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bot, ein verdienstliches Werk getan, sondern, was er gemacht hat, ist auch zu brauchen. Es würde mich natürlich freuen, wenn ich nicht nur die Probleme gezeigt, sondern auch brauchbare Lösungsversuche gegeben hätte und vielleicht auch die Regierungen davon einiges als diskutabel betrachten würden. Aber selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, so habe ich gedacht: Einer von uns muß einmal den Versuch machen, muß sich als Opfer der Kritik darbieten, damit die Regierungen gezwungen werden, zu positiven Einzelfragen Stellung zu nehmen.

Die Regierungen erklären, sie wollen studieren; aber sie haben nichts studiert. Da sage ich ihnen nun, und ich bitte Sie, mich soweit wenigstens zu unterstützen: Ihr habt versprochen, die Frage zu studieren; hier könnt ihr studieren. Ihr sagt immer, die Sache geht nicht; wir wollen euch nötigen, zu sagen, weshalb es nicht geht. Bis heute habt ihr euch um die Erörterung der Frage herumgedrückt und euch in Allgemeinheiten bewegt; jetzt sagt einmal, weshalb das so unsinnig und undurchführbar ist, was der Referent auf dem XX. Friedenskongreß in seiner Arbeit niedergelegt hat. Und wenn nur das der Erfolg ist vielleicht kommen wir weiter; vielleicht wird man einmal sagen: auf dem XX. Friedenskongreß ist die Grundlage für den Rüstungsvertrag, der die ganze Welt umspannt, gelegt worden, so haben wir etwas Nützliches getan. Ich bitte Sie, ohne den Vertrag heute schon zu diskutieren, folgende Resolution, welche die Kommission vorschlägt, anzunehmen, und damit diesem Entwurf eine gewisse Bedeutung zu geben, ohne sich doch für denselben in irgendeiner Weise zu engagieren."

IV. Die Rüstungsfrage in den Völkerbundsentwürfen ')

A. Entwurf Erzbergers

(September 1918)

Viertes Kapitel: Abrüstung

Art. 19. Die im Völkerbund zusammengeschlossenen Staaten verpflichten sich gegenseitig, ihre Streitkräfte zu Lande, zu Wasser und in der Luft nach einem Schlüssel, dessen Aufstellung einem besonderen Abkommen vorbehalten bleibt, herabzusetzen, stetig zu vermindern und nicht ohne Vereinbarung mit dem Völkerbund wieder zu vermehren.

Sie verpflichten sich weiter, ihre Streitkräfte zu Wasser, zu Lande und in der Luft zu keinen anderen Zwecken als zu denen der Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern, der Verteidigung gegen einen Angriff auf ihr Territorium und der gemeinsamen Exekutive des Völkerbundes zu gebrauchen.

Art. 20. Die Jahresausgaben zu Rüstungszwecken und die Ziffern der Effektivbestände an Truppen, Kriegsmitteln aller Art und Kriegsschiffen sind jedes Jahr dem Bureau im Haag einzureichen, das sie veröffentlicht.

B. Entwurf der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht (November 1918)

IV. Rüstungsbeschränkung

Art. 22. Die Heeres- und Marineausgaben dürfen einen Betrag nicht überschreiten, der 25% der Heeres- und Marineetats des Jahres 1909 gleichkommt. Der Völkerbundkongreß wird die Ausführung dieses Grundsatzes bestimmen und überwachen.

C. Entwurf der Schweizerischen Gesellschaft für Freiheit und Völkerbund (November 1918)

8. Kein Volk ist berechtigt, stehende Truppen zu halten. Die Höhe der von den Völkern gehaltenen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern bestimmten Miliztruppenbestände, sowie die Art ihrer Bewaffnung, unterliegt der Festsetzung der Völkerbundsbehörden. Doch soll die Zuteilung proportional der Größe eines Volkes sein, wobei sowohl Ausdehnung des Landes, das es bewohnt, als auch Volkszahl in Betracht fallen sollen.

1) Die Vorschläge des Pariser Entwurfes sind bereits an anderer Stelle (S. 252) wiedergegeben worden. Vgl. auch de Jong van Beek en Donk Kluyver, het ontwerp volkerenbond van de vredesconferentie te Parijs, Haag 1919, S. 55 ff.

D. Smutsscher Entwurf')

(Dezember 1918)

(15) That all the States represented at the Peace Conference shall agree to the abolition of Conscription or compulsory military service; and that their future defence forces shall consist of militia or volunteers, whose numbers and training shall, after expert inquiry, be fixed by the Council of the League.

(16) That while the limitation of armaments in the general sense is impracticable, the Council of the League shall determine what direct military equipment and armement is fair and reasonable in respect of the scale of forces laid down under paragraph (15), and that the limits fixed by the Council shall not be, exceeded without its permission.

