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gen zu bestellen, herabgesunken und hat in dieser Weise kaum mehr einen reellen Werth. Ueber die Bestimmung der Währschaftsmängel im Viehhandel bestand seit 1852 ein Konkordat zwischen einer ganzen Anzahl von Kantonen, von denen aber successive mehrere austraten, sodass dessen Bestand dermalen ein recht ungewisser ist, um so mehr, als der Abschluss eines anderen Konkordats über den gleichen Gegenstand in neuerer Zeit, nach dem Scheitern einer diesfälligen eidg. Gesetzgebung, in Frage kam. Auch die Verhältnisse der Diöcese Basel beruhen auf einem Konkordat der daran betheiligten Kantone,') dessen Bestand auch nicht ein ganz sicherer, sowohl in Bezug auf den Inhalt als die Theilnehmer ist, und es ist hier anlässlich beizufügen, dass sogar alle schweizerischen Bisthumsverhältnisse, ausser denjenigen von Wallis und St. Gallen, nicht gehörig geordnete sind und konkordatsmässig festgestellt werden sollten.

Ein neues förmliches Konkordat, ursprünglich bloss unter den französisch sprechenden Kantonen, ist bloss das über den Schutz junger Leute, welche in die Fremde gehen von 1875. Dasselbe ist in diesem Jahrbuch pag. 298 abgedruckt; in neuerer Zeit sind demselben (ausser Bern) auch zwei rein deutsche Kantone beigetreten. Dies sollte nothwendig zu einem Eidg. Gesetz, oder sogar zu einem internationalen Vertrag erweitert werden.

Es gibt aber jetzt eine bedeutende Anzahl von Verträgen der Kantone über alle möglichen Gegenstände, welche ohne die Konkordatsform, ohne die verfassungsmässige Anzeige an den Bund, und ohne Publikation in irgend einer Eidg. Sammlung bestehen. Wir erwähnen als solche nur: Die Fischereikonkordate zwischen den Kantonen des Zürichsees (1892),

1) Vgl. darüber Jahrbuch III, pag, 775 und folg.

des Neuenburger- und Murtensees (1875-1876) und über die Dampfschifffahrt auf diesen beiden Seen; über die Behandlung der Zigeuner zwischen Zürich, Aargau, Thurgau, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Schwyz (1881), über den Abfluss des Genfersees zwischen Genf, Waadt, Wallis (1884); über die Hebammenpraxis in den Gränzgebieten . zwischen Luzern und Bern, über die sog. Landespharmakopöe zwischen allen Kantonen ausser Glarus (1894). Ausserdem noch eine Reihe von Vereinbarungen z. B. über die Auslieferung wegen Polizeivergehen, über Güter, die auf der Gränze liegen, besondere Steuerverhältnisse derselben, über Regelung des Passantenwesens, über Prozesskautionen und Armenrecht, die alle die Konkordatsform und die dem entsprechende Prüfung und Publikation seitens des Bundes haben sollten.

Endlich gibt es auch Verträge einzelner Kantone mit dem Ausland, z. B. über Erbschaftssteuern, die ebenfalls vom Bund nicht genehmigt und nicht in der Eidgen. Gesetzessammlung publizirt sind, obwohl Art. 9 der B. V. dies voraussetzt und Art. 102 Ziffer 7 die Prüfung sogar förmlich vorschreibt.

In Frage gekommen und auf Konferenzen kantonaler Behörden behandelt worden sind bereits: Rettungsanstalten für jugendliche Verbrecher, Unterrichtsanstalten für Taubstumme, Heilmittelschwindel, Hunds wuth, Erziehungsfragen etc. Alles, was darüber allfällig schon an Vereinbarungen besteht, wie der nachstehend abgedruckte Vertrag über die Geheimmittel, ist ohne die verfassungsmässige Konkordatsform entstanden.

Auch die neueren Gränzverträge zwischen Kantonen, wie z. B. zwischen Bern und Neuenburg an der Zihl, zwischen Bern und Wallis, haben diese für alle Verträge der Kantone unter sich vorgeschriebene Form nicht beobachtet.

Das alles rechtfertigt das gestellte Postulat. Es ist ohne Zweifel in einem Bundesstaate unthunlich, Alles und Jedes auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu ordnen; Konkordate gehören gewissermassen zum System des Bundesstaates und sind nicht gänzlich zu entbehren, wie man es eine zeitlang annahm; aber nicht wünschbar ist es, dass dieselben unkontrolirt bleiben und dass sie nicht allgemein, auch ausserhalb des Kreises der Vertragsschliessenden, bekannt werden.

Als sprechendsten Beleg hiezu drucken wir ein wirkliches Konkordat über Geheim mittel ab, das bereits von 6 Kantonen unterzeichnet ist und nicht einmal mehr den Namen «Konkordat» trägt, geschweige denn dem Bundesrathe vorgelegt worden ist. Der Grund für die Abweichung sogar von der üblichen Nomenklatur liegt wahrscheinlich in den Bestimmungen der Kantone über das Referendum bei Konkordaten.

