deihen zu lassen und solche soweit auszudehnen, als es nöthig ist, damit demselben volle Sicherheit und angemessene Genugthuung zu Theil werde. Art. XXXVIII. Wenn aus der Anzeige eines Bundesstaates oder aus andern zuverlässigen Angaben Grund zu der Besorgniss geschöpft wird, dass ein einzelner Bundesstaat oder die Gesammtheit des Bundes von einem feindlichen Angriffe bedroht sei, so muss die Bundesversammlung sofort die Frage, ob die Gefahr eines solchen Angriffes wirklich vorhanden ist, in Berathung nehmen und darüber in der kurzmöglichsten Zeit einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muss gleichzeitig mit diesem Ausspruche wegen der in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setzenden Vertheidigungsmassregeln ein Beschluss gefasst werden. Beides, jener Ausspruch und dieser Beschluss, ergeht von der engern Versammlung, die dabei nach der in ihr geltenden absoluten Stimmenmehrheit verfährt. Arl. XXXIX. Wenn das Bundesgebiet von einer auswärtigen Macht feindlich überfallen wird, so tritt sofort der Stand des Krieges ein und es muss in diesem Falle, was auch ferner von der Bundesversammlung beschlossen werden mag, ohne weiteren Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungsmassregeln geschritten werden. Art. XL. Sieht sich der Bund zu einer förmlichen Kriegserklärung genöthigt, so kann solche nur in der vollen Versammlung nach der für dieselbe vorgeschriebenen Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen beschlossen werden. Art. XLI. Der in der engern Versammlung gefasste Beschluss über die Wirklichkeit der Gefahr eines feindlichen Angriffs verbindet sämmtliche Bundesstaaten zur Theilnahme an den vom Bundestage nothwendig erachteten Vertheidigungsmassregeln. Gleicherweise verbindet die in der vollen Versammlung ausgesprochene Kriegserklärung sämmtliche Bundesstaaten zur unmittelbaren Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Kriege. Art. XLII. Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden ist, durch die Stimmenmehrheit verneinend entschieden wäre, so bleibt nichts desto weniger denjenigen Bundesstaaten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr überzeugt sind, unbenommen, gemeinschaftliche Vertheidigungsmassregeln unter einander zu verabreden. Art. XLIII. Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und Beschützung einzelner Bundesstaaten gilt, einer der streitenden Theile auf die förmliche Vermittlung des Bundes anträgt, so wird derselbe, in so fern er es der Lage der Sachen und seiner Stellung angemessen findet, unter vorausgesetzter Einwilligung des andern Theils diese Vermittlung übernehmen; jedoch darf dadurch der Beschluss wegen der zur Sicherheit des Bundesgebietes zu ergreifenden Vertheidigungsmassregeln nicht aufgehalten werden, noch in der Ausführung der bereits beschlossenen ein Stillstand oder eine Verzögerung eintreten. Art. XLIV. Bei ausgebrochenem Kriege steht jedem Bundesstaate frei, zur gemeinsamen Vertheidigung eine grössere Macht zu stellen, als sein Bundescontingent beträgt; es kann jedoch in dieser Hinsicht keine Forderung an den Bund Statt finden. Art. XLV. Wenn in einem Kriege zwischen auswärtigen Mächten oder in andern Fällen Verhältnisse eintreten, welche die Besorgnisse einer Verletzung der Neutralität des Bundesgebietes veranlassen, so hat die Bundesversammlung ohne Verzug im engern' Rathe die zur Behauptung dieser Neutralität erforderlichen Massregeln zu beschliessen. Art. XLVI. Beginnt ein Bundesstaat, der zugleich ausserhalb des Bundes Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als europäische Macht einen Krieg, so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtungen des Bundes nicht berührender Krieg, dem Bunde ganz fremd. Art. XLVII. In den Fällen, wo ein solcher Bundesstaat in seinen ausser dem Bunde belegenen Besitzungen bedroht oder angegriffen wird, tritt für den Bund die Verpflichtung zu gemeinschaftlichen Vertheidigungsmassregeln oder zur Theilnahme und Hilfeleistung nur in so fern ein, als derselbe, nach vorgängiger Berathung durch Stimmenmehrheit in der engern Versammlung, Gefahr für das Bundesgebiet erkennt. – Im letztern Falle finden die Vorschriften der vorhergehenden Artikel ihre gleichmässige Anwendung. Art. XLVIII. Die Bestimmung der Bundesacte, vermöge welcher nach einmal erklärtem Bundeskriege kein Mitglied des Bundes einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schliessen darf, ist für sämmtliche Bundesstaaten, sie mögen ausserhalb des Bundes Besitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich. Art. XLIX. Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Abschluss des Friedens oder eines Waffenstillstandes Statt finden, so hat die Bundesversammlung zu specieller Leitung derselben einen Ausschuss zu bestellen, zu dem Unterhandlungsgeschäft selbst aber eigene Bevollmächtigte zu ernennen und mit gehörigen Instructionen zu versehen. Die Annahme und Bestätigung eines Friedensvertrags kann nur in der vollen Versammlung geschehen. Art. L. In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überhaupt liegt der Bundesversammlung ob: 1) als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung fried licher und freundschaftlicher Verhältnisse mit den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen; 2) die von fremden Mächten bei dem Bunde beglaubigten Gesandten anzu nehmen und, wenn es nöthig befunden werden sollte, im Namen des Bundes Gesandte an fremde Mächte abzuordnen; 3) in eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesammtheit des Bundes zu führen und Verträge für denselben abzuschliessen; 4) auf Verlangen einzelner Bundesregierungen für dieselben die Verwend ung des Bundes bei fremden Regierungen und in gleicher Art auf Verlangen fremder Staaten die Dazwischenkunft des Bundes bei einzelnen Bundesgliedern eintreten zu lassen. Art. LI. Die Bundesversammlung ist ferner verpflichtet, die auf das Militärwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen und die zur Sicherstellung seines Gebiets erforderlichen Vertheidigungsanstalten zu beschliessen. Art. LII. Da zu Erreichung der Zwecke und Besorgung der Angelegenheiten des Bundes von der Gesammtheit der Mitglieder Geldbeiträge zu leisten sind, so hat die Bundesversammlung: 1) den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmässigen Ausgaben, so weit solches im Allgemeinen geschehen kann, festzusetzen; 2) in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besonderer, in Hinsicht auf anerkannte Bundeszwecke gefassten Beschlüsse erforderlichen ausserordentlichen Ausgaben und die zur Bestreitung derselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen; 3) das matrikelmässige Verhältniss, nach welchem von den Mitgliedern des Bundes beizutragen ist, festzusetzen; 4) die Erhebung, Verwendung und Berechnung der Beiträge anzuordnen und darüber die Aufsicht zu führen. Art. LIII. Die durch die Bundesacte den einzelnen Bundesstaaten garantirte Unabhängigkeit schliesst zwar im Allgemeinen jede Einwirkung des Bundes in die innere Staatseinrichtung und Staatsverwaltung aus; da aber die Bundesglieder sich in dem zweiten Abschnitte der Bundesacte über einige besondere Bestimmungen vereinigt haben, welche sich theils auf Gewährleistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhältnisse der Unterthanen beziehen, so liegt der Bundesversammlung ob, die Erfüllung der durch diese Bestimmung übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend begründeten Anzeigen der Betheiligten ergiebt, dass solche nicht Statt gefunden habe, zu bewirken. Die Anwendung der in Gemässheit dieser Verbindlichkeiten getroffenen allgemeinen Anordnungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Regierungen allein überlassen. Art. LIV. Da nach dem Sinne des "dreizehnten Artikels der Bundesacle und den darüber erfolgten spätern Erklärungen in allen Bundesstaaten landständische Verfassungen Statt finden sollen, so hat die Bundesversammlung darüber zu wachen, dass diese Bestim ng in keinem Bundesstaat unerfüllt bleibe. Art. LV. Den souveränen Fürsten der Bundesstaaten bleibt überlassen, diese innere Landesangelegenheit mit Berücksichtigung sowohl der früherhin gesetzlich bestandenen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu ordnen. Art. LVI. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen können nur auf verfassungsmässigem Wege wieder abgeändert werden. Art. LVII. Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muss, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Art. LVIII. Die im Bunde vereinten souveränen Fürsten dürfen durch keine landständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmässigen Verpflichtungen gehindert oder beschränkt werden. Art. LIX. Wo die Oeffentlichkeit landständischer Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, muss durch die Geschäftsordnung dafür gesorgt werden, dass die gesetzlichen Gränzen der freien Aeusserung weder bei den Verhandlungen selbst noch bei deren Bekanntmachung durch den Druck auf eine die Ruhe eines einzelnen Bundesstaates oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise überschritten werden. Art. LX. Wenn von einem Bundesgliede die Garantie des Bundes für die in seinem Lande eingeführte landständische Verfassung nachgesucht wird, so ist die Bundesversammlung berechtigt, solche zu übernehmen. Sie erhält