(17) That all factories for the manufacture of direct weapons of war shall be nationalised and their production shall be subject to the inspection of the officers of the Council; and that the Council shall be furnished periodically with returns of imports and exports of munitions of war into or from the territories of its members, and as far as possible into or from other countries.

E. Entwurf der „Association norvégienne pour la ligue

des nations“
(Januar 1919)

VI. Le service militaire obligatoire est supprimé. Un désarmement national devra avoir lieu suivant les règles et sous le contrôle qui seront établis par la Ligue.

Il ne devra être procédé à aucune fabrication privée d'armes, d'explosifs et d'autre matériel de guerre d'aucune sorte. Toute fabrication de cette nature par les Etats sera soumise à un contrôle international.

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D. Die militärischen Rüstungen sind auf das geringste, mit den Interessen des Völkerbundes und der inneren Sicherheit der Staaten vereinbare Maß zu

beschränken.

1) The League of nations, London 1918, S. 56, 57.

G. Entwurf der „Société Genèvoise de la Paix"

(Januar 1919)

V. Désarmement

10. Les Etats associés ne peuvent entretenir sur leur territoire terrestre et maritime que les forces suivantes :

a) les forces de police nécessaires au maintien de l'ordre intérieur;
b) aussi longtemps que le Conseil Mondial l'estimera nécessaire, des
contingents internationaux dont il déterminera la composition et l'ar-
mement.

11. La fabrication du matériel de guerre sera limitée et réglée par le Conseil Mondial et répartie équitablement entre les Etats associés.

H. Resolution der Berner Völkerbundkonferenz

(März 1919)

Das im Völkerbunde anzustrebende Ideal ist die vollkommene Abrüstung zu Lande und zur See, die völlige Abschaffung der allgemeinen militärischen Wehr- und Dienstpflicht, sowie aller nationalen Armeen, Flotten, Festungen und Flottenstützpunkte, so daß in jedem Lande nur noch die zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung unbedingt nötigen Truppen auf Grund freiwilliger Werbung unterhalten werden, während dem Völkerbunde zum Einschreiten gegen Friedensbruch und Rechtsverletzungen im äußersten Falle eine internationale Land- und Seemacht zur Verfügung gestellt wird..

Solange dieser ideale Zustand nicht erreicht werden kann, sollen die folgenden Leitsätze gelten:

I. Allgemeines

1. Den Zielen des Völkerbundes entspricht am besten die Vorerklärung des schweizerischen Entwurfs:

„Die militärischen Rüstungen sind auf das geringste, mit den Interessen des Völkerbundes und der inneren Sicherheit der Staaten vereinbare Maß zu beschränken.“

2. Nationale Sicherung, geographische Lage und ähnliche Gesichtspunkte, die jedes Land seinen Sonderinteressen entsprechend verschieden auslegen kann, dürfen nicht als Maßstab für die Höhe der Rüstungen herangezogen werden.

Auch der Besitz von Kolonien, sei es mit oder ohne Selbstverwaltung, berechtigt lediglich dazu, daß dort die zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung unbedingt nötigen Truppen unterhalten werden. 3. Ein einheitlicher Maßstab für die Beschränkung der Rüstungen wird am leichtesten gewonnen, wenn die Heeres- und Marineausgaben auf einen Bruchteil, z. B. ein Viertel dessen zurückgeführt werden,

was dafür in der dem Weltkriege vorangehenden Periode der Rüstungssteigerung verwendet wurde. Dieser Maßstab soll nur gelten für Länder, die schon damals große Heere oder Flotten unterhielten. 4. Die Beschränkung der Rüstungen soll durch besondere Organe des Völkerbundes kontrolliert werden.

5. Die Rüstungsindustrie ist zu verstaatlichen, und zwar tunlichst gleichzeitig in allen Ländern, und gleichfalls durch Organe des Völkerbundes zu überwachen.

6. Sofort nach Abschluß des Völkerbundes sollte alles für die Zwecke des Bundes und die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung nicht unbedingt erforderliche Kriegsmaterial zerstört oder für Friedenszwecke umgewandelt werden, insbesondere Maschinengewehre, Handgranaten, Giftgase und Geschütze schweren Kalibers.

II. Landheer

1. Die militärische Dienstpflicht soll in allen Ländern gleichzeitig in Wegfall kommen.

2. Niemand soll gegen seinen Willen gezwungen werden können, zu töten, auch nicht zur Verteidigung seines Vaterlandes.

III. Flotte

Die nationalen Kriegsflotten sind auf das zur polizeilichen Sicherung der Küsten und territorialen Gewässer unbedingt notwendige Maß zu beschränken. (Im übrigen siehe oben I, 3 und 6.)

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