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Schliesslichen ist auch von J. K. M. und Fürsl. Durchl. beliebet, dass fürtersahmhst, vermittelst dazu hinc inde erwehlenden Commissarien, die Manck-Güter, sonderlich im Ambte Hadersleben und Schwabstedt nach der billigkeit und wehrt, so viel thun und müglich, sollen permutiret und aus einander gesetzet werden.

In Uhrkund dessen und zu unwidersprechlicher Haltung obiges alles haben die Wohlgebohrne Herren, Herr Hugo Terlo, Ritter von St. Johann in Jerusalem, Rath des Christl. K. in Franckr. und Ordinar-Ambassadeur am K. Schwedischen Hofe, und Hr. Phil. Meadowe, Commissarius und Ambassadeur am K. Dennem. Hofe, als Hn. Hn. Mediatorn Excell. Excell. wie auch die K. Schwed. Ambassadeurs Excell. Excell. die wohlgeb. Herren, Hr. Steno Bilcke, Freyherr zu Corpo, Hr. zu Geddeholm, Grossöen, und Tünga, J. K. M. und dero Reiche Schweden Rath, Admiral und Admiralitäts-Rath und Herr Peter Julius Cojet, auf Bentzboda Erbgesessen, Ritter Ihr Kön. Maj. zu Schweden Hof-Rath, Secretarius status, und Assessor im General-Commercien-Collegio, als beederseits Königl. Assistenten, So dann der Wohlgeb. Herr Heinrich Rantzaw, zu Schöneweyde Erbgesessen, Ritter, Königl. Dennemärckischer Reichs-Rath und Amtmann auff Ackier, und der Hoch-Edelgebohrne Friederich von Ahlefeld, Königl. Dennemärckischer Landrath in den Fürstenthümen Schlesswig, Holstein, und General Kriegs - Commissarius, der regierenden Fürstl. Durchl. zu Schlesswig, Holstein, hierzu gevollmächtigte Gesandte, der Wohlwürdig, Wohl-Edler, Gestrenger Johann Adolph Kielmann, Höchstged. I. Durchl. geheimter- und Cammer - Rath, Hof- Cantzler, Amtmann auf Mohr - Kirchen. Thum-Probst in Hamburg und Erbgesessenen auf Satrupholm, und der WolEdelgeborner, Gestrenger Levin Clauss Moltke mehr höchstged. J. F. Durchl. geheimter- und Cammer-Rath, Erbgesessen auf Knop, dieses unterschrieben und seynd hierüber zwey Instrumenta eines Inhalts, davon I. Kön. Maj. das eine, und I. Fürstl. Durchl. das andere zu sich genommen, verfertiget worden, So geschehen in Copenhagen, den 12. May, Anno 1658.

Souverainitaetsdiplom.

Wir Friderich der III. von Gottes Gnaden zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen König, Hertzog zu Schlesswig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graff zu Oldenburg und Delmenhorst, thun Kund und bekennen hiemit für Uns, alle nachkommende Könige in Dennemarck, gegen Jedermänniglichen, alss für Jahren, und zwar in Anno 1326. König Woldemar, mit Consens und Einwilligung dieser löblichsten Crohn Reichs-Räthen, wegen diesem Reiche vielfach erwiesenen getrewen Diensten, Graff Gerharden von Holstein und seine mit beschriebenen, mit dem Hertzogthumb Schlesswig belehnet, sothane Belehung auch nachgehends weiter auf die Löbl. Oldenburgische Linie verstammet, und bis auff gegenwertige Stunde unverrucket dabey geblieben, gleichwohl wahrgenommen, dass zu Zeiten, so wohl wegen gedachten Lehens-Eigenschafft und qualität, als andern Umbständen, Zwiespalt und Nach

4. Der Passus Satisfactionis des erlitteten Schadens halber bey vorgewesener Kriegs-Unruhe, ist in ansehung des remittirten Vasallagii über Schlesswig, auch bester beybehaltung unverrückten respectivè Freünd-vätterl. und Brüderlichen, wie auch Nachbahrlichen wohlwollens, zwischen Ihr Königl. Majestät und Fürstl. Durchl., wie auch dieser löblichsten Crohn Dennemarck, und Fürstenthümber, auch aller Eingesessenen und Angehörigen, von der HHn. Mediatoren Excell. Excell. dahin vermittelt, dass S. Fürstl. Durchl. denselben aus Lieb und Freundschaft wollen schwinden und fallen lassen.

