Images de page
PDF
ePub

zunächst eine Frage des inneren Staatsrechtes, ob der Drang nach National-Einheit die einzelnen Theile einer Nation, worin sie staatlich gespalten ist, berechtige, sich ihrer besonderen Staatsformen und Regierungen zu entäußern und einen Einheitsstaat zu bilden, eine Frage, worauf sich nach Rechtsgrundsäßen schwerlich mit einer einfachen Bejahung antworten läßt. Nur die Idee der Volkssouveränetät hilft über alle Bedenken hinweg. Allerdings wird, wenn sich auf solche Weise ein compacter Nationalstaat gebildet hat, seine Eristenz nicht zu ignoriren sein und derselbe in dem schon vorhandenen internationalen Staatenverbande seine Stelle und gleiches Recht mit den anderen finden müssen. Einstweilen aber sind dergleichen Nationalitätsbewegungen und deren Beförderung gleich einer inneren Revolution bloße Thatsachen für das Völkerrecht. Dritte Staaten werden dadurch von ihren Verpflichtungen gegen die bisher als legitim anerkannten Staatsgewalten nicht frei und Interventionen gegen dieselben können den Charakter und das Recht eines legalen internationalen Kriegsstandes nicht beanspruchen, da ein solcher überhaupt inneren Kriegen nicht beiwohnt.

Was von willkürlichen Annerionen fremder Staatsgebiete ohne giltigen Abtretungsvertrag der bisherigen Regierung rechtlich zu halten sei, ist in § 29. 69 dieses Werkes angedeutet.

Wie weit jedoch immerhin das Nationalitätsprincip um sich greifen möge: die Völkerstaaten werden am wenigsten eines Völkerrechtes entbehren können und nur einzelne neue Ingredienzien und Motive mit sich bringen. Einstweilen haben wir für unsere Zeit kein anderes internationales Recht als auf den bisherigen Grundlagen; alles Recht ist zunächst für die Gegenwart; so habe denn auch ich kein Bedenken gehabt, noch einmal das alte Völkerrecht in seiner Fortentwickelung bis heut wieder zu veröffentlichen.

In der Einrichtung des Werkes ist nur wenig geändert. Alles Tadels ungeachtet erscheint mir noch immer die sogenannte privatrechtliche Anordnung der Materien als die lichtvolleste und durchaus

systematisch, weil sie zusammenstellt, was zusammengehört, folgen läßt, was auf einander zu folgen hat. Im Einzelnen habe ich Manches. hinzugefügt, ergänzt und verbessert nach Maßgabe der neuerdings erhaltenen Materialien und Anregungen. Neu benugt find namentlich Phillimore's Commentaries upon International Law. Fortgelassen sind nunmehr die Fragmente eines in stillen Zeiten entstandenen politischen Testamentes; dagegen ist Manches, was den Zusammenhang störte, desgleichen Urkundliches in die Anlagen verwiesen worden.

Für die der dritten Ausgabe zu Theil gewordenen Anzeigen und Beurtheilungen kann ich nur dankbar sein. Im Besonderen gilt dies von den Bemerkungen des Herrn Dr. Marquardsen in der Kritischen Zeitschrift Bd. III, S. 202 und des Herrn Collegen zu Königsberg, Professor Dr. von Kaltenborn - Stechau, in Schletter's Jahrbüchern der Deutschen Rechtswissenschaft Bd. II, S. 242 ff. Ich habe denselben theils am geeigneten Ort, theils in der legten Anlage Rechnung getragen.

"

Wenn anderwärts mein Buch ziemlich unpraktisch" gefunden ist, oder auch einzelne theoretische Häresien mir vorgeworfen worden sind, so gestehe ich gern, daß ich lieber mit der fast einzigen Waffe, welche uns Deutschen unverkümmert gelassen ist, mit der Idee und mit flar erkennbaren Wahrheiten eine willkürliche Praxis bekämpfen, Licht hineintragen und ihr eine andere Richtung geben, als in ihr stecken bleiben mag.

Berlin, im December 1860.

Heffter.

a. Territorialrecht. § 29

b. Recht der Selbsterhaltung. § 30

c. Recht eines freien staatlichen Waltens. § 31

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small]
[merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small]

Das Meeres-Eigenthum überhaupt. § 74

Eigenthumsunfähige Sachen; insbesondere das Meer. § 73.

Küstengewässer. § 75.

Fernere geschlossene Meeresgewässer. § 76

Fortsetzung. Geschlossene und Eigenthumsmeere. § 76a
Nationale Flußgebiete. § 77 ..

Die Schiffe und Rechte der Schifffahrt. § 78-80

Dritter Abschnitt.

Was Recht der Verbindlichkeiten.

Erste Abtheilung. Die internationalen Verträge.

Völkerrechtliche Verbindlichkeit der Verträge überhaupt. § 81
Bereich des internationalen Vertragsrechtes. § 82

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small]

Wesentliche Bedingungen internationaler Verträge.

I. Eine zulässige causa. § 83

156

[blocks in formation]

Aeußere Einrichtung, Modalitäten und Arten der Verträge. § 89

166

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]
« PrécédentContinuer »