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1879 gierungen zu vereinbarenden Gesetzen und Verordnungen zu richten, inzwischen jedoch sollen dieselben nichts thun, was gegen die Gesetze und Verordnungen ihres eigenen Landes verstossen würde.

ART. IV. Es soll für die deutschen Staatsangehörigen vollständige Handelsfreiheit in allen Gebieten Samoas bestehen. Dieselben können ungehindert mit ihren Schiffen und Ladungen aller Art in alle Plätze, Häfen und Gewässer Samoas einlaufen, die Ladungen ihrer Schiffe verkaufen, an Land nehmen und lagern, sowie auch alle ihnen gehörigen Landeserzeugnisse oder andere Gegenstände irgend einer Art absenden und ihre Schiffe damit beladen. Die deutschen Staatsangehörigen sollen weder für ihre ankommenden noch ausgehenden Schiffe und deren Ladungen, noch für die Betreibung des Handels irgend welchen Steuern, Abgaben oder Beschränkungen unterworfen sein, so lange solche nicht besonders zwischen den beiderseitigen Regierungen vereinbart sind, jedoch sollen die deutschen Staatsangehörigen in solchem Falle immer die gleichen Rechte und Vortheile in Samoa geniessen, wie die Samoaner oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

ART. V. Es soll den deutschen Kriegsschiffen freistehen, in den Hafen von Saluafata einzulaufen, daselbst zu ankern, zu verweilen, Bedarf einzunehmen und auszubessern, und der deutschen Regierung soll es ferner freistehen, in jenem Hafen nach eigenem Ermessen alle für die deutschen Kriegsschiffe und deren Besatzungen nützlichen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen.

Die Samoa-Regierung ist ferner damit einverstanden, dass die deutsche Regierung an den Ufern jenes Hafens Gebäude Zwecks Lagerung von Kohlen und irgend anderen Bedarfsgegenständen für die deutschen Kriegsschiffe und deren Besatzungen errichtet. Es soll der deutschen Regierung auch freistehen, auf dem Lande, wo die Stationsgebäude errichtet werden, ihre Flagge aufzuziehen, jedoch die Oberhoheit der Samoa-Regierung über den Hafen von Saluafata dadurch in keiner Weise geschmälert oder beeinträchtigt werden, andererseits aber verspricht diese auch nichts zu thun, wodurch die der deutschen Regierung in diesem Artikel gewährten Rechte irgend wie werthlos gemacht oder beeinträchtigt werden könnten. Auch soll durch die in diesem Artikel der deutschen Regierung gewährten Rechte der Hafen von Saluafata den Kriegs- oder Handelsschiffen derjenigen Nationen, welchen die SamoaRegierung ihre Häfen offen hält, nicht verschlossen werden, jedoch darf die Regierung von Samoa in Bezug auf diesen

Hafen und seine Ufer keiner andern Nation gleiche Rechte, 1879 wie die der deutschen Regierung gewährten, bewilligen.

Es soll den deutschen Kriegsschiffen ferner freistehen, auch in alle anderen Plätze, Häfen und Gewässer Samoas einzulaufen, daselbst zu ankern, zu verweilen, Bedarf einzunehmen und auszubessern, nach Massgabe etwaiger, zwischen den beiderseitigen Regierungen zu vereinbarender Gesetze, und verspricht die Samoa-Regierung hierdurch ferner, dass sie keiner anderen Nation in irgend einer Weise irgend welche Vorrechte vor der deutschen Regierung in Bezug auf den Hafen von Apia und dessen Ufer bewilligen will, sondern dass die deutsche Regierung auch in dieser Beziehung mit anderen Nationen immer gleichberechtigt sein soll.

ART. VI. Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragenden Theile können gegenseitig mit voller Freiheit jeden Theil der betreffenden Gebiete betreten, daselbst reisen, ihren Wohnsitz nehmen, Handel und Gewerbe treiben, Ländereien und Grundstücke kaufen oder miethen, dieselben bebauen und benutzen, sowie Häuser, Magazine und Läden darauf errichten. In allen diesen Fällen sollen Samoaner in Deutschland sich den Gesetzen und Verordnungen des Landes unterwerfen und allen anderen Verpflichtungen nachkommen, sowie dieselben Steuern, Beiträge oder Auflagen entrichten wie die eigenen Landesangehörigen. Ebenso sollen die Deutschen in Samoa sich nach den Gesetzen und Verordnungen richten und die Steuern und Abgaben an die Samoa-Regierung zahlen, welche später zwischen den beiderseitigen Regierungen vereinbart werden mögen, jedoch sollen die deutschen Staatsangehörigen darin immer dieselben Rechte und Vortheile in Samoa geniessen, wie die Samoaner oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Insbesondere sichert die Samoa-Regierung hierdurch den deutschen Staatsangehörigen den friedlichen Besitz aller Ländereien in Samoa zu, welche dieselben bisher in ordnungsmässiger und zu seiner Zeit gebräuchlicher Weise von Samoanern gekauft haben, und sind durch diese Bestätigung des Eigenthumsrechts der deutschen Staatsangehörigen durch die Samoa-Regierung alle ferneren Anfechtungen in Bezug auf solche Ländereien ausgeschlossen. Es soll den Deutschen daher freistehen, alle ihre Ländereien in Samoa ungestört zu benutzen, Pflanzungen darauf anzulegen und die nöthigen Arbeitskräfte, sowohl zu diesem Zwecke wie im Allgemeinen für ihre Werften, Geschäftsplätze und Häuser heranzuziehen und zu verwenden.

1879

ART. VII. Die Bestimmung der Gerichtsbarkeit, welche die in Samoa sich aufhaltenden deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen bei Rechtsstreitigkeiten unter sich, sowie in Bezug auf von ihnen gegen einander begangene Vergehen und Verbrechen unterworfen sind, bleibt der deutschen Regierung und deren Anordnungen überlassen, dagegen bleibt die Feststellung einer Gerichtsbarkeit und des Verfahrens in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den in Samoa sich aufhaltenden deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen einerseits und Samoanern andererseits, sowie in Bezug auf Vergehen und Verbrechen der Angehörigen des einen vertragenden Theiles gegen die des anderen, einer besonderen Vereinbarung zwischen den beiderseitigen Regierungen vorbehalten, einschliesslich der nöthigen Bestimmungen über die Ausführung der Bestrafung der als schuldig überwiesenen Personen, sowie über die Anwendung des gegenseitig zuständigen Zeugenzwanges bei Gerichtsverfahren.

Inzwischen, bis die beiderseitigen Regierungen solche Vereinbarung getroffen haben, sollen alle zwischen Deutschen und Samoanern in Samoa entstehenden Streitigkeiten in bisher gebräuchlicher Weise von dem deutschen Konsul oder dessen Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem Beamten der SamoaRegierung entschieden werden.

ART. VIII. Alle Gesetze und Verordnungen, welchen die in Samoa sich aufhaltenden deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen sich zu unterwerfen, sowie alle Steuern und Abgaben, welche dieselben demgemäss der Samoa-Regierung zu entrichten haben, sollen von dem deutschen Konsul oder anderen zu dem Zwecke von der deutschen Regierung ernannten Personen zusammen mit Beamten der Samoa-Regierung berathen werden, ebenso alle zweckdienlichen Maassregeln, um die Beobachtung solcher Gesetze und Verordnungen durch die Deutschen in Samoa herbeizuführen; jedoch sollen alle solche gemeinschaftlich von den Beamten der beiderseitigen Regierungen berathenen und vereinbarten Gesetze und Maassnahmen erst nach erlangter Bestätigung derselben durch die deutsche Regierung in Kraft treten.

Etwaige Vereinbarungen jedoch, welche Beamte der beiderseitigen Regierungen mit Bezug auf Munizipal-Einrichtungen oder Polizei-, Quarantaine- und Apia-Hafenverordnungen, sowie über ein Verbot oder die Regelung des Verkaufs oder der Abgabe von spirituösen und berauschenden Getränken an Samoaner und Eingeborene von anderen Inseln des Stillen Ozeans durch Deutsche in Samoa getroffen haben, sollen sofort von den

deutschen Staatsangehörigen beobachtet werden und zwar so 1879 lange, als die deutsche Regierung die Bestätigung nicht versagt hat.

Die deutschen Staatsangehörigen sollen indess auch in allen diesen Fällen immer die gleichen Rechte und Vortheile wie die Samoaner oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation in Samoa geniessen und keinen Gesetzen oder Maassnahmen unterworfen sein, wodurch sie den Angehörigen anderer Nationen in Samoa gegenüber zurückgesetzt oder benachtheiligt werden.

ART. IX. Ausser den in den vorstehenden Artikeln gedachten verschiedenen Vereinbarungen bleibt auch die Regelung der Civilstands- und anderer noch nicht berührter Verhältnisse der Angehörigen und Schutzgenossen des einen Staates während des Aufenthalts in dem Gebiete des anderen Theils, wie auch die Feststellung der Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen der gegenseitigen Konsularvertretung und der in Bezug auf den Handel noch unerledigten Punkte, einer Vereinbarung der beiderseitigen Regierungen vorbehalten.

ART. X. Die Regierung von Samoa verspricht, im eigenen Lande keine Monopole, Entschädigungen oder wirkliche Vorrechte zum Nachtheile des deutschen Handels oder der Flagge und der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs zu bewilligen.

ART. XI. Die Regierung von Samoa verspricht, dass sie der deutschen Regierung sowohl in Betreff aller in den vorhergehenden Artikeln dieses Vertrages berührten Gegenstände, wie auch überhaupt eben so viele Rechte zugestehen will, als den meistbegünstigten Nationen, und als den letzteren in Zukunft eingeräumt werden mögen.

ART. XII. Der gegenwärtige Vertrag wird vom Tage der Unterzeichnung ab in Kraft treten und Gültigkeit haben, vorbehaltlich dessen, dass derselbe wieder ungültig wird, falls die Ratifikation desselben seitens der deutschen Regierung innerhalb der Frist von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Unterzeichnung ab, nicht erfolgen sollte.

ART. XIII. Der gegenwärtige Vertrag, aus dreizehn Artikeln bestehend, soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Apia ausgetauscht werden.

Die Ratifikation seitens der Samoa-Regierung soll jedoch gleich nach Unterzeichnung dieses Vertrages erfolgen, und die betreffende Urkunde bis zur Ankunft der Ratifikation der deutschen Regierung im Kaiserlich deutschen Konsulat zu Apia verwahrt werden, mit der Bedingung, dass der Samoa

1879 Regierung ihre Ratifikations-Urkunde zurückerstattet wird, im Falle die deutsche Regierung diesen Vertrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist ratifiziren sollte. Zu Urkund dessen u. s. w.

ALLEMAGNE ET HAVAÏ.

Traité d'amitié, de commerce et de navigation, signé à Berlin le 25 Mars, et à Honolulu le 19 Septembre 1879, suivi d'un article séparé en date des mêmes jours et d'une déclaration, signée à Berlin le 10 Février 1880.

ART. I. Zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich der Hawaiischen Inseln und zwischen den Angehörigen und Bürgern der beiden Länder soll fortdauernd Freundschaft und Friede bestehen.

ART. II. Die Angehörigen und Bürger der beiden Hohen Vertragenden Theile sollen überall in den beiderseitigen Gebieten sich aufhalten und wohnen dürfen und vollen und vollkommenen Schutz für ihre Person und ihr Eigenthum geniessen. Sie sollen freien und leichten Zutritt zu den gesetzlich bestehenden Gerichtshöfen haben, um ihre Rechtsansprüche verfolgen und vertheidigen zu können; sie sollen auch das Recht haben, Sachwalter, Anwälte oder Agenten zu wählen und sich derselben zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechtsansprüche vor solchen Gerichtshöfen zu bedienen; und sie sollen in dieser Beziehung dieselben Rechte und Vortheile geniessen wie die eingeborenen Angehörigen und Bürger.

Die Angehörigen und Bürger jedes der Vertragenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf die Rechte des Wohnsitzes, den Besitz von Grundeigenthum, Gütern und Effekten aller Art, in Bezug auf die Erbfolge in das Grundeigenthum oder das bewegliche Vermögen durch Testament oder auf andere Weise und in Bezug auf die Verfügung über Eigenthum jeder Art und in irgend welcher Weise die nämlichen Vortheile, Freiheiten und Rechte geniessen und nur denselben Gebühren und Abgaben in genannten Beziehungen unterworfen sein, wie die eingeborenen Angehörigen und Bürger.

Bei Ehen, welche von deutschen Reichsangehörigen auf den Hawaiischen Inseln und von Angehörigen der Hawaiischen

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