5. Die gesuchte cautio, de Imposterum neq; nocendo neq; offendendo, wird von Se. Fürstl. Durchl., als die sich von Ihrer Königl. Majest. und diesen löblichsten Crohnen, nach nunmehr beigelegten Irrungen, alles Liebes und Gutes, auch aller Nachbahrlichen wohlwollenden Correspondence, dero Königl. und Nachbarlichen Versprechen zufolge, versichert halten, auch selbe mit aller geflissenheit und wohlanständigen affection beyzubehalten, und auff die Liebe posterität zu verpflantzen, von Hertzen geneigt, allerdings remittiret und nachgelassen.

6. Alss auch bey diesem sechsten Punct, abseiten Ihr Königl. Majest, angeführet, dass weilen dieser Punct auff Rechnung und gegen Rechnung bestünde, selbe aber wegen abwesenheit, theils deren, so sie geführet, alss auch andern Ursachen, nicht wol in so geschwinder eil abzuthun, die übrige specificirte Puncte auch viele Zeit, selbe gründlich hinzulegen, erfordern würden. So haben Ihr Fürstl. Durchl. auch hierin ihre Wilfährigkeit gar gerne contestiren, und dem Zufolge hiemit einwilligen wollen, dass non obstante, der in Instrumento Pacis praecise vorgesetzter terminus des 2. May verfliessen thäte, sie dennoch diese Ausstellung geschehen lassen könnten, Nurten, dass man in den ersten 6 Monaten sich über angeregte und ander Beschwerden, entweder freund-vätterlich vergliche, oder in denen darauf folgenden andern 6 Monaten in eventum zu vergleichen, einen Gerichtlichen Spruch, deme man sich zu beyden Theilen, ohne weitere Exception unterwürffe, veranlasse und erwarte. Und weilen allerhöchstged. I. Kön. Maj. auch hierbey die Erledigung ihrer habenden gravaminum, so sie künfftig specificiren werden, gesuchet, und hochged. Fürstl. Durchl. über diese so benambte als unbenambte Puncten reciprocè ein gleichmässiges zu observiren begehret, haben S. Fürstl. Durchl. auch nicht ungerne sich mit dazu verstanden; Alss seynd damit in Gottes Nahmen die nahmhafft gemachte gravamina et postulata mit allerseits guten Vergnügen, theils Hauptsächlich, theils provisionaliter abgethan, annebst bei Königl. und Fürstl. Worten, dann auch wahren Worten und Glauben beständigst versprochen, hierüber zu halten, davon unter keinen praetext, wie die auch Nahmen haben möchte, oder von Menschen Sinnen erdacht werden könte, abzuweichen, auch diese nicht weniger als in dem Friedens-Schluss aussgedrückte Puncte, unverbrüchlich und lediglich zu beobachten, und dahin zu gedencken, wie diese abereinsten auffgerichtete gute Verständnüsse bey kräfften erhalten, und auf allerseitige liebe Posteritet, getreulich transmittiret, und weiter gepflantzet werden möchte.

Schliesslichen ist auch von J. K. M. und Fürsl. Durchl. beliebet, dass fürtersahmhst, vermittelst dazu hinc inde erwehlenden Commissarien, die Manck-Güter, sonderlich im Ambte Hadersleben und Schwabstedt nach der billigkeit und wehrt, so viel thun und müglich, sollen permutiret und aus einander gesetzet werden.

In Uhrkund dessen und zu unwidersprechlicher Haltung obiges alles haben die Wohlgebohrne Herren, Herr Hugo Terlo, Ritter von St. Johann in Jerusalem, Rath des Christl. K. in Franckr. und Ordinar-Ambassadeur am K. Schwedischen Hofe, und Hr. Phil. Meadowe, Commissarius und Ambassadeur am K. Dennem. Hofe, als Hn. Hn. Mediatorn Excell. Excell. wie auch die K. Schwed. Ambassadeurs Excell. Excell. die wohlgeb. Herren, Hr. Steno Bilcke, Freyherr zu Corpo, Hr. zu Geddeholm, Grossöen, und Tünga, J. K. M. und dero Reiche Schweden Rath, Admiral und Admiralitäts-Rath und Herr Peter Julius Cojet, auf Bentzboda Erbgesessen, Ritter Ihr Kön. Maj. zu Schweden Hof-Rath, Secretarius status, und Assessor im General-Commercien-Collegio, als beederseits Königl. Assistenten, So dann der Wohlgeb. Herr Heinrich Rantzaw, zu Schöneweyde Erbgesessen, Ritter, Königl. Dennemärckischer Reichs-Rath und Amtmann auff Ackier, und der Hoch-Edelgebohrne Friederich von Ahlefeld, Königl. Dennemärckischer Landrath in den Fürstenthümen Schlesswig, Holstein, und General Kriegs - Commissarius, der regierenden Fürstl. Durchl. zu Schlesswig, Holstein, hierzu gevollmächtigte Gesandte, der Wohlwürdig, Wohl-Edler, Gestrenger Johann Adolph Kielmann, Höchstged. I. Durchl. geheimter- und Cammer - Rath, Hof- Cantzler, Amtmann auf Mohr - Kirchen. Thum-Probst in Hamburg und Erbgesessenen auf Satrupholm, und der WolEdelgeborner, Gestrenger Levin Clauss Moltke mehr höchstged. J. F. Durchl. geheimter- und Cammer-Rath, Erbgesessen auf Knop, dieses unterschrieben und seynd hierüber zwey Instrumenta eines Inhalts, davon I. Kön. Maj. das eine, und I. Fürstl. Durchl. das andere zu sich genommen, verfertiget worden, So geschehen in Copenhagen, den 12. May, Anno 1658.

