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die dem durchl. deutschen Bunde gegenüber „gegebene feierliche Versicherung“ für Nichts zu achten. Demnach lege ich gegen die in dem allerhöchsten Patent vom 10. Mai ausgesprochene Beschuldigung und deren Consequenzen feierlichst Protest ein, wie ich der Ueberzeugung lebe, dass eine Zeit kommen wird, wo Se. Majestät von Dänemark selbst mir die gebührende Genugthuung nicht versagen wird. Urkundlich unter meinem fürstlichen Handzeichen und beigedrucktem Insiegel.

Nienstädten, den 22. Juni 1851.

Christian August, Herzog zu Schleswig-Holstein.

XV. Depeschen,

welche zwischen Dänemark, Oestreich und Preussen in Bezug auf die definitive Schlichtung der schleswig-holstein'schen Differenzen am Ende des Jahres 1851 gewechselt wurden.

Königlich dänische Depesche an die dänischen Gesandten in Wien und Berlin,

d. d. 6. Dec. 1851.

Aus meinen frühern Erlassen, durch welche Ew. Hochgeboren von dem Inhalt der Depeschen des k. k. Ministerpräsidenten vom 9. Sept. d. J. von dem Inhalt der Depeschen des k. preussischen Ministerpräsidenten vom 14. Sept. d. J. vollständig in Kenntniss gesetzt worden, werden Sie des nähern ersehen, dass und aus welchen Gründen die Regierungen von Oestreich und Preussen Preussen und Oestreich Bedenken getragen haben, die diesseitige Erklärung vom 26. Aug. d. J. der Bundesversammlung vorzulegen, und auf Grund derselben das Aufhören ihres zeitweiligen Mandats in Holstein und die Rückgabe der vollen landesherrlichen Gewalt in die Hände Sr. Maj. des Königs zu beantragen.

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Die königl. Regierung hat dies um so mehr bedauern müssen, als nach ihrer in dem beigehenden Exposé ausführlicher dargelegten Ansicht die bereits ertheilten Zusicherungen eine so ausreichende Bürgschaft für die Wahrung aller dem Bunde und dem betreffenden Bundeslande verfassungsmässig zustehenden Rechte enthielten, dass dem Könige, unserm allergnädigsten Herrn, von Seiten des Bundes ein mehreres füglich nicht angesonnen werden könne, ohne zugleich Allerhöchstdessen souverainen Rechten zu nahe zu treten. Es gehören diese Rechte zu den nie bestrittenen, und eine fernere Suspension der Ausübung derselben im Herzogthum Holstein dürfte unter den gegenwärtigen Umständen, nachdem die Ruhe und Ordnung dort thatsächlich wiederhergestellt worden, um so weniger zulässig erscheinen, als eine Verlängerung dieses Ausnahmezustandes wider den Wunsch und Willen Sr. Majestät nicht

nur dem Sinn und Wortlaut der für die Bundes-Intervention maassgebenden bundesgesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen, sondern auch dem im Friedensvertrage, Art. 3., enthaltenen gleichmässigen und gleichbedeutenden Vorbehalte beiderseitiger Rechte, auf eine, unseres Erachtens, nicht zu rechtfertigende Weise Eintrag thun würde. Eine friedliche Ausgleichung entgegenstehender Ansichten und dieses muss doch unstreitig der wahre Zweck jenes gegenseitigen Vorbehaltes sein setzt aber die Freiheit des Willens und Handelns ebenso auf der einen als auf der andern Seite mit Nothwendigkeit voraus, und es wäre daher zu wünschen, dass diese Anschauung, sowie sie die einzig practisch gültige ist, auch recht bald in ihren Consequenzen durchgeführt und zur practischen Geltung gebracht werden möge.

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Diese Bemerkungen, so wie die in der Anlage I. enthaltenen Ausführungen haben und können nur den Zweck haben, die Bedenken wo möglich zu beseitigen, welche jenseits gegen unsere Erklärung vom 26. August als vermeintlich unzureichend erhoben worden. Wir sind fortwährend der Ansicht, dass weder der Bund noch dessen Mandatare, als solche, auf weitergehende Zusagen Anspruch machen können, ohne in ein Gebiet zu greifen, wo ihnen die Competenz abgeht, und die so mühsam beschwichtigten Conflicte von neuem beginnen würden.

