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vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.

Art. LVIII. Die im Bunde vereinten souveränen Fürsten dürfen durch keine landständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmässigen Verpflichtungen gehindert oder beschränkt werden.

Art. LIX. Wo die Oeffentlichkeit landständischer Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, muss durch die Geschäftsordnung dafür gesorgt werden, dass die gesetzlichen Gränzen der freien Aeusserung weder bei den Verhandlungen selbst noch bei deren Bekanntmachung durch den Druck auf eine die Ruhe eines einzelnen Bundesstaates oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise überschritten werden.

Art. LX. Wenn von einem Bundesgliede die Garantie des Bundes für die in seinem Lande eingeführte landständische Verfassung nachgesucht wird, so ist die Bundesversammlung berechtigt, solche zu übernehmen. Sie erhält dadurch die Befugniss, nach Anrufung der Betheiligten die Verfassung aufrecht zu erhalten und die über Auslegung oder Anwendung derselben entstandenen Irrungen, sofern dafür nicht anderweitige Mittel und Wege gesetzlich vorgeschrieben sind, durch gültige Vermittelung oder compromissarische Entscheidung beizulegen.

Art. LXI. Ausser dem Fall der übernommenen besondern Garantie einer landständischen Verfassung und der Aufrechthaltung der über den dreizehnten Artikel der Bundesacte hier festgesetzten Bestimmungen ist die Bundesversammlung nicht berechtigt, in landständische Angelegenheiten oder in. Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, so lange solche nicht den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Character annehmen, in welchem Falle die Bestimmungen dieses, sowie des sieben und zwanzigsten Artikels auch hierbei ihre Anwendung finden. Der sechs und vierzigste Artikel der wiener Congressacte vom Jahre achtzehn hundert und fünfzehn, in Betreff der Verfassung der freien Stadt Frankfurt, erhält jedoch hierdurch keine Abänderung.

Art. LXII. Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den dreizehnten Artikel der Bundesacte sind auf die freien Städte in so weit anwendbar, als die besondern Verfassungen und Verhältnisse derselben es zulassen.

Art. LXIII. Es liegt der Bundesversammlung ob, auf die genaue und vollständige Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, welche der vierzehnte Artikel der Bundesacte in Betreff der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstände und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels enthält. Diejenigen Bundesglieder, deren Ländern die Besitzungen derselben einverleibt worden, bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrechthaltung der durch jene Bestimmungen begründeten staatsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn gleich die über die Anwendung der in Gemässheit des vierzehnten Artikels der Bundesacte erlassenen Verordnungen oder abgeschlossenen Verträge entstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die competenten Behörden

des Bundesstaats, in welchem die Besitzungen der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren gelegen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen, so bleibt denselben doch, im Falle der verweigerten gesetzlichen und verfassungsmässigen Rechtshilfe oder einer einseitigen, zu ihrem Nachtheile erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundesacte ihnen zugesicherten Rechte, der Recurs an die Bundesversammlung vorbehalten, und diese ist in einem solchen Falle verpflichtet, wenn sie die Beschwerde gegründet findet, eine genügende Abhilfe zu bewirken.

Art. LXIV. Wenn Vorschläge zu gemeinnützigen Anordnungen, deren Zweck nur durch die zusammenwirkende Theilnahme aller Bundesstaaten vollständig erreicht werden kann, von einzelnen Bundesgliedern an die Bundesversammlung gebracht werden, und diese sich von der Zweckmässigkeit und Ausführbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen überzeugt, so liegt ihr ob, die Mittel zur Vollführung derselben in sorgfältige Erwägung zu ziehen und ihr anhaltendes Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche freiwillige Vereinbarung unter den sämmtlichen Bundesgliedern zu bewirken.

Art. LXV. Die in den besondern Bestimmungen der Bundesartikel 16, 18, 19 zur Berathung der Bundesversammlung gestellten Gegenstände bleiben derselben, um durch gemeinschaftliche Uebereinkunft zu möglichst gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur fernern Bearbeitung vorbehalten.

Die vorstehende Acte wird als das Resultat einer unabänderlichen Vereinbarung zwischen den Bundesgliedern mittelst Präsidialvortrags an den Bundestag gebracht und dort in Folge gleichlautender Erklärungen der Bundesregierungen durch förmlichen Bundesbeschluss zu einem Grundgesetze erhoben werden, welches die nämliche Kraft und Gültigkeit, wie die Bundesacte selbst, haben und der Bundesversammlung zur unabweichlichen Richtschnur dienen soll.

Zur Urkunde dessen haben sämmtliche hier versammelte Bevollmächtigte die gegenwärtige Acte unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt. So geschehen zu Wien, den fünfzehnten des Monats Mai, im Jahre eintausend achthundert und zwanzig.

Fürst v. Metternich;

J. E. c. Küster;

Graf v. Bernstorff, Krusemark, Frhr. v. Zentner, Frhr. v. Steinlein; Graf von der Schulenburg, von Globig; Ernst Graf v. Hardenberg; Graf v. Mandelslohe; Frhr. v. Berstett, Frhr. v. Tettenborn; Münchhausen; du Bos du Thil; J. Bernstorff, A.