Souverainitaetsdiplom.

Wir Friderich der III. von Gottes Gnaden zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen König, Hertzog zu Schlesswig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graff zu Oldenburg und Delmenhorst, thun Kund und bekennen hiemit für Uns, alle nachkommende Könige in Dennemarck, gegen Jedermänniglichen, alss für Jahren, und zwar in Anno 1326. König Woldemar, mit Consens und Einwilligung dieser löblichsten Crohn Reichs-Räthen, wegen diesem Reiche vielfach erwiesenen getrewen Diensten, Graff Gerharden von Holstein und seine mit beschriebenen, mit dem Hertzogthumb Schleswig belehnet, sothane Belehung auch nachgehends weiter auf die Löbl. Oldenburgische Linie verstammet, und bis auff gegenwertige Stunde unverrucket dabey geblieben, gleichwohl wahrgenommen, dass zu Zeiten, so wohl wegen gedachten Lehens-Eigenschafft und qualität, als andern Umbständen, Zwiespalt und Nach

theil erwachsen wollen, inmassen dann selbigem Zeitlich vorzukommen, in Anno 1679 den 25. Martii in Odensee, ein nahmhaffter Vergleich darüber auffgerichtet und verabredet worden. Wiewohl man auch obigbedeuteten Mängelen dadurch vollenkömlich abgeholffen, und remediiret zu haben, in guter Hoffnung gestanden, So haben jedoch die nachfolgende Jahre zu Tage geleget, wie einige ungleiche deutung und veranlassung zu newen Zweyungen anlass geben könnte, gestald, der Hochgebohrne Fürst, unser Freundlich lieber Vetter, Bruder und Gevatter Herr Friederich, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schlesswig, Holstein, etc. sich durch dero Abgesandten bey den jüngsten Rothschildischen Friedenss-Tractaten höchlich beschweren lassen, dass in den überstandenen Kriegen die Fürstenthümber Schlesswig und Hollstein, öffter mit der Cron Völcker über deroselben ersuchen beleget, auch in dem newlichsten Schwedischen Kriege von beyderseits kriegenden Partheyen allerhand disordres verübet, worüber nicht allein das Land guten theils ruiniret, sondern auch vor hochged. unsers Freundlichen lieben Vettern, Brudern und Gevattern Ld. viele beschwerliche Ungelegenheiten zugewuchsen, immassen S. Ld. solches nicht allein bey denen zu Rothschild geschlossenen Friedens-Tractaten, sondern auch hieselbst mit mehrern Schrifft- und Mündlich anführen, und dero behueff gehörige und auff ein Grosses sicher streckende reparation und Satisfaction suchen lassen. Auch erhalten, dass solches dem Rothschildischen Instrumento pacis in 22 Art. mit inseriert und der bey angeregten FriedenSchluss von beeden Königlichen paciscirenden Theilen gemachten beliebnüss nach, zur execution des Frieden-Schlusses derogestald gezogen worden, dass für Abführung der Königl. Schwedischen Armee aus diesem unserm Reiche und Fürstenthümben, und also für den 2. Maij solches seine Richtigkeit haben solte. So selbsten haben wir, in ansehung I. Königl. Maj. der König in Schweden durch dero ansähentliche legaten auch zugleich urgiren lassen, dess S. Ed. dero erlittenen schadens, und damit Ihro des halb Vergnügung geschehe, nicht weniger, damit hinführo besser vertrauen, und nachbarliches bestendiges Wohlwollen wieder gestifftet, und alle Missverstände auf einmahl und auss dem Grunde gehoben und abgethan werden möchten, mit zuziehung unserer geliebten Herrn Reichs-Räthe allesahmentlich nach reiflich überlegten Sachen wohl wissent- und bedächtl. S. Ld. und dero ehelichen Mann Leibes Erben und Descendenten Mänlicher Linie, von mehrbesagter Lehens Empfangnüs des Hertzogthumbs Schlesswig, wie auch der Insull Fehmarn, hiemit ohne einige reservation und Vorbehalt liberiren, befreyen und Losssprechen wollen.

