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gleich in sotane verabredete Permutation allerdings gewilliget haben, mithin selbige gegenwärtig als von Uns Selbst zugestanden anzusehen, und solchemnach, da Ihro Königl. Majestät zu Dännemarck und Norwegen Uns sogleich itzo die beiden Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, welche Wir nebst denen von Sr. Königl. Majestät sonst bey diesem Tausch übernommenen Verbindlichkeiten als ein Aequivalent gegen Unsern Antheil des Herzogthums Holstein betrachten und entgegen nehmen, cediren und einräumen lassen werden, Uns oblieget, auch von Unserer Seite solchen Austausch zur Wirklichkeit zu bringen und folglich Unsern Antheil an Hollstein Sr. Königl. Majestät förmlich zu cediren und zu übertragen.

Als cediren und übertragen Wir für Uns, Unsere Descendenten, Erben und sämmtliche Nachkommen hiemit und in Kraft dieses an Ihro Königl. Maitt. zu Dännemark und Norwegen, und Dero männliche Descendenten, wie auch eventualiter an Dero Herrn Bruders, des Prinzen Friedrich Königl. Hoheit und Liebden und Ihro männliche Posterité, Unsern bisherigen ganzen einseitigen und gemeinschaftlichen Anteil an das Herzogthum Holstein und alle zu dem Hollsteinischen gehörige, davon abhangende oder dazu gerechnete Lande mit der Landes-Hoheit und allen Uns daran bisher zugestandenen Eigenthumsund Landesherrlichen Rechten, Gerechtsamen und Befugnissen, setzen auch Allerhöchstdieselben in die wahre und geruhige Possession desselben cum omnibus Pertinentiis, dergestalt und also, dass Ihro Königl. Majestät zu Dännemark und Norwegen und dero männliche Descendenten, wie auch eventualiter dero Herrn Bruders, des Prinzen Friedrich Königl. Hoheit und Liebden und Ihro männliche Posterité sotanen Unsern bisherigen Anteil an das Herzogthum Hollstein cum omnibus juribus et pertinentiis von nun an als dero wahres und beständiges Eigenthum ansehen, damit, wie es mit andern Teutschen Reichs-Lehen üblich (jedoch denen in dem provisorischen Tractat in Hinsicht der Untertanen, Stiftungen, Privilegiirten, Bedienten und sonsten übernommenen Verbindlichkeiten unbeschadet) nach Gefallen schalten und walten, alle mit der Landeshoheit verknüpfte, wie nicht weniger alle übrige Rechte, so Wir und Unsere Fürstliche Vorfaren ausgeübet oder auszuüben befugt gewesen, worunter Wir in specie die einem regierenden Herzoge von Holstein Unsers bisherigen Anteils zustehende Collationes von Praebenden und Beneficiis in denen Capituln zu Lübeck und Hamburg oder wo es auch seyn mag, namentlich mitverstehen, ausüben, auch insoweit Wir selbst dazu berechtiget gewesen, alle von dem Herzogthum Holstein versetzte oder sub pacto reluitionis verkaufte Güter oder andere liegende Gründe wieder einlösen und an Sich bringen, nach eigenem Belieben sollen, können und mögen. Und gleichwie Unsere lebende Agnaten und eventuale Lehns-Folgern bereits in diesem Austausch und Uebertragung Unsers bisherigen Anteils an das Herzogthum Hollstein ausdrücklich consentiret haben, also werden Wir auch dahin angewandt seyn und versprechen anbey aufs feierlichste, zugleich mit Sr. Königl. Majestät den Allerhöchsten Consens Ihro Römisch Kaiserl. Maitt. als Ober-Lehns Herrn, zu dieser geschehenen Permutation und Cession schuldigst

zu suchen und zu bewirken und zu dem Ende unverzüglich die nöthigen Maasregeln zu nehmen.

Wir begeben uns demnächst, entsagen und renunciiren allen und jeden Uns, Unsern Descendenten, Erben und sämmtlichen Nachkommen hiergegen etwan zu Statten kommenden Wohlthaten, geist oder weltlichen Rechtens, wie auch allen nur zu erdenkenden Einwendungen, Ausflüchten und Behelfen, besonders des Irrthums, Ueberredung, nicht genugsam gehabten Unterrichts von den Umständen der Sache, der Verletzung über die Hälfte, Wiedereinsetzung in vorigen Stand und wie sie sonst Namen haben, bereits erdacht sind oder noch ersonnen werden mögen, als deren weder Wir noch Sie Uns jemals zu bedienen befugt seyn wollen noch sollen.

Zur Urkund und Bekräftigung dessen haben Wir diese Cessions-Acte eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Grossfürstlichen Insiegel bedrucken lassen.

So geschehen Zarsko-Selo den 3 May 1773.

IX. Patent

des Königs Christian VII.

vom 9. Sept. 1806.

Wir Christian der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, Norwegen, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, wie auch zu Oldenburg etc. etc.