Rechtliche Grantien für ein Mehreres können also jenseits nicht verlangt, dürfen von uns nicht gegeben werden.

Wohl aber wird es uns, wenn man, durch die Rückgabe der vollen landesherrlichen Gewalt in Holstein in die Hände des Königs, dem gerechten Verlangen Sr. Majestät entspricht, in einer hoffentlich nahen Zukunft möglich werden, die moralischen Garantien zu verstärken, welche dem innern und äussern Frieden zur Grundlage dienen. Solche Garantien können aber, ihrem Wesen und Natur nach, nur aus freien Stücken gegeben werden.

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Die königliche Regierung hat das Recht Vertrauen zu erwarten aber selbst wenn man damit zurückhält, die dringendste Aufforderung sich darum zu bemühen. Ohne ein solches Vertrauen der Cabinette von Wien und Berlin Berlin und Wien wird es ihr fast unmöglich sein, ihre schwierige Aufgabe zu lösen, und den Weg inne zu halten, den sie schon vor längerer Zeit im Einvernehmen mit den Grossmächten betreten hat, um die Integrität der Monarchie unverletzt zu erhalten, und wo möglich durch neue Bürgschaften zu befestigen. Die Fortsetzung dieses Weges knüpft sich so eng an die herangerückte definitive Lösung der Erbfolgefrage, dass es schon aus diesem Grunde dem König, unserem allergnädigsten Herrn, vor allem daran gelegen sein muss, fernerhin ohne Einhalt fortzuschreiten, damit die in der diesseitigen Erklärung vom 26. August ertheilte Zusage, sobald es die Umstände gestatten, durch Regierungshandlungen unterstützt werde, welche, ob sie auch gleich den Text jener Erklärung in nichts ändern, jedoch geeignet seien, jeden Zweifel über die diesseits zu befolgende Politik auszuschliessen. Nur in solchen Handlungen können die von dem k. k. Cabinet dem k. preussischen Cabinet gewünschten Garantien gesucht und gefunden

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werden, daher es zunächst von Wichtigkeit sein wird, im Voraus die Gewissheit zu erlangen, dass die Entschliessung, welche Se. Majestät unter Umständen zu fassen geneigt sind, nicht nur sich des Beifalls der alliirten Mächte, und namentlich der Höfe von Wien und Berlin Berlin und Wien erfreuen haben, sondern auch von keiner Seite her an ihrer demnächstigen Ausführung auf irgend Hindernisse stossen werden.

zu

Zu diesem Zweck sind Ew. Hochgeboren ermächtigt, nach Maassgabe des in der beigehenden Anlage II. näher Entwickelten, den k. k. Ministerpräsidenten den k. preussischen Ministerpräsidenten von den allerhöchsten Absichten Sr. Maj. vertraulich und mit dem Beifügen in Kenntniss zu setzen, dass der König, unser allergnädigster Herr, deren Ausführung eventuell nicht beanstanden werden.

Sowie Se. Maj. aber dabei selbstverständlich von der Voraussetzung ausgehen, dass die Räumung Rendsburgs, die Zurückziehung sämmtlicher Bundestruppen aus dem Herzogthum Holstein und die Rückgabe der vollen landesherrlichen Gewalt in Allerhöchstdero Hände gleichzeitig ohne weitern Anstand erfolgen werden, so können Se. Maj. Allerhöchst ihre endlichen Beschlüsse auch nicht eher fassen, als Sie durch die unzweideutigsten Versicherungen darüber vergewissert sind, dass deren Ausführung im Allgemeinen wie in den Einzelheiten kein Hinderniss von aussen entgegentreten wird, und dass die Grossmächte die angedeutete vorläufige Ordnung der Verhältnisse für genügend erachten, um demnach unmittelbar zur definitiven Regelung der Erbfolge und zur Vollziehung der im Londoner Protocoll in Aussicht gestellten Garantie die ferner erforderlichen Schritte vorzunehmen.