dadurch die Befugniss, nach Anrufung der Betheiligten die Verfassung aufrecht zu erhalten und die über Auslegung oder Anwendung derselben entstandenen Irrungen, sofern dafür nicht anderweitige Mittel und Wege gesetzlich vorgeschrieben sind, durch gültige Vermittelung oder compromissarische Entscheidung beizulegen. Art. LXI. Ausser dem Fall der übernommenen besondern Garantie einer landsländischen Verfassung und der Aufrechthaltung der über den dreizehnten Artikel der Bundesacte hier festgesetzten Bestimmungen ist die Bundesversammlung nicht berechtigt, in landständische Angelegenheiten oder in Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, so lange solche nicht den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Character annehmen, in welchem Falle die Bestimmungen dieses, sowie des sieben und zwanzigsten Artikels auch hierbei ihre Anwendung finden. Der sechs und vierzigste Artikel der wiener Congressacte vom Jahre achtzehn hundert und fünfzehn, in Betreff der Verfassung der freien Stadt Frankfurt, erhält jedoch hierdurch keine Abänderung. Art. LXII. Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den dreizehnten Artikel der Bundesacte sind auf die freien Städte in so weit anwendbar, als die besondern Verfassungen und Verhältnisse derselben es zulassen. Art. LXIII. Es liegt der Bundesversammlung ob, auf die genaue und vollständige Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, welche der vierzehnte Artikel der Bundesacte in Betreff der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstände und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels enthält. Diejenigen Bundesglieder, deren Ländern die Besitzungen derselben einverleibt worden, bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrechthaltung der durch jene Bestimmungen begründeten staatsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn gleich die über die Anwendung der in Gemässheit des vierzehnten Artikels der Bundesacte erlassenen Verordnungen oder abgeschlossenen Verträge entstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die competenten Behörden des Bundesstaats, in welchem die Besitzungen der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren gelegen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen, so bleibt denselben doch, im Falle der verweigerten gesetzlichen und verfassungsmässigen Rechtshilfe oder einer einseitigen, zu ihrem Nachtheile erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundesacte ihnen zugesicherten Rechte, der Recurs an die Bundesversammlung vorbehalten, und diese ist in einem solchen Falle verpflichtet, wenn sie die Beschwerde gegründet findet, eine genügende Abhilfe zu bewirken. Art. LXIV. Wenn Vorschläge zu gemeinnützigen Anordnungen, deren Zweck nur durch die zusammenwirkende Theilnahme aller Bundesstaaten vollständig erreicht werden kann, von einzelnen Bundesgliedern an die Bundesversammlung gebracht werden, und diese sich von der Zweckmässigkeit und Ausführbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen überzeugt, so liegt ihr ob, die Mittel zur Vollführung derselben in sorgfältige Erwägung zu ziehen und ihr anhaltendes Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche freiwillige Vereinbarung unter den sämmtlichen Bundesgliedern zu bewirken. Art. LXV. Die in den besondern Bestimmungen der Bundesartikel 16, 18, 19 zur Berathung der Bundesversammlung gestellten Gegenstände bleiben derselben, um durch gemeinschaftliche Uebereinkunft zu möglichst gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur fernern Bearbeitung vorbehalten. Die vorstehende Acte wird als das Resultat einer unabänderlichen Vereinbarung zwischen den Bundesgliedern mittelst Präsidialvortrags an den Bundestag gebracht und dort in Folge gleichlautender Erklärungen der Bundesregierungen durch förmlichen Bundesbeschluss zu einem Grundgesetze erhoben werden, welches die nämliche Kraft und Gültigkeit, wie die Bundesacte selbst, haben und der Bundesversammlung zur unabweichlichen Richtschnur dienen soll. Zur Urkunde dessen haben sämmtliche hier versammelte Bevollmächtigte die gegenwärtige Acte unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt. So geschehen zu Wien, den fünfzehnten des Monats Mai, im Jahre eintausend achthundert und zwanzig. Fürst o. Metternich; – Graf v. Bernstorff, Krusemark, J. E. r. Küster; Frhr. v. Zentner, Frhr. v. Steinlein; Graf von der Schulenburg, von Globig; Ernst Graf v. Hardenberg; Graf v. Mandelslohe; Frhr. d. Berstett, Frhr. v. Tettenborn; Münchhausen; du Bos du Thil; J. Bernstorff, A. R. Falk; Carl Wilhelm Frhr. v. Fritsch; E. F. L. Marschall v. Bieberstein; L. H. Frhr. v. Plessen; von Berg; J. F. Hach. |