Nachdem durch die auf der allgemeinen deutschen Reichsversammlung am 1sten des vorigen Monats von Seiten eines Theils der angesehensten Stände erklärte Trennung von dem Reichsverbande und durch die darauf erfolgte, von Sr. Römisch Kaiserl. Majestät unterm 6ten desselben Monats kund gethane Niederlegung der Reichsoberhauptlichen Würde, der deutsche Reichsverband und die Reichsconstitution gänzlich aufgelöset und erloschen sind, und dem zufolge auch diejenigen gesetzlichen und verfassungsmässigen Bande, welche die Unserer Regierung unterworfenen Reichslande bisher mit Kaiser und Reich verbanden, so wie alle darauf sich gründenden Verhältnisse, Beziehungen und Verpflichtungen, gelöset und aufgehoben sind: so finden Wir Uns in Betreff der künftigen Verhältnisse und Verfassung dieser Unserer bisherigen deutschen Reichslande folgendes zu erklären, festzusetzen und zu befehlen bewogen:

Unser Herzogthum Holstein, Unsere Herrschaft Pinneberg, Unsere Grafschaft Ranzau und Unsere Stadt Altona, sollen fortan unter der gemeinsamen Benennung des Herzogthums Holstein, mit dem gesammten Staatskörper der Unserm Königl. Scepter untergebenen Monarchie, als ein in jeder Beziehung völlig ungetrennter Theil derselben verbunden, und solchemnach von nun an Unserer alleinigen unumschränkten Botmässigkeit unterworfen seyn.

In Betracht der aufgelöseten Verhältnisse dieser Unserer vorgenannten Lande zu den bisherigen deutschen Reichsgerichten, verordnen und bestellen wir Unser bereits bestehendes Oberdicasterium zu Glückstadt, unter der Benennung Unseres Königlichen Holsteinischen Obergerichts, zur höchsten, Uns allein untergeordneten Justizbehörde in diesem Unserm Herzogthume Holstein, neben welcher jedoch das adeliche Landgericht, unter Unserer alleinigen allerhöchsten Autorität, auf die bisherige Weise bis zu anderweitiger Verfügung ferner bestehen soll.

Wenn auch nunmehr, durch die Aufhebung der deutschen Reichsconstitution, und durch die Auflösung der Verbindung Unserer gedachten Lande mit dem deutschen Reiche, die deutschen Reichsgesetze in selbigen ausser Kraft gesetzt worden: so wollen Wir dennoch und gebieten hiemit, dass, bis zur Einführung eines allgemeinen Gesetzes, wesfalls die nöthigen Befehle von Uns erlassen sind, alle Rechtssachen in Unserm Herzogthume Holstein, nach den an jedem Orte bisher befolgten Gesetzen und Gewohnheitsrechten, mit Inbegriff der in den Reichsgesetzen enthaltenen Vorschriften, in so weit solche das bürgerliche und peinliche Recht angehen, entschieden werden sollen.

Wornach sich männiglich allerunterthänigst zu achten.

Gegeben auf Unserm Schlosse Friedrichsberg am 9. Sept. des Jahres 1806 nach Christi Geburt, Unserer Regierung im 41. Jahre.

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wegen Anordnung von Provinzialständen in den Herzogthümern vom 28. Mai 1831.

Wir Frederik der Sechste etc. thun kund hiemit: Wie Wir mit Rücksicht auf Unseren für das Herzogthum Holstein erfolgten Beitritt zum Deutschen Bunde bereits früher beschlossen haben, für dieses Herzogthum eine den Zeitumständen und Verhältnissen angemessene ständische Verfassung einzuführen, so wollen Wir auch dem Herzogthum Schleswig eine gleiche Verfassung zu Theil werden lassen, und dadurch Unseren sämmtlichen getreuen Unterthanen in beiden Herzogthümern einen neuen dauernden Beweis Unseres unerschütterlichen Vertrauens und Unserer ungetheilten Huld und Liebe geben.

Die zu einer möglichst zweckmässigen Vollziehung dieser Verfassung erforderlichen, für das Herzogthum Holstein getroffenen Einleitungen und Vorbereitungen, auf welche Wir landesväterlich bedacht gewesen sind, sollen daher auf das Herzogthum Schleswig erstreckt, besonders die Trennung der

Administration von der Justiz in beiden Herzogthümern zur Ausführung gebracht, und zu dem Ende ein gemeinschaftliches Oberappellationsgericht, welches gleichfalls für das Herzogthum Lauenburg die höchste Instanz bildet, errichtet werden.

Gleichzeitig mit diesen neuen Einrichtungen sollen die Stände in Wirksamkeit treten, um, durch eine angemessene Theilnahme an der Verwaltung, in Unseren getreuen Unterthanen den Sinn und Eifer für das gemeinsame Wohl noch mehr zu beleben, Uns von den Mitteln zur Beförderung dieses Wohls die zuverlässigste Kunde zu verschaffen, und dadurch das Band, welches Unser Königliches Haus mit Unserem Volke vereinigt, noch fester zu knüpfen. Zur Begründung des Verhältnisses der Stände wollen Wir Folgendes allergnädigst angeordnet haben:

§. 1. Es sollen zuvörderst für Unsere Herzogthümer Schleswig und Holstein Provinzialstände eingeführt werden, welche sich als berathende Stände in jedem Herzogthum für sich versammeln, jedoch mit völlig gleichen Befugnissen und Pflichten.

