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Friedrich II. diesen Antheil wiederum mit seinem Onkel, dem Herzog Adolph. Das Verhältniß der regierenden Linien gestaltet fid) von 1581 an bis zum Ende des fiebenzehnten Jahrhunderts folgendermassen. Es bestehen drei verschiedene Linien, die königliche oder glüdstadtisde (Stammvater König Friedrich II. von Dänemark), die gottorpifde (Stammvater Herzog Adolph) und die sonderburgische (Stammvater Johann der Jüngere). Jede dieser Linien besigt einen besonderen Theil der Herzogthümer als erbliches Eigenthum, worin eine jede gewisse Regierungsrechte für fich ausübt, während andere Rechte gemeinsam geübt werden; die glückstadtische und gottorpische Linie hatte in Folge dieser Theilung Siß und Stimme auf dem deutschen Reichstag. Die fonderburgische besaß nicht vollständig dieselben Rechte, wie die beiden anderen Linien, und war von der gemeinschaftlichen Regierung ausges folossen. Herzog Johann, der Jüngere, hatte in seinem Verzichtbrief von 1564 (findet fich bei Fald, Urkunden 2. p. 62) sich mit Sonderburg, Norburg, Soloß und Stadt Plön und Kloster Arnßböde völlig abgefunden erklärt; damit wolle er von seinem angeerbten Fürstenthum gänzlich begnügt und abgefunden sein." Neben diesen drei Landestheilen mit getrennter Regierung blieben seit der Reformation noch vier Klöster, welche zur Erhaltung von Töchtern des Adels bestimmt waren, den Linien Glüdstatt und Gottorp gemeinsam, die übrigen Klöster waren 1544 getheilt worden; ferner blieb ihnen gemeinsam die Landeshoheit über die Bischöfe von Schleswig und Lübeck (Lübeck entzog sich derselben am Anfang des 17. Jahrh.) und über die Prälaten der Domkapitel von Schleswig, Lübeck und Eutin, sowie über die Räthe aus der Ritterschaft, (die aber im 16. Jahrh. ihre Bedeutung durd Entstehung von Kanzleten verloren), und über die Ritterschaft mit ihren Gütern überhaupt; die landtagsfähigen Städte waren nur in Bezug auf ihre Landstandidaft gemeinsam; Bischöfe, Prälaten, Ritterschaft und Städte tagten ungetheilt, die Städte wurden jedoch 1675 zum leßten Mal zum Landtage