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Friedensbestimmungen auf dieser Grundlage mit Nachdruck zu verfolgen seien. 3. Dass aber andererseits ein Angriff auf Oestreich, sei es auf das Gebiet des Kaiserstaates, sei es gegen seine Truppen in den Donaufürstenthümern, das gesammte Deutschland zur Unterstützung Oestreichs mit allen Mitteln verpflichte. 4. Dass demzufolge und mit Rücksicht auf die immer bedrohlicher werdende Lage der europäischen Angelegenheiten die Militärcommission mit den die rechtzeitige militärische Bereitschaft des Bundes sichernden Schritten zu beauftragen, und 5. auch die beiden vereinigten Ausschüsse für die orientalische und Militärangelegenheit zur Stellung der Anträge ermächtigt seien, welche zur Ausführung der dem Bedürfnisse entsprechenden militärischen Massregeln erforderlich sein werden.

Anträge der Bundesausschüsse, in der Sitzung des Bundestags vom 8. Februar 1855 angenommen.

I. Ein sehr verehrlicher Bundestagsausschuss möge bei hoher Bundesversammlung den Beschluss herbeiführen, dass die höchsten und hohen Regierungen ersucht werden, das durch die revidirte Bundeskriegsverfassung festgestellte Hauptcontingent in der Art bereit zu stellen, dass, wenn die Aufforderung von Seiten des hohen Bundes erfolgt, dasselbe binnen vierzehn Tagen in der nach §. 36 der revidirten Bundeskriegsverfassung angegebenen Weise marsch- und schlagfertig aufgestellt sei. Zur Erreichung dieses hebt die Militärcommission aus den erforderlichen Massnahmen folgende hervor: 1. die Cadres der bereit zu stellenden Truppen zu vervollständigen; 2. alle jene an der Kriegsstärke dieser Truppen noch fehlenden Pferde einzustellen, welche zum Dienstgebrauch einer vorherigen Abrichtung und Kräftigung bedürfen; 3. die noch fehlende Reservemunition und sonstigen Reserveanstalten anzuschaffen, deren sofortige Beistellung im Moment des Bedarfs nicht gesichert erscheint; 4. für die im Frieden nicht formirten Verwaltungs-, Sanitäts- und sonstigen Einrichtungen Vorbereitung zu treffen; 5. die Vereinbarungen über Befehlführung, gemeinsame und gegenseitige Leistungen in den gemischten Armeecorps zu treffen.

II. Die höchsten und hohen Regierungen zu ersuchen, über die zum Vollzug dieser Massregeln getroffenen Anordnungen in kürzester Frist, jedoch spätestens in 14 Tagen, Anzeige zu machen.

Erklärungen des östreichischen und preussischen Bundestagsgesandten in der Bundestagssitzung vom 22. Februar 1855.

Der königlich preussische Bundestags gesandte:

Die so eben vernommene Erklärung des kaiserlich östreichischen Herrn Gesandten scheint von der Voraussetzung auszugehen, dass durch den Beschluss vom 8. c. den nach demselben bereit zu haltenden Contingenten vorzugsweise die Bestimmung angewiesen sei, zur Deckung derjenigen Gebiete

verwandt zu werden, welche durch die Verträge, denen der Bund vermöge der Beschlüsse vom 24. Juli und 9. December v. J. beitrat, unter den Schutz gemeinsamer Abwehr gestellt worden sind. Der Gesandte vermag die Voraussetzung in dem Inhalte des Beschlusses vom 8. Februar und der demselben vorausgegangenen Verhandlungen nicht begründet zu finden, sieht sich vielmehr veranlasst, darauf aufmerksam zu machen, dass, wenn eine weitere Deutung des Beschlusses vom 8. erforderlich und das Material für dieselbe zunächst aus den Motiven zu entnehmen sein würde, auf welche die zum Beschlusse erhobenen Ausschussanträge sich gründen, in diesen ausdrücklich hervorgehoben ist, dass die Nothwendigkeit, zur Erfüllung der durch den Beschluss vom 9. December v. J. übernommenen Defensiv-Verpflichtung zu schreiten, nicht nachgewiesen ist, dass aber die Sorge für die nach Art. II. der Bundesacte dem Bunde obliegende Erhaltung der äusseren und inneren Sicherheit Deutschlands, der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der Deutschen Staaten den Bund in den Fall setzt, Vorbereitungen zu treffen, um diesen Obliegenheiten genügen zu können, und dass endlich die für den Bund bereitzuhaltenden Streitkräfte nach jeder Richtung hin verwendbar gedacht werden.