Durch die abgesonderte Versammlung der Stände wird so wenig in dem Social-Nexus Unserer Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft, für welchen es bei den bisherigen Vorschriften, und namentlich bei dem Inhalt der Resolution vom 27. Juni 1732 sein Bewenden behält, als in den sonstigen Verhältnissen, die Unsere Herzogthümer Schleswig und Holstein verbinden, etwas verändert. §. 2. Die Provinzialstände bestehen aus gewählten, sowie aus solchen Abgeordneten, denen Wir eine besondere Stimme beilegen werden, und bilden das gesetzmässige Organ der verschiedenen Stände Unserer getreuen Unterthanen in jedem Herzogthum.

§. 3. Die allgemeine Bedingung der Wahlberechtigung wie der Wählbarkeit ist das Land- und das städtische Eigenthum.

Zur Wahlberechtigung wie zur Wählbarkeit eines städtischen Abgeordneten ist zwar das städtische Bürgerrecht nicht erforderlich; jedoch bedarf die Wahl eines jeden Abgeordneten, welcher mit einer Bestallung, oder zum Behuf amtlicher Verrichtungen mit einem Confirmationspatente versehen ist, Unserer allerhöchsten Genehmigung.

Auch sollen der ständischen Versammlung in jedem Herzogthum Abgeordnete für die Geistlichen und für Unsere Kielische Universität beiwohnen, die Wir allergnädigst ernennen werden.

§. 4. Mit Rücksicht auf die im §. 2. enthaltenen Bestimmungen werden Wir die Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen in Personen- und Eigenthumsrechten und in den Steuern und öffentlichen Lasten zum Gegenstande haben, soweit sie Ein Herzogthum allein angehen, der ständischen Versammlung dieses Herzogthums, soweit sie aber beide Herzogthümer betreffen, beiden ständischen Versammlungen der Herzogthümer zur Berathung vorlegen lassen.

§. 5. Die ständische Versammlung für jedes Herzogthum kann nicht nur in Ansehung der zu ihrer Wirksamkeit gehörigen Gegenstände Vorschläge

und Anträge, sondern auch Bitten und Beschwerden, welche auf das specielle Wohl und Interesse des ganzen Herzogthums oder eines Theils desselben Beziehung haben, anbringen, und Wir werden über solche, wie über diejenigen Puncte, die Wir ihnen zur Berathung vorlegen lassen, Unsere Beschlüsse ertheilen.

§. 6. Die Communalangelegenheiten in jedem Herzogthum wollen Wir unter Vorbehalt Unserer Aufsicht und Genehmigung den Beschlüssen der ständischen Versammlung überlassen, wie derselben denn auch die Befugniss beigelegt sein soll, die Repartition der in jedem Herzogthum zu entrichtenden, nicht bereits gesetzlich regulirten Anlagen über die contribuirenden Districte selbst zu beschaffen, und die Art der Vertheilung zu bestimmen; Beides jedoch unter Vorbehalt Unserer zu bewirkenden Genehmigung.

§. 7. Die ständische Versammlung für jedes Herzogthum tritt zusammen, wenn Wir selbige einberufen.

Dieses wird regelmässig jedes zweite Jahr geschehen, ausserordentlich aber, so oft Wir es für nöthig finden.

Die Dauer der ständischen Versammlung für jedes Herzogthum wollen Wir immer den Umständen nach bestimmen, und darnach der Versammlung die Aufhebung derselben ankündigen lassen.

§. 8. Zur näheren Regulierung der ständischen Verhältnisse in jedem Herzogthum und über das Verfahren bei den Wahlen und in den ständischen Versammlungen, wollen Wir für jedes Herzogthum besondere Vorschriften erlassen. In denselben werden Wir auch Unsere allerhöchste Entschliessung über die Zahl der verschiedenen Abgeordneten für jedes Herzogthum eröffnen. Ehe Wir aber in Ansehung des sonstigen Inhalts der Uns zu solchen Vorschriften vorzulegenden Entwürfe Unsere endliche allerhöchste Resolution ertheilen, sollen darüber erfahrene Männer aus beiden Herzogthümern vernommen und zur Berathung gezogen werden.

Auch werden Wir, wenn Wir künftig in diesen besonderen Gesetzen Abänderungen als wohlthätig und nützlich erachten würden, diese nur nach vorgängiger Berathung mit den Ständen jedes Herzogthums treffen.

Urkundlich etc.

Gegeben etc. Kopenhagen den 28. Mai 1831.

XL Offener Brief
XI.

des Königs Christian VIII.

vom 16. Juli 1846.

Wir Christian der Achte, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg etc. etc. Thun kund hiermit:

Durch vielfache Thatsachen ist es zu Unserer Kenntniss gelangt, dass bei Manchen Unserer Unterthanen unklare und irrige Vorstellungen über die

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