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zunächst eine Frage des inneren Staatsrechtes, ob der Drang nach National-Einheit die einzelnen Theile einer Nation, worin sie staatlich gespalten ist, berechtige, sich ihrer besonderen Staatsformen und Regierungen zu entäußern und einen Einheitsstaat zu bilden, eine Frage, worauf sich nach Rechtsgrundsägen schwerlich mit einer einfachen Bejahung antworten läßt. Nur die Idee der Volkssouveränetät hilft über alle Bedenken hinweg. Allerdings wird, wenn sich auf solche Weise ein compacter Nationalstaat gebildet hat, seine Eristenz nicht zu ignoriren sein und derselbe in dem schon vorhandenen internationalen Staatenverbande seine Stelle und gleiches Recht mit den anderen finden müssen. Einstweilen aber sind dergleichen Nationalitätsbewegungen und deren Beförderung gleich einer inneren Revolution bloße Thatsachen für das Völkerrecht. Dritte Staaten werden dadurch von ihren Verpflichtungen gegen die bisher als legitim anerkannten Staatsgewalten nicht frei und Interventionen gegen dieselben können den Charakter und das Recht eines legalen internationalen Kriegsstandes nicht beanspruchen, da ein solcher überhaupt inneren Kriegen nicht beiwohnt.

Was von willkürlichen Annerionen fremder Staatsgebiete ohne giltigen Abtretungsvertrag der bisherigen Regierung rechtlich zu halten sei, ist in § 29. 69 dieses Werkes angedeutet.

Wie weit jedoch immerhin das Nationalitätsprincip um sich greifen möge: die Völkerstaaten werden am wenigsten eines Völkerrechtes entbehren können und nur einzelne neue Ingredienzien und Motive mit sich bringen. Einstweilen haben wir für unsere Zeit kein anderes internationales Recht als auf den bisherigen Grundlagen; alles Recht ist zunächst für die Gegenwart; so habe denn auch ich kein Bedenken gehabt, noch einmal das alte Völkerrecht in seiner Fortentwickelung bis heut wieder zu veröffentlichen.

In der Einrichtung des Werkes ist nur wenig geändert. Alles Tadels ungeachtet erscheint mir noch immer die sogenannte privatrechtliche Anordnung der Materien als die lichtvolleste und durchaus

systematisch, weil sie zusammenstellt, was zusammengehört, folgen läßt, was auf einander zu folgen hat. Im Einzelnen habe ich Manches. hinzugefügt, ergänzt und verbessert nach Maßgabe der neuerdings erhaltenen Materialien und Anregungen. Neu benugt find namentlich Phillimore's Commentaries upon International Law. Fortgelassen sind nunmehr die Fragmente eines in stillen Zeiten entstandenen politischen Testamentes; dagegen ist Manches, was den Zusammenhang störte, desgleichen Urkundliches in die Anlagen verwiesen worden.

Für die der dritten Ausgabe zu Theil gewordenen Anzeigen und Beurtheilungen kann ich nur dankbar sein. Im Besonderen gilt dies von den Bemerkungen des Herrn Dr. Marquardsen in der Kritischen Zeitschrift Bd. III, S. 202 und des Herrn Collegen zu Königsberg, Professor Dr. von Kaltenborn - Stechau, in Schletter's Jahrbüchern der Deutschen Rechtswissenschaft Bd. II, S. 242 ff. Ich habe denselben theils am geeigneten Ort, theils in der lezten Anlage Rechnung getragen.

Wenn anderwärts mein Buch „ziemlich unpraktisch" gefunden ist, oder auch einzelne theoretische Häresien mir vorgeworfen worden sind, so gestehe ich gern, daß ich lieber mit der fast einzigen Waffe, welche uns Deutschen unverkümmert gelassen ist, mit der Idee und mit flar erkennbaren Wahrheiten eine willkürliche Praxis bekämpfen, Licht hineintragen und ihr eine andere Richtung geben, als in ihr stecken bleiben mag.

Berlin, im December 1860.

Heffter.

Inhalts - Uebersicht.

Seite

1-31

Einleitung.

I. Völkerrecht überhaupt.

Bedeutung und Existenz eines Völkerrechtes. § 1

Grundlage und Sanction des Völkerrechtes. § 2

Natur der Völkergesetze. § 3.

.

Inhalt des Völkerrechtes und Verhältniß zur Politik. § 4
Natürliche Garantie des Völkerrechtes: das Gleichgewicht der Staaten. § 5

II. Das Europäische Völkerrecht.

Geschichtliche Genesis. § 6

Giltigkeits- Gebiet des Europäischen Völkerrechtes. § 7

Aeußere Erkenntnißquellen des Völkerrechtes im Allgemeinen. § 8

Im Besonderen: Staatliche Verhandlungen und Verträge. § 8a
Die Theorien und Literatur des Völkerrechtes. § 9

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6

7

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III. Die Specialrechte der Nationen unter einander.
Natur derselben. § 10. .

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Besondere Entstehungsgründe der Einzelrechte der Staaten. § 11
Besitzstand, als subsidiarischer Regulator der Staatenverhältnisse. § 12 30

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Erste Abtheilung. Der Mensch und die allgemeinen Menschenrechte. § 14.15 33
Zweite Abtheilung. Die Staaten und ihre Rechte.

Natur, Bedeutung und Verschiedenheiten der Staaten. § 16-25.
Allgemeine Rechte und Grundverhältnisse der Staaten als solcher unter

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36

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Princip der Rechtsgleichheit. § 27

Eigenthümliche Rangverhältnisse der Europäischen Staaten. § 28

Die allgemeinen Staatenrechte im Einzelnen:

I. Recht eines ungestörten eigenen Daseins:

a. Territorialrecht. § 29

b. Recht der Selbsterhaltung. § 30

c. Recht eines freien staatlichen Waltens. § 31

II. Recht auf Achtung. § 32 .

III. Recht auf gegenseitigen Verkehr. § 33.

Modalitäten der allgemeinen Rechte der Einzelstaaten im gegenseitigen
Verhältniß unter einander:

I. Verhältnisse der Staatsgewalten zu auswärtigen Souveränetäts-
acten und Rechtsverhältnissen in Collisionsfällen. § 34
Insbesondere in Betreff der Justizverwaltung. § 35
a. Strafrechtspflege. § 36 .

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V. Einmischungs- (Interventions-) Recht. § 44—46

Specialrechte einzelner Staaten unter einander. § 47

Dritte Abtheilung. Die Souveräne, ihre persönlichen und Familien

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Völkerrechtliches Verhältniß der Familie des Souveräns. § 55
Privatrechtliches Verhältniß der souveränen Familien. § 56
Verlust der persönlichen Souveränetät. § 57

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Rechtsverhältnisse der Fremben in einem auswärtigen Staatsgebiete. § 62 116
Asplrecht und Recht der Auslieferungen. § 63, 63

118

113

115

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Verlust des Staatseigenthumes. § 72.

Eigenthumsunfähige Sachen; insbesondere das Meer. § 73

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Küstengewässer. § 75.

Fernere geschlossene Meeresgewässer. § 76

Fortsetzung. Geschlossene und Eigenthumsmeere. § 76
Nationale Flußgebiete. § 77 .

Die Schiffe und Rechte der Schifffahrt. § 78—80

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Constitutiv - Verträge. § 90

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Auslegung und analoge Anwendbarkeit der Verträge. § 95
Verstärkung der Vertragsverbindlichkeiten. § 96

175

176

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Aeußere Einrichtung, Modalitäten und Arten der Verträge. § 89

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Gesellschaftsverträge, im Besonderen Alliancen. § 92

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