of German influence in that part of the Coast of the Gulf of Guinea or in the interior districts to the east of the following line: that is, on the Coast, the right River bank of the Rio del Rey entering the Sea between 8° 42′ and 8° 46′ longitude East of Greenwich: in the interior, a line following the right river bank of the Rio del Rey from the said mouth to its source, thence striking *) Vergl. § 4 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schuh

gebiete.

direct to the left river bank of the Old Calabar or Cross River and terminating after crossing that river at the point about 9°8′ of longitude east of Greenwich marked "Rapids" on the English Admiralty Chart.

Germany engages not to make acquisitions, accept Protectorates, or interfere with the extension of British influence in that part of the Coast of the Gulf of Guinea lying between the right river bank of the mouth of the Rio del Rey as above described and the British Colony of Lagos; nor in the interior to the west of the line traced in the preceding paragraph. Both Powers agree to withdraw any Protectorates already established within the limits thus assigned to the other, a reservation being specially made as to the Settlement of Victoria, Ambas Bay which will continue to be a British Possession.

Germany engages to withdraw her Protest against the hoisting of the British Flag at Santa Lucia Bay, and to refrain from making acquisitions of territory or establishing Protectorates on the Coast between the Colony of Natal and Delagoa Bay.

I shall be glad to receive from Your Excellency a formal Notification that the German Government accept the arrangement above recorded. I have the honour to be etc.

His Excellency the Count Münster.

Granville.

bb. Note des Kaiserlichen Botschafters in London an Lord Granville. Deutsche Botschaft. London, den 7. Mai 1885.

Mylord!

Ew. Exzellenz Note vom 29. April d. I., betreffend die Verhandlungen zwischen der Kaiserlichen und der Königlich Großbritannischen Regierung über eine Trennung und Abgrenzung der beiderseitigen Machtsphären in den Gebieten am Golf von Guinea, habe ich zu erhalten die Ehre gehabt. Es wird darin ein Uebereinkommen nachstehenden Inhalts vorgeschlagen:

Großbritannien verpflichtet sich, keine Gebietserwerbungen zu machen, keine Schußherrschaften anzunehmen und der Ausbreitung deutschen Einflusses nicht entgegenzuwirken in demjenigen Theile der Küste und des Inlandes von Guinea, welcher östlich von der Linie liegt, die aufwärts gebildet wird durch die rechte Userseite des zwischen dem 8° 42′ und 8° 46' östlicher Länge in die See mündenden Rio del Rey bis zu seiner Quelle und von dort in gerader Linie die Richtung nach der linken Uferseite des Alt-Kalabaroder Croß-Flusses nimmt, diesen Fluß überschreitet und ungefähr auf dem 9° 8' östlicher Länge an einem Punkte endigt, der auf der englischen Admiralitätskarte als ,,Rapids" bezeichnet ist.

Deutschland verpflichtet sich, keine Gebietserwerbungen zu machen, keine Schußherrschaften anzunehmen und der Ausbreitung britischen Einflusses nicht entgegenzuwirken in demjenigen Theil der Küste und des Inlandes von Guinea, welcher zwischen der, wie vorstehend angegeben, an der Mündung des Rio del Rey beginnenden Linie und der britischen Kolonie Lagos liegt. Beide Mächte kommen überein, alle Schußherrschaften, welche sie innerhalb der hiernach dem anderen Theil zugestandenen Grenzen schon errichtet haben, aufzugeben, wobei jedoch eine besondere Ausnahme für die Niederlassung der

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