Liberiren, befreyen und losssprechen, auch mit diesem Hochged. S. Ld. und dero obgenandte Ehe-Mänliche Descendenten, von jetz gedachter, uns und hiesigem Reich, nach einhalt des angezogenen Odensehischen Vergleichs, vorhin geleisteten Lehens-Pflicht und vasallagio allerdings und volgentzlich. Aboliren dasselbe mittelst diesem also und dergestald, dass hinführo noch wir, noch keiner von uns und unsern Nachkommen am Reich, noch diese Cron, unter wass pretext auch solches geschehen könnte, ferner, so lange vor Hochged. Hertzog Friederichen Linie, Ehe-Männlichen Geschlechts

wehret, einige praetension, oder Anspruch auff angeregtes Hertzogthumb Schlesswig, so viel Ihr Ld. davon jetzo oder künfftig besitzen, es sey bey Fried, oder Krieges-Zeiten, machen oder fürnehmen wollen.

Cediren demnach und überlassen hochged. S. Ld. und mit deroselben den gesambten Hertzoglichen mänlichen descendenten, das Hertzogthumb Schlesswig, mit allen seinen Entscheiden, Gräntzen, Limiten, in dem Stande, wie sich jetzo dasselbe befindet, von I. Ld. biss auff diese Zeit ruhig besessen, mit allen Pertinentien, Schlössern, Praelaten, Adel und LehenLeuten, geist und weltlichen Ständen, Städten, Bürgern und Bauren, Vestungen, cum mari et Portubus, Seen, Wassern, Fähren, Strömen, Hoheiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, Gerichten und Rechten, und allen Fürstlichen Regalien, Jurisdictionen, Lehnen, Lehn-Waaren, Gülten, Zinsen, Einkommen, Nützungen, Früchten, und allen andern wie es genannt werden, oder Nahmen haben möchte, nichts überall aussgenommen, gleich selbiges alles für Jahren von I. Ld. und dero löbl. Vorfahren an der Regierung solches vormahls, und bis auff diese Zeit jure infeudationis, welches jetzo erloschen, freyest besessen, beherschet und regieret worden. Cum dominio directo et utili, wie auch sonderlich sublimi Superioritatis plenissimo jure, die Souverainitet genannt, mit allen ihren Würden und Vorsitzen, auch allen andern Einkommen, wie die Nahmen haben mögen, auch jetzo genossen, und künfftig genossen werden können, doch dass dem Adel, Städten, Bürgern und gesampten Unterthanen ihre Güter, Possessiones, wohlersessene libertät, Gerechtigkeiten, Privilegien in Ecclesiasticis und politicis, ohne hindernüs ungekrencket verbleiben, und mit diesem ausdrücklichen reservat, dass gleich den Aemptern oder Lehen, Ripen, Meeltundern und Colding, sampt den zu dem Rieper Capittel gehörigen Gütern, durch dieser Hoheits-Cession, kein Verfang oder praejuditz zugefüget, also auch den Fürstl. Aemptern, sonderlich Tundern, Lugum-Closter und Apenrade, hierdurch an ihren hergebrachten Juribus und Gerechtigkeiten, so sie etwa wegen ihrer im Königlichen Bezierck belegenen Ampts-Unterthanen, oder sonsten haben, kein Nachtheil soll zugezogen werden, sondern alles und jedes, bis man sich einiger permutation halber verglichen, in vorigen Stand verbleiben, die Reichs-Grentzen in ihren uralten limitibus und Scheiden, auff allen seiten unverändert, und das Reich in seinem Bezirck, bey der geist- und weltlichen Jurisdiction, zu Lande und Wasser unperturbiret, nach wie vor gelassen werden. Massen wir dann auch hiebey aussdrücklich bedingen, dass dieses Hertzogthumb Schlesswig grossen Theils gantz, uns der Cron und den Successorn zum Nachtheil nicht zuveralieniren, sondern in jetzigem souverainen Stande und seiner Consistence so lange hocherwehntes Hertzog Friederichen Ld. Ehemännliche linie im Leben sein wird, zu lassen sey. Wir führen demnach S. Ld. nebst dero hohen mit beschriebenen, gebohrnen und ungebohrnen, obspecificirter massen in die würckliche possession und geruhigen Besitz gedachten Hertzogthumbs Schlesswig, wie auch der Insul Fehmern, nebst den angehörigen und zustehenden Hoch- und Gerechtigkeiten, nichts überall aussgenommen, begeben uns für uns und unsere

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