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74. Verordnung, betreffend die Meldepflicht der Europäer. Auf Grund des § 11 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete (R. G. Bl. 1888, S. 75), und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird für das Schußgebiet verordnet, was folgt:

$ 1.

Jeder Europäer und Weiße, welcher sich länger als eine Woche im Schutzgebiete aufzuhalten beabsichtigt oder aufhält, ist verpflichtet, sich schrift= lich oder mündlich bei dem Kaiserlichen Kommissariat in Sebbe baldmöglichst, spätestens aber innerhalb acht Tagen nach seiner Ankunft im Schußgebiete zu melden. Bezüglich der erkrankten Weißen, welche zur Wiederherstellung der Gesundheit das Schutzgebiet betreten, hat die Anmeldung innerhalb 24 Stunden nach Ankunft im Aufenthaltsort zu erfolgen.

$ 2.

Die Meldung hat zu enthalten: Vor- und Zunamen des Neuanzichenden, seiner Eltern bezw. des nächsten noch lebenden Angehörigen und deren Wohnort, Tag, Monat und Jahr und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Angabe, ob ledig, verheirathet, verwittwet oder geschieden, event. den Geburtsnamen und Wohnort des Ehegatten, den Wohnort oder Aufenthaltsort im Schutzgebiete, den letzten Wohnsiß vor Ankunft im Schußgebiete, Religion, Stand oder Gewerbe, bei Deutschen auch Angabe über Militärverhältnisse.

$ 3.

Verläßt eine meldepflichtige Person das Schußgebiet dauernd, so hat die Abmeldung beim Kaiserlichen Kommissariat schriftlich oder mündlich innerhalb drei Tagen nach der Abreise zu erfolgen.

$ 4.

Für die rechtzeitige Meldung sind außer dem Meldepflichtigen verantwortlich der Hausvorstand, der Dienstherr, Arbeitgeber oder Ehegatte.

$ 5.

Bereits im Schutzgebiete ansässige Europäer und Weißze haben binnen. einer Frist von vier Wochen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung die Meldung nach Maßgabe des § 2 nachzuholen.

$ 6.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder Haft bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 7.

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Sebbe, den 10. Oktober 1892.

Riebow, Die Kolonial-Gefeßgebung.

Der Kaiserliche Kommissar.

v. Puttkamer.

17

75. Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Rindvieh.

Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete, und der Verordnung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird verordnet, wie folgt:

§ 1.

Die Ausfuhr von Rindvich aus dem Schußgebiete Togo zur See oder über die Landgrenzen ist verboten.

§ 2.

Der Kaiserliche Kommissar behält sich vor, in besonderen Fällen aus nahmsweise die Ausfuhr einer bestimmten Anzahl von Rindern unter Ertheilung eines Erlaubnißscheines zu gestatten.

§ 3.

Viehtransporte, welche nur durchpassiren, also über die eine Grenze ein- und über die andere wieder ausgeführt werden, sind nach Eintritt ins Gebiet bei dem nächsten Amtsvorsteher anzumelden. Dieser ertheilt einen Passirschein, wofür eine Gebühr von 1 Mark für das Stück Vich zu entrichten ist.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften werden mit Geldstrafe von 20 bis 200 Mark bestraft.

Sebbe, den 20. November 1892.

Der Kaiserliche Kommissar.

v. Puttkamer.

b. Handel und Verkehr insbesondere.

76. Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Reichsmarkrechnung und die Feststellung des Werthverhältnisses einiger fremder Goldmünzen zur deutschen Reichsmark. Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 19. Juli 1886 wird Folgendes bestimmt:

$ 1.

Vom 1. August 1887 an gilt die deutsche Reichsmarkrechnung im Togogebiet.

$ 2.

Von diesem Zeitpunkte ab gelten als gesetzliche Zahlungsmittel die:

Zwanzigmarkstücke,

Zehnmarkstücke,
Einthalerstücke,

Zweimarkstücke,
Einmarkstücke,

Fünfzigpfennigstücke,

Zwanzigpfennigstücke,

Zehnpfennigstücke,

Fünfpfennigstücke,

Zweipfennigstücke,

Einpfennigstücke.

$ 3.

Außerdem werden die nachstehenden fremden Goldmünzen als gesetzliche Zahlungsmittel angenommen, und wird deren Werthverhältniß zur deutschen Reichsmart, wie folgt, bestimmt:

1 Pfund Sterling englisch

1 französisches Zwanzigfrankenstück

den

20 Mark,
16 Mark.

1887.

Der Kaiserliche Kommissar.
In Vertretung:
Grade.

77. Verordnung, betreffend die Einführung von Maßen und Gewichten für den Handel mit Palmöl und Palmkernen. Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 wird bestimmt:

$ 1.

Vom 1. Januar des Jahres 1888 ab treten im Togogebiet für den Handel mit Palmöl und Palmkernen die nachfolgenden Maße und Gewichte. in Kraft:

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1 Maß, enthaltend 60 kg guter getrockneter Palmkerne,

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Beim Handel mit Palmfernen ist der Verkauf sowohl nach Maß wie nach Gewicht zulässig. Als Gewichte sind die im Deutschen Reich gültigen anzuwenden, nämlich:

"

Gewichte zu 50 kg, 25 kg, 10 kg, 5 kg, 2,50 kg, 2 kg, 1kg, 0,50 kg, 200 g, 100 g, 50 g, 20 g, 10 g, 5 g."