<< Erklärung.

Die unterzeichneten Kantonsregierungen erklären hiemit nachstehende Vereinbarung vom 23. Januar 1900 betreffend die Untersuchung und Begutachtung von Geheimmitteln, medizinischen Spezialitäten u. s. W., sowie nachstehendes Regulativ vom 5. September 1900 betreffend die Untersuchung und Begutachtung von Geheimmitteln, medizinischen Spezialitäten u. s. w. als mit dem 1. Januar 1901 zu Kraft bestehend.

Vereinbarung und Regulativ haben folgenden Wortlaut:

Vereinbarung

betreffend

die Untersuchung und Begutachtung von Geheimmitteln, medizinischen Spezialitäten u. s. w.

(Vom 23. Januar 1900).

Zum Zwecke des Vollzuges der Vorschriften betreffend die Ankündung und den Verkauf von Geheimmitteln und medizinischen Spezialitäten haben sich die unterzeichneten

Kantonsregierungen über die Einrichtung einer gemeinsamen Kontrolstelle geeinigt wie folgt:

1. Die interkantonale Kontrolstelle hat ihren Sitz in Zürich, sie besteht aus drei Fachmännern einem Arzt, einem Apotheker und einem Chemiker welche von der Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich bezeichnet werden.

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2. Die Kontrolstelle hat die ihr von einer bei dieser Vereinbarung betheiligten kantonalen Sanitätsbehörde zur Prüfung übermittelten Geheimmittel und medizinischen Spezialitäten auf Gesundheitsschädlichkeit, zweckdienliche Zusammensetzung, schwindelhaften Charakter von Annoncen, Etiquette und Prospekt, sowie auf das Verhältniss des Verkaufspreises zum Werthe zu untersuchen und zu begutachten.

Befund und Gutachten sind sämmtlichen betheiligten kantonalen Sanitätsbehörden, sowie dem schweizerischen Gesundheitsamte mitzutheilen.

3. Die Verwerthung der Gutachten ist Sache der kantonalen Sanitätsbehörden.

4. Für den Anfang ist von der Kontrolstelle mit motivirtem Gutachten ein Verzeichniss derjenigen Mittel aufzustellen, deren Verbietung sich empfiehlt.

5. Die für die Beurtheilung der Geheimmittel etc. erlaufenden Kosten (Gebühren für die Experten, Drucksachen) werden bestritten:

a. durch die Gebühren, die die Personen zu entrichten haben, welche die Erlaubniss für Ankündigung und Verkauf eines Mittels zu erhalten wünschen;

b. durch allfällige Jahresbeiträge der betheiligten Kantone. Für die Vertheilung letzterer ist die Bevölkerungszahl massgebend.

6. Die Kontrolstelle erstattet durch die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich den betheiligten Kantonen alljährlich im Monat Februar Rechnung und Bericht über das abgelaufene Jahr.

7. Die Abgeordneten der Vertragskantone versammeln sich alljährlich im Monat März zur Berathung über den Be

richt und die Rechnung der Kontrolstelle und über allfällige weitere Angelegenheiten. Die Einberufung der Konferenz geschieht durch die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich.

8. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald 5 Kantone derselben beigetreten sind.

Die Konferenz der Abgeordneten erlässt ein Regulativ für die Ausführung dieser Vereinbarung.

9. Jede Kantonsregierung ist berechtigt, auf Ende eines Kalenderjahres nach 3/4jähriger Kündigungsfrist von der Vereinbarung zurückzutreten.

Regulativ

betreffend

die Untersuchung und Begutachtung von Geheimmitteln, medizinischen Spezialitäten u. s. w.

(Vom 5. September 1900.)

I. Die kantonale Sanitätsbehörde, welche die Untersuchung und Begutachtung eines Geheim mittels, einer medizinischen Spezialität etc. wünscht, wendet sich hiefür an die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich, welche den Verkehr der Sanitätsbehörden mit der Kontrolstelle vermittelt.

II. Das zu untersuchende Mittel ist der Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich wenn möglich in Originalverpackung und in einer zur Vornahme der Prüfung genügenden Menge einzusenden. Es sind beizulegen Angaben, welche der Gesuchsteller über die qualitative Zusammensetzung und den Detailverkaufspreis des Mittels macht, ebenso allfällige Reklamen und Prospekte, sowie der Wortlaut der Ankündigung.

III. Die Gebühr für Untersuchung eines Mittels durch die Kontrolstelle beträgt in der Regel 15 Fr. Einlässliche quantitative oder qualitative chemische Analysen, welche für die Beurtheilung eines Mittels nothwendig erscheinen, werden besonders verrechnet. In diesen Fällen ist jeweilen der Kostenbetrag von der Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich soweit thunlich zum Voraus der betreffenden kantonalen Sanitätsbehörde zur Kenntniss zu bringen, damit diese die Hinterlegung des Betrages verlangen kann.

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