R. Falk;

Carl Wilhelm Frhr. v. Fritsch; E. F. L. Marschall v. Bieberstein; L. H. Frhr. v. Plesvon Berg; J. F. Hach.

sen;

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Schleswig-Holstein.

Schleswig wurde in den frühesten Zeiten von Deutschen bewohnt, die ihre eigenen Fürsten hatten. Bei dem Vordringen der Dänen von Norden her kamen diese Fürsten unter die Überherrlichkeit der dänischen Könige. Als der deutsche Kaiser Heinrich 1. den Dänenkönig Gorm, den Alten, 931 besiegt hatte, machte er aus Schleswig eine deutsche Markgrafschaft. Die Dänen erschlugen den Markgrafen, Kaiser Otto, der Große, stellte 948 die Markgrafschaft wieder her; nach verschiedenen Kämpfen aber wurde 1027 die Eider als Grenze zwischen Deutschland und Dänemark bestimmt und den Dänen Schleswig überlassen. Das Land wurde jezt von dänischen Statthaltern regiert; seit dem 12. Jahrhundert erscheinen besondere Herzoge von Schleswig, Prinzen aus der dänischen Regentenfamilie, die unter blutigen Streitigkeiten der Familienglieder öfters gewaltsam wechseln. Schleswig galt damals für einen Theil von Jütland und hieß entweder Zütland, Jucia, schlechthin, oder Süderjütland, Sunder-Jucia. Holstein wurde gleichfalls schon in den ältesten Zeiten von Deutschen (Sachsen) bewohnt und ist, den Dänen gegenüber, auch im Besiz der Deutschen geblieben. Das Land hieß damals Noralbingia oder Saxonia transalbiana; der Name Holtzacia, später Holsatia, der so viel als Holzland bedeuten soll, findet sich urkundlich erst 1141. Als Karl, der Große, die holstein'schen Sachsen besiegt hatte, verglich er sich mit dem Dänenkönig Hemming (811) dahin, daß die Eider die Grenze zwischen seinem Reiche und Dänemark bilden sollte, und seßte in Holstein Markgrafen ein, die später den Herzogen. von Sachsen, seit etwa 1422 dem Bischof von Lübeck, seit 1548 dem deutschen Kaiser unmittelbar lehnbar wurden. Seit 1113 find diese Markgrafen aus der Familie Schaumburg, die seitdem den Namen „Grafen von Holstein und Stormarn“ führten. Im Jahr 1239 theilte Markgraf Adolph IV. sein Land unter seine Söhne Johann I. (Linie HolsteinKiel) und Gerhard I. (Linie Holstein-Rendsburg); die Kieler Linic erlosch gegen das Ende des 14. Jahrhunderts. Zu einem Herzogthum erhob Holstein der deutsche Kaiser Friedrich III. 1477.

Die Verbindung Schleswig's mit Holstein nimmt ihren Anfang im Jahr 1326. In diesem Jahre belehnt der dänische König Waldemar III. seinen Oheim, den Grafen Gerhard von Holstein und dessen Nachkommen für ewige Zeiten mit dem Herzogthum Schleswig (Urkunde I.) und spricht in dieser öfter genannten Waldemar'schen Constitution zugleich aus, daß Schleswig niemals mit Dänemark unter einem Scepter vereinigt werden sollte (regno et coronae Daniae non unietur nec annectetur ita, quod unius sit dominus utriusque). Doch hatten Schleswig und Holstein noch ihre getrennten Fürsten, bis die Linie dieses Grafen Gerhard im Jahr 1375 ausstarb. Der König von Dänemark wollte zwar jezt das Lehen an sich ziehen, aber Graf Gerhard IV. von Holstein erzwang sich im Vertrag zu Nyburg 1386 die Belehnung durch Waffengewalt. Der Lehenbrief selbst ist verloren gegangen; einen Auszug über die Verhandlungen aus Detmar's Chronik findet man bei Falck, Urkunden 2. p. 7; de holsten heren", heißt es, scholden befitten dat hertochdom to sleswick kinderkint to ervende." Auf diese Weise waren nun das Herzogthum Schleswig und die Grafschaft Holstein unter den Grafen von Holstein zu einem Lande verbunden und blieben es bis zum Jahre 1459, wo mit dem Grafen Adolph VIII., der über Schleswig als Herzog, über Holstein als Graf regiert hatte, der Mannsstamm der schaumburg'schen Herzoge von Schleswig-Holstein erlosch. Genannter Graf Adolph hatte dänischer König werden sollen, aber die Krone ausgeschlagen und seinen Schwestersohn, den Grafen Christian von Oldenburg dafür empfohlen, der auch 1448 vom dänischen Reichsrath zum König gewählt wurde. Nach Adolph's Tode wußte der oldenburg'sche Graf Christian auch die Stände von Schleswig-Holstein zu bestimmen, daß sie nicht, wie es in der natürlichen Erbfolge gewesen wäre, den Grafen Johann aus der Linie Holstein-Rendsburg, sondern in gemeinsamer Versammlung zu Ripen 1460 gleichfalls ihn zum Herzog von Schleswig-Holstein erwählten. Seitdem also regieren über die Herzog= thümer Herzoge aus dem gräflich oldenburg'schen Stamme und find bis heute in dem Besiß geblieben. Christian mußte ihnen aber vor seiner Wahl 1448 einen Revers ausstellen (Urkunde II.), worin er sich zur Aufrechthaltung der Waldemar'schen Constitution verpflichtete. "Item" heißt es in diesem Revers, ducatus Sunder-Jucie regno et corone Danie non unietur nec annectetur ita quod unius sit dominus." Als dänischer König (Christian I.) bestätigte er den Schleswig-Holsteinern 1460 in einer besondern Urkunde ihre Privilegien (Urkunde III.), worin er ihnen namentlich zusichert, daß die beiden Länder immer beisammen bleiben sollten, bliven ewich tosamende vngedelt." Auch gab er den SchleswigHolsteinern, die bisher das Wahlrecht nicht gehabt hatten, das Recht, ihren Fürsten zu wählen. „Nachdem wir", heißt es in der Urkunde, „aus Gunst, die die Einwohner zu unserer Person haben, von den vor= benannten Einwohnern gewählt sind, so mögen sie und ihre Nachkommen, so oft als diese Lande offen werden, ihre Wahl behalten (vergl. Jensen.

