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Inseln in Deutschland geschlossen werden, richtet sich die 1879 Form der Eheschliessung nach den Gesetzen des Landes, in welchem die Ehe geschlossen wird.

Die Angehörigen und Bürger eines jeden der Hohen Vertragenden Theile sollen in den Gebieten des anderen vollkommene Gewissensfreiheit, sowie Freiheit der privaten oder öffentlichen Abhaltung ihres Gottesdienstes und alle die Garantieen, die Rechte und den Schutz geniessen, welche den eingeborenen Angehörigen und Bürgern oder den Angehörigen und Bürgern irgend einer anderen Nation gegenwärtig gewährt sind oder künftighin gewährt werden mögen. Diese Freiheit und dieser Schutz soll sich auch auf das Recht erstrecken, ihre beiderseitigen Landsleute nach ihren religiösen Gebräuchen auf angemessenen und passenden Plätzen zu beerdigen, welche sie zu diesem Zweck anlegen und unterhalten dürfen, immer in Gemässheit der lokalen Gesetze und Vorschriften.

Die Angehörigen und Bürger eines jeden der Vertragenden Theile, welche im Gebiet des anderen wohnen, sollen von jedem zwangsweisen Militärdienst, sowohl zur See als zu Lande, und von allen Zwangsanleihen oder militärischen Leistungen und Requisitionen befreit sein, auch sollen sie nicht gezwungen werden, unter welchem Vorwand es auch sei, andere, oder höhere regelmässige Abgaben, Requisitionen oder Steuern zu bezahlen, als jetzt oder künftig von eingeborenen Angehörigen und Bürgern gezahlt werden.

Sie sollen keinem Embargo unterworfen sein, noch mit ihren Schiffen, Mannschaften, Ladungen oder Handelseffekten zurückgehalten werden, um für irgend eine militärische Unternehmung oder für irgend welchen öffentlichen oder privaten Dienst verwendet zu werden, es sei denn, dass die Regierung oder Lokalbehörde mit den betheiligten Personen über die Entschädigung sich verständigt habe, welche für einen solchen Dienst zu gewähren ist, und über die Vergütung, welche billigerweise für den aus dem freiwillig von ihnen übernommenen Dienst etwa entstehenden Schaden (der nicht rein zufällig ist) gefordert werden kann.

ART. III. Zwischen den Gebieten der Hohen Vertragenden Theile soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schifffahrt bestehen.

Die Angehörigen und Bürger der beiden Vertragenden Theile sollen befugt sein, überall in den beiderseitigen Gebieten zu reisen, sowie Häuser und Magazine zu miethen und inne zu haben; sie sollen Grosshandel und Kleinhandel mit allen Arten von Produkten, Gewerbserzeugnissen und Waaren des gesetzlich erlaubten Verkehrs betreiben dürfen, ohne durch irgend

1879 ein Monopol, einen Vertrag oder ein ausschliessliches Vorrecht zum Kauf und Verkauf eingeschränkt oder benachtheiligt zu werden, indem sie nur den Gesetzen, den polizeilichen und zollamtlichen Verordnungen des Landes, wie die eingeborenen Angehörigen und Bürger unterworfen sind.

Sie sollen befugt sein, frei und sicher mit ihren Schiffen und deren Ladungen nach allen den Plätzen, Häfen und Flüssen in dem Gebiet des anderen zu kommen und zu gehen, welche dem fremden Handel geöffnet sind oder künftighin werden geöffnet werden; sie sollen auch befugt sein, daselbst unter denselben Bedingungen, wie die Eingeborenen oder die Angehörigen irgend einer anderen Nation die von ihnen von ausserhalb importirten Waaren ganz oder theilweise auszuladen und ganz oder theilweise ihre Rückfracht einzunehmen und zu vervollständigen. Diese Befugniss soll indessen nicht auf den Küstenhandel Anwendung finden, welchen die Hohen Vertragenden Theile sich vorbehalten, durch die Gesetze ihrer beiderseitigen Länder zu ordnen; dies ist jedoch so zu verstehen, dass die Angehörigen und Bürger der Hohen Vertragenden Theile auch in dieser Hinsicht die Rechte geniessen sollen, welche unter solchen Gesetzen den Angehörigen und Bürgern irgend eines anderen Landes gewährt sind oder künftighin etwa gewährt werden sollten.

In keinem Hafen der beiderseitigen Länder sollen andere oder höhere Abgaben oder Gebühren an Tonnengeldern, Leuchtoder Hafenabgaben, Lootsengebühren, Quarantaineabgaben, Bergelohn bei Seeschäden oder Schiffbruch, oder andere örtliche Gebühren erhoben werden, als von Schiffen des Landes, zu dessen Gebiet solche Häfen gehören, zu entrichten sind; und um diese Gebühren nach dem Tonnengehalt zu berechnen, sollen die Schiffsregister, in denen der Tonnengehalt nach dem gegenwärtig von beiden Ländern angenommenen Vermessungssystem ausgedrückt werden muss, als maassgebend angenommen werden, unbeschadet irgend welcher durch die Vermessungsgesetze der beiderseitigen Länder bestimmten Zusätze oder Abzüge.