Bei Gelegenheit dieser vertraulichen Eröffnungen dürfen Ew. Hochgeboren übrigens nicht die Bedenken unerwähnt lassen, die sich, wie Sie leicht ermessen werden, bei den dessfälligen Vorberathungen gegen eine, sei es auch nur zeitweilige und transitorische, Wiederbelebung schleswig'scher Provincialstände geltend gemacht haben. Es ergeben sich diese Bedenken ganz einfach aus der Wirksamkeit jener Stände, sowohl in dem einen als in dem andern Herzogthum, während der letzten zehn Jahre, denn, wie sie schon vor dem Jahre 1848 für die Entwickelung Schleswigs und Holsteins zu einer vom Königreich gesonderten Staatseinheit eifrigst bemüht waren, auch auf die Aufnahme Schleswigs in den deutschen Bund hinarbeiteten, so haben sie im Jahr 1848 und später, erst durch den ungesetzlichen Zusammentritt beider Versammlungen, dann durch deren Aufhebung und Bildung einer sogenannten Landesversammlung, nachher endlich auch durch die Theilnahme fast aller Deputirten an dem Aufruhr und durch die Veranstaltung von schleswigschen Wahlen zu der sogenannten Nationalversammlung in Frankfurt dermassen gegen Pflicht und Treue gehandelt, dass die persönliche Abgeneigtheit des Königs, sich dieser Institutionen ferner zu bedienen, füglich nicht Wunder nehmen kann, namentlich weil der Versuch, durch ein solches Organ zu einer erspriesslichen gemeinschaftlichen Verfassung für die ganze Monarchie

zu gelangen, wenigstens von vornherein einen gedeihlichen Erfolg nicht zu verbürgen scheint.

Wenn der König dessenungeachtet unter den oben erwähnten Voraussetzungen und Bedingungen den Wunsch und Rath seiner hohen Alliirten eventuell durch eine zeitweilige Einberufung schleswigscher Provincialstände zu befolgen nicht anstehen werden, so geschieht dies, wie in der Anlage II. gleich Eingangs ausgesprochen worden, lediglich aus allerhöchster Machtvollkommenheit und hauptsächlich zur Erreichung eines genau bezeichneten Endzweckes.

Ich brauche kaum hinzuzufügen, wie dem eventuell zu fassenden Beschlusse des Königs ferner die nie aufgegebene Hoffnung zum Grunde liegt, dass seine unter dem Druck einer gewaltsamen Erschütterung irregeleiteten Unterthanen in überwiegender Zahl nicht nur äusserlich, sondern im wiedererwachten Gefühl ihrer früheren Loyalität zu ihrer Pflicht zurückgekehrt sind, und dass die theuer erkauften Erfahrungen der verflossenen Jahre einer vorurtheilsfreien und besonnenen Auffassung der Verhältnisse Platz gegeben haben. Hierauf vertrauend werden Se. Majestät auch gestatten, dass die Berufung der Provincialstände für das Herzogthum Schleswig eventuell in Gemässheit der Anordnungen von 1831 und 1834 vor sich gehe, jedoch dass neue Wahlen zu verfügen seien, selbst wenn die Berufung vor Ablauf des Sexenniums angeordnet werden möchte, für welches zuletzt gewählt worden. Es wird im gleichen als eine Selbstfolge betrachtet, dass die Virilstimme für die Herzoglich Augustenburgischen Fideicommissgüter wegfällt, und dass in der schleswigschen Ständeversammlung die facultative Benutzung der dänischen und deutschen Sprache völlig gleichberechtigt sein soll, so wie es endlich auch Sr. Majestät Wille ist, dass keine der seit dem Friedensschlusse entweder allerhöchstunmittelbar oder durch das Organ des ausserordentlichen Regierungscommissärs erlassenen Anordnungen irgend einer Berathung der Provincialstände unterzogen werde, es sei denn, dass Se. Majestät rücksichtlich der einen oder der andern dieser Anordnungen speciell und ausdrücklich anders zu befehlen geruhen möchten.

dem

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Ew. Hochgeboren ersuche ich dem k. k. Ministerpräsidenten königlich preussischen Ministerpräsidenten - von dem Inhalte dieses ErSr. Excellenz lasses vollständig Kenntniss zu geben, auch Sr. Durchlaucht wenn Sie es wünschen, eine Abschrift desselben zur Verfügung zu stellen. Genehmigen Ew. Hochgeboren etc. etc.

Anlagen zu vorstehender Depesche.

I.

Wenn in dem mit Nr. I. bezeichneten Erlasse des k. k. Ministerpräsidenten zuvörderst geäussert wird, dass über den Rechtstitel der in Holstein zur Zeit stattfindenden bewaffneten Bundes-Intervention zwischen den Betheiligten keine Meinungsverschiedenheit obwalte, so scheint diese Voraus

setzung allerdings in der Natur der Verhältnisse dermassen begründet, dass eine solche Meinungsverschiedenheit füglich nicht denkbar sein dürfte. So wie nämlich im Art. 4. des Friedensvertrags zur Begründung der Berechtigung Sr. Majestät des Königs zur Anrufung der Intervention des deutschen Bundes ausdrücklich auf die Bundesgesetzgebung hingewiesen wird, so ist auch auf den Grund dieser Gesetzgebung und mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die betreffenden Bestimmungen der Wiener Schlussacte nachdem der Bestimmung des Friedensvertrags über vorgängige Mittheilung der diesseitigen Pacificationsabsichten durch die Vorlegung der königlichen Manifeste vom 14. Juli v. J. Genüge geleistet war die Dazwischenkunft des Bundes, sowohl in Wien, mittelst einer Note des Frhrn. v. Pechlin vom 12. September 1850, als in Frankfurt durch den königlichen Bundesgesandten beansprucht worden, und der Bundestagsbeschluss, wodurch die Regelung dieser Angelegenheit der kaiserl. östreichischen Regierung übertragen wurde, enthält ebenfalls eine ausdrückliche Hinweisung auf die Bundesgesetze. Durch den Bundesbeschluss vom 11. Juni d. J. ist die fernere Leitung dieser Angelegenheit, respective durch Vollmachterneuerung und Mitübertragung, den Regierungen von Oestreich und Preussen vorläufig auf 6 Wochen anvertraut worden, welches Commissorium mit stillschweigendem Consens des Bundestags annoch fortdauert.

Den Rechtstitel der bewaffneten Intervention bilden also lediglich der Art. 4. des Friedensvertrags, die betreffenden Bundesgesetze und die in Uebereinstimmung mit den letzteren gefassten Bundesbeschlüsse. Dass das k. k. Cabinet hiemit einverstanden sei, würde man aber, wenn es nicht ausdrücklich gesagt wäre, nach dem fernern Inhalt der Depesche in welcher der Beendigung der bewaffneten Intervention und die Rückgabe Holsteins an die alleinige Botmässigkeit Sr. Maj. des Königs fast unübersteigliche Hindernisse in den Weg gelegt werden, leider nicht annehmen dürfen.

Nach dem 26. und 32. Art. der wiener Schlussacte vom Jahr 1820, und nach dem 6. Art. der Bundes - Executions - Ordnung vom 3. Aug. 1820 dürfen die in Fällen der vorliegenden Art von der Bundesversammlung verfügten Maassregeln keinenfalls von längerer Dauer sein, als die Regierung, welcher die bundesmässige Hülfe geleistet wird, und in Uebereinstimmung mit deren Anträgen immer verfahren werden muss es nothwendig erachtet. Es ist also klar, dass die Entscheidung über die Frage wegen der längeren Fortdauer der jetzigen vom Bund angeordneten Intervention und der damit in Verbindung stehenden Maassregeln nach dem unzweideutigen Wortlaut jener Bestimmungen keineswegs dem Bundestag oder den von selbigem bevollmächtigten Regierungen, sondern lediglich der Regierung Sr. Majestät des Königs zusteht. Sobald die letztere der Bundesversammlung erklärt hat, dass sie die Fortdauer der fraglichen Maassregeln nicht mehr für nothwendig erachte, und auf die Zurückberufung der Bundescommissaire und die Räumung Holsteins von Bundestruppen anträgt, muss diesen Anträgen nach dem Bundesrecht Folge gegeben werden.

Die königl. Regierung hat übrigens durch die gleich nach dem Beginnen der Intervention erfolgte Mittheilung des den später in Flensburg versammelt gewesenen achtbaren Männern vorgelegten Organisationsplans und durch die Erklärung in Holstein, die Provincialstände einberufen zu wollen, ein Mehreres gethan, als wozu sie verpflichtet war; denn sowie diese Eröffnungen einestheils weit über den Inhalt und Umfang der im Art. 4. des Friedensvertrages gegebenen allgemeinen Zusage hinausgehen, so würde anderen

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