und Hegewisch, Privilegien der schleswig-holstein'sschen Ritterschaft, Kiel 1779, p. 42 und 45). Die Wahl sollte zwischen den königlichen Prinzen Statt finden, und, wenn keine solchen vorhanden waren, auf einen nahen Verwandten fallen. Als wir nun aus freiem Willen“, sagt der König, „zu diesen Landen von den Einwohnern gewählt sind, so mögen sie und ihre Nachkommen, so oft als diese Lande offen werden, ihre Wahl_be= halten, dann eins von unseren Kindern zu einem Herrn zu wählen, oder wenn keins wäre, einen von unseren rechten Erben zu wählen." Bei dem deutschen Kaiser Friedrich III. erwirkte Christian I. 1477, daß die Grafschaften Holstein-Stormarn zu einem Herzogthum erhoben wurden, so daß nun auch in dieser Beziehung Holstein mit Schleswig gleich stand. Durch diese Erhebung zu einem Herzogthum wurde Holstein, das anfangs den Herzogen von Sachsen und seit etwa 1422 dem Bischof von Lübeck lehnbar war, unmittelbares deutsches Reichslehen, da die Herzogs= würde und Herzogthümer nur unmittelbare Reichslehen sein konnten; zuerst wurde der Herzog Christian II. 1521 vom Kaiser Karl V. unmit= telbar mit Holstein belehnt. Dieses Lehensverhältniß ist geblieben bis zum Untergang des deutschen Reichs. König Christian I., der 1481 starb, hatte die Herzogthümer Schleswig-Holstein seinem zweiten Sohne Friedrich bestimmt; dies gab jedoch sein erster Sohn Johannes I., jest König von Dänemark, nicht zu, sondern zwang seinen Bruder zum gottorp'schen Vergleich, worin dem Herzog Friedrich nur ein Theil von Holstein und Gottorp blieb. Nachdem aber Johann I. 1515 gestorben und sein Sohn, König Christian II., von den dänischen Ständen 1523 abgesezt worden war, wurde dieser holstein'sche Herzog Friedrich zum König von Dänemark gewählt. Als solcher bestätigte er den Herzog= thümern ihre alten Privilegien, namentlich auch den Punct, der seit Christian I. Tod nicht gehalten worden war, daß die Herzogthümer ewig ungetheilt beisammen bleiben sollten (Urkunde IV.). Wiewohl König Friedrich's († 1533) Sohn und Nachfolger, König Christian III., die Privilegien ebenso, wie sein Vater anerkannte, hielt er doch den Punct des ungetheilten Beisammenbleibens nicht, sondern theilte mit seinen beiden Brüdern Johann und Adolph die Herzogthümer in einen sonderburgischen, hadersleben'schen und gottorpischen Antheil (1544), wovon er selbst den sonderburgischen, der zweite Bruder Johann den haders leben'schen, der dritte Adolph den gottorpischen erhielt. Ausgenommen von der Theilung waren die Mannschaft, die Klöster, die Städte, die Zölle zu Gottorp und Rendsburg, ferner die Stadt Hamburg, welche gemeinschaftlich bleiben sollten. König Christian III., welcher den sonder= burgischen Antheil besaß, starb 1559 und hinterließ drei Söhne, Friedrich II. (welcher König von Dänemark wurde), Johann und Magnus. Friedrich mußte nach den Erbbestimmungen wieder ein Drittheil seines sonderburgischen Antheils, mit Sonderburg selbst, an seinen Bruder Johann (1564) erblich abtreten. Als der Besizer des hadersleben'schen Theils, Johann, der Aeltere, 1581 kinderlos gestorben war, theilte König

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