Es ist vereinbart, dass deutsche oder hawaiische Schiffe, wenn sie unter der Flagge ihres Landes fahren und mit den nach den Gesetzen ihres Landes erforderlichen Papieren und Urkunden versehen sind, für die Zwecke dieses Vertrages als solche Schiffe erachtet werden sollen, als welche ihre Flagge und ihre Papiere sie ausweisen.

Die beiden Hohen Vertragenden Theile kommen ausdrücklich dahin überein, dass jede Begünstigung, jedes Vorrecht oder jede Befreiung, welcher Art sie auch seien, welche in

Betreff des Handels und Verkehrs oder der Schifffahrt, (un- 1879 beschadet des vorhin erwähnten Küsten- oder solchen anderen Handels, welchen sie durch Gesetz ausschliesslich ihren beiderseitigen Angehörigen oder Bürgern vorbehalten mögen) einer von ihnen den Angehörigen oder Bürgern ihres eigenen oder irgend eines dritten Landes gegenwärtig gewährt hat oder künftighin gewähren möchte, den Angehörigen und Bürgern des anderen Theils unter denselben Bedingungen und Vorschriften zu Theil werden soll, und zwar ohne Entgelt, wenn eine solche Bewilligung unentgeltlich erfolgt sein sollte, oder (unbeschadet der in den folgenden Artikeln behandelten Frage der Zollabgaben) wenn die Bewilligung eine bedingte gewesen sein sollte, gegen eine verhältnissmässige, durch beiderseitiges Uebereinkommen festzusetzende Entschädigung von möglichst gleichem Werth und Umfang.

ART. IV. Bei der Einfuhr nach den Hawaiischen Inseln sollen auf keinen im Deutschen Reich hervorgebrachten, erzeugten oder verfertigten Gegenstand, und bei der Einfuhr in das Deutsche Reich sollen auf keinen auf den Hawaiischen. Inseln hervorgebrachten, erzeugten oder verfertigten Gegenstand andere oder höhere Zölle gelegt werden, als von dem gleichartigen Gegenstand zu entrichten sind, welcher in irgend einem fremden Lande hervorgebracht, erzeugt oder verfertigt wird.

Auf die Ausfuhr eines Gegenstandes aus des einen nach den Gebieten des anderen der Vertragenden Theile sollen keine anderen oder höheren Zölle gelegt werden, als bei der Ausfuhr des gleichartigen Gegenstandes nach irgend einem anderen fremden Lande jetzt oder in Zukunft zu entrichten sind.

ART. V. Auf die Einfuhr keines in den Gebieten der Vertragenden Theile hervorgebrachten, erzeugten oder verfertigten Gegenstandes in die Gebiete des anderen soll ein Verbot gelegt werden, welches nicht gleichmässig auf die Einfuhr des nämlichen, in jedem anderen Lande hervorgebrechten, erzeugten oder verfertigten Gegenstandes sich erstreckt; unbeschadet jedoch der beiderseitigen Befugniss, aus gesundheitspolizeilichen Gründen die Einfuhr bestimmter Artikel aus den Gebieten des anderen Vertragenden Theils zeitweise zu verbieten.

Ebensowenig soll die Ausfuhr eines Gegenstandes aus den Gebieten eines der Vertragenden Theile nach den Gebieten des anderen verboten werden, wenn das Verbot nicht in gleicher Weise auf die Ausfuhr des nämlichen Gegenstandes nach den Gebieten aller anderen Nationen sich erstreckt.

1879

ART. VI. Jeder Gegenstand, welcher in die Gebiete eines jeden der beiden Vertragenden Theile jetzt oder künftig von Eingeborenen oder fremden Staatsangehörigen und Bürgern gesetzlich eingeführt werden darf, soll bei der Einfuhr daselbst den nämlichen Abgaben unterliegen, mag diese Einfuhr in deutschen oder hawaiischen Schiffen erfolgen. Für jeden Gegenstand, welcher aus dem Gebiet eines der Vertragenden Theile jetzt oder künftig von Eingeborenen oder fremden Staatsangehörigen und Bürgern gesetzlich ausgeführt werden darf, sollen bei der Ausfuhr von dort nur die nämlichen Abgaben zu entrichten sein, und die nämlichen Vergütungen und Rückzölle gewährt werden, mag diese Ausfuhr in deutschen oder in hawaiischen Schiffen stattfinden.

Waaren, die auf deutschen oder hawaiischen Schiffen verladen sind, oder ihren beiderseitigen Angehörigen und Bürgern gehören, sollen in den Häfen der beiden Länder auf ein nach einem heimischen Eingangs- oder irgend einem fremden Hafen bestimmtes Schiff umgeladen werden dürfen, immer in Gemässheit der zollamtlichen Bestimmungen der beiden Länder, und die so für fremde Häfen umgeladenen Güter sollen von allen Zoll- und Lager-Abgaben befreit sein.

Gegenstände aller Art, welche auf dem Transport von einem der beiden Länder oder nach einem derselben begriffen sind, sollen beim Durchgang durch die Gebiete des anderen der Hohen Vertragenden Theile, sei es beim direkten Verkehr oder zum Zweck der Rückausfuhr, alle die Vortheile geniessen, welche unter den gleichen Umständen irgend einer anderen Nation zu Theil werden.

ART. VII. Die Kriegsschiffe, dem Staat gehörige Schiffe, Postschiffe und Walfischfahrer des einen der Vertragenden Theile sollen freien Zutritt zu allen denjenigen Häfen, Flüssen oder Plätzen des anderen haben, welche dem fremden Handel geöffnet sind; es soll ihnen gestattet sein, daselbst sich aufzuhalten, Reparaturen vorzunehmen und ihre Mannschaften und Vorräthe zu ergänzen. Sie sollen denselben Abgaben, Vorschriften, Gesetzen und Verordnungen unterworfen sein und in jeder Beziehung dieselben Rechte, Vorzüge und Befreiungen geniessen, welche für Schiffe gleicher Art irgend einer anderen Nation jetzt bestehen oder künftig bestehen werden, beziehungsweise jetzt gewährt sind oder künftig gewährt werden sollten.

ART. VIII. Alle Schiffe, welche die deutsche oder die hawaiische Flagge führen, sollen in Kriegszeiten in den Häfen und Gewässern der beiden Länder allen möglichen Schutz erhalten, soweit dies ohne thatsächliche Feindseligkeiten ge

schehen kann, und jeder der Hohen Vertragenden Theile 1879 verpflichtet sich, unter allen Umständen die neutralen Rechte der Flagge und der Gebiete des anderen zu achten.

ART. IX. Zur grösseren Sicherheit des Handels zwischen den beiderseitigen Angehörigen ist vereinbart, dass, wenn unerwarteter Weise einmal eine Unterbrechung des freundschaftlichen Einvernehmens zwischen den beiden Vertragenden Theilen Platz greifen sollte, den Angehörigen jedes derselben eine einjährige Frist gewährt werden soll, um ihre geschäftlichen Beziehungen abzuschliessen und über ihr Vermögen Verfügung zu treffen, auch soll ihnen sicheres Geleit gegeben werden, um sich in einem von ihnen selbst zu wählenden Hafen einzuschiffen. Alle Angehörigen jedes der beiden. Vertragenden Theile, welche im Gebiete des anderen Theils mit einem Handelsgeschäft oder einer bestimmten Thätigkeit ansässig sind, sollen in einem solchen Falle das Vorrecht haben, zu bleiben und ihr Geschäft und ihre Thätigkeit ohne Unterbrechung und in vollem Genuss ihrer Freiheit und ihres Eigenthums fortzusetzen, so lange sie sich friedlich verhalten und die Gesetze nicht verletzen; auch sollen ihre Waaren und Effekten, welcher Art sie auch seien, mögen sie sich in ihrem eigenen Gewahrsam befinden oder dritten Personen oder dem Staate anvertraut sein, weder der Beschlagnahme oder der Sequestration unterliegen, noch irgend einer anderen Belastung und Forderung unterworfen sein, als denjenigen, welchen auch die Effekten und das Eigenthum der eingeborenen Angehörigen unterworfen sind. In einem solchen Falle sollen anch Privat-Forderungen, Staatspapiere und KorporationsAktien niemals confiszirt, sequestrirt oder vorenthalten werden. ART. X. Jeder der Vertragenden Theile willigt ein, Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsular-Agenten des anderen Theils in allen seinen Häfen, Städten und Plätzen zuzulassen, mit Ausnahme derjenigen Orte, wo es nicht angemessen erscheinen sollte, solche Beamte anzuerkennen. Dieser Vorbehalt soll jedoch auf keinen der Vertragenden Theile angewendet werden, ohne jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu finden.

ART. XI. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln oder Konsular-Agenten sollen nach Vorlegung ihrer mit Beobachtung der in ihren Ländern bestehenden Förmlichkeiten ausgefertigten Bestallung gegenseitig zugelassen und anerkannt werden. Das zur Ausübung ihrer Amtsverrichtungen erforderliche Exequatur soll ihnen kostenfrei ertheilt werden, und nach Vorweisung dieser Urkunde sollen dieselben sofort und unbeanstandet von den Landesbehörden in den Häfen, Städten

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