Dementsprechend kommen nur die in Deutschland gebräuchlichen Dezimalund Centesimalwaagen oder die allgemein üblichen Hand- und Balancewaagen in Anwendung.

$ 2.

Es dürfen nur geaichte, mit amtlichem Beglaubigungsstempel versehene Maße, Gewichte oder Waagen angewendet werden.

Die Bestimmung findet auch auf den zum Ausmessen der Delfässer bisher gebräuchlichen Rojestock Anwendung, dessen fernere Benuzung einstweilen gestattet bleibt.

§ 3.

Kaufleute oder sonstige Gewerbetreibende, bei denen zum Gebrauch in ihrem Geschäft geeignete, mit dem amtlichen Beglaubigungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, oder welche sich einer anderen Verlegung der Vorschriften über die Maßund Gewichtspolizei schuldig machen, sind, sofern nicht die Zuwiderhandlung durch eine schwerere Strafe nach Maßgabe der Geseze bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 100 Mark (Einhundert Mark) oder mit Haft bis zu vier Wochen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe oder Haft ist auf Einziehung der vorschriftswidrigen Maße, Gewichte, Waagen oder sonstigen Maßwerkzeuge zu erkennen.

§ 4.

Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Polizeiverordnung für den Handelsplay Bagida vom 12. September 1885 außer Kraft.

Klein-Popo, den 6. September 1887.

Der stellvertretende Kaiserliche Kommissar.

Im Auftrage:
Danckward t.

78. Verordnung, betreffend den Handel mit Palmkernen.

Auf Antrag der Handelskammer von Klein Popo und Porto Seguro wird hiermit Folgendes bestimmt:

§ 1.

Der Handel mit Palmkernen, welche mehr als 10 pCt. Schalen enthalten, ist verboten.

Aus diesem Grunde unterliegt der Handel mit Palmkernen überhaupt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieser Verordnung.

§ 2.

Es werden zunächst zwei Revisionsstellen eingerichtet für Klein Popo auf der Südwestseite von Adjido, für Porto Seguro an der Landungsstelle, auf welchen je ein Beamter stationirt ist, der alle durchkommenden Ladungen von Palmkernen auf ihren Schalengehalt zu prüfen hat. Diesen Beamten müssen alle Palmkernladungen zur Prüfung vorgelegt werden, ehe sie zum Verkaufe kommen.

$ 3.

Die in § 2 vorgeschriebene Prüfung von Palmkernen erstreckt sich auf alle durchpassirenden Kerne, gleichviel ob dieselben erst zum Verkauf an= geboten werden oder bereits vorher in das Eigenthum einer Faktorei übergegangen sind.

§ 4.

Nach vollzogener Analyje bezw. Prüfung der Kerne weist der Beamte alle Ladungen, welche mehr als 10 pCt. Schalen enthalten, zurück und bringt Namen und Wohnort des Besizers sofort zur Anzeige.

Für alle Ladungen, welche vorschriftsmäßig gefunden werden, ertheilt der Beamte eine Abfertigungsbescheinigung und zwar durch Check mit laufender Nummer, Namen des Besizers und ungefährer Angabe der Quantität.

§ 5.

Wer den Abfertigungsbeamten in irgend einer Weise in seiner Amtsthätigkeit behindert oder zu behindern versucht, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft bestraft.

§ 6.

Wer Palmkerne in Empfang nimmt, ohne daß ihre Zulässigkeit nach Maßgabe dieser Verordnung durch Check nachgewiesen ist, wird mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark bestraft.

$ 7.

Zur Untersuchung angenommen und abgefertigt werden Palmkerne nur von 6 Uhr morgens bis 5 Uhr abends.

Kerne dürfen von Faktoreien nur zwischen 6 Uhr morgens und 6 Uhr abends eingenommen werden; jedoch ist es erlaubt, das Messen, Wiegen oder Uebernehmen von Ladungen, welche vor 6 Uhr abends begonnen, auch nach dieser Zeit zu vollenden.

$ 8.

Angestellten oder Beauftragten der Faktoreien ist es verboten, sich zwecks Beeinflussung der Inhaber von Kernladungen in der Nähe der Abfertigungsstellen aufzuhalten.

Geschieht dieses dennoch, so ist der Beamte verpflichtet, den Betreffenden zur Anzeige zu bringen, und haftet die Faktorei, in deren Dienst der Angezeigte steht, selbst für die Uebertretung.

$ 9.

Der Handel mit Palmkernen ist auf Adjido überhaupt verboten.

§ 10.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe

bis zu 2000 Mark oder mit Haft bestraft.

§ 11.

Diese Verordnung tritt am 20. Februar 1890 in Kraft.

Sebbe, den 7. Februar 1890.

Der Kaiserliche Kommissar a. i.

v. Puttkamer.

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