Der kaiserl. östreichische Präsidialgesandte erwidert: Die kaiserliche Regierung betrachtet allerdings den Bundesbeschluss vom 8. Februar, welcher die von der Militärcommission in Vollzug des Bundesbeschlusses vom 9. December vorgelegten und von den für die orientalische Angelegenheit vereinigten Ausschüssen begutachteten und zur Annahme empfohlenen Anträge zum Beschlusse erhob, für die weitere Entwickelung der Bundesbeschlüsse vom 24. Juli und 9. December. Da von Seiten meines verehrten Collegen, des königlich preussischen Herrn Gesandten, eine andere Ansicht ausgesprochen wird, so muss es der kaiserlichen Regierung um so dringlicher erscheinen, über ihre eigene Auffassung keine Zweideutigkeit schweben zu lassen. Es wird an dem Bunde liegen, zu erwägen, ob er einen Ausspruch über die Frage, welche von den beiden Auffassungen die richtige ist, für nöthig erachtet. Weiter kann der k. k. Präsidialgesandte nicht umhin, zu bemerken, dass nicht die Motive einer Ausschussvorlage, sondern die Anträge Gegenstand der Abstimmung sind, und die Zustimmung zu den Anträgen nicht die Zustimmung zu den Motiven selbstredend in sich schliesst. Oestreich insbesondere hat seiner Zustimmung die Erklärung beizufügen für zweckmässig erachtet, dass es die Motive des Gutachtens sich nicht aneigne. Uebrigens würde aus dem Umstande, dass, wie das Gutachten behauptet, die Nothwendigkeit zur Erfüllung der durch den Bundesbeschluss vom 9. December übernommenen Defensiv - Verpflichtung zu schreiten nicht nachgewiesen ist, nicht gefolgert werden können, dass sie überhaupt nicht besteht, und die Ausschüsse haben dies sicher nicht behaupten wollen, da sie selbst erklärten, noch nicht in der Lage sein, darüber ein Urtheil sich bilden zu können, ob sich an die dermalen schwebenden Verhandlungen günstige Hoffnungen für Wiederherstellung des allgemeinen Friedens knüpfen lassen oder nicht.

V.

GRIECHENLAND.

A. Das Königreich Griechenland.

Die Ereignisse, welche die Erklärungen und Verträge, die hier folgen, hervorriefen, sind noch in lebhaftem Andenken. Im Gefühle der großen Verpflichtungen gegen das alte Griechenland hat ja ganz Europa an der Befreiung der Griechen von der türkischen Herrschaft ein begeistertes Interesse genommen; und dieser lebendigen Theilnahme des ganzen Abendlandes möchten es die Griechen denn auch vornehmlich verdanken, daß die Cabinete der Großmächte endlich Partei für sie nahmen und auf die Lostrennung Griechenlands vom türkischen Reiche drangen. Der Aufstand nahm bekanntlich seinen Anfang in der Walachei, wo ein kleiner Grundbefizer, Namens Theodor Wladimiresko, früher Hauptmann in rusfischen Diensten, gegen den neuen Hospodar Karl Kalimachi mit einem Haufen Panduren im Januar 1821 bewaffnet auftrat. Die Hetärie, ein griechischer Bund, gestiftet 1814 vom Grafen Capo d'Istrias in Wien, der neben wissenschaftlichen Zwecken die Wiedergeburt Griechenland's anstrebte und nach wenigen Jahren fast in jeder griechischen Gemeinde Anhänger zählte, glaubte diesen Zeitpunkt, wo die Pforte auch mit der Empörung des Mehemed Ali in Aegypten und des Ali Pafcha von Janina beschäftigt war, für ihre Zwecke benüßen zu müssen. Fürst Alerander Ypsilanti, der an der Spiße der Hetärie stand, russischer Generalmajor, später aus der russischen Armeeliste gestrichen, erließ im März 1821 von Jassy aus einen Aufruf an die Griechen, sich vom türkischen Joche zu befreien. Sein kleines Heer, das etwas über 5000 Mann zählte, konnte sich jedoch nicht halten; Ypsilanti wollte über Triest nach Griechenland fliehen, wurde aber von den Oestreichern verhaftet und auf der Festung Munkatsch, später in Theresienstadt, gefangen gehalten. (Er starb 1827 in Wien.) Auch in der Moldau war der Aufstand schon Ende August 1821 völlig unterdrückt. Dagegen hatte die Bewegung im eigentlichen Griechenland bessere Erfolge; namentlich trug der Umstand, daß die Türken die griechischen Bischöfe und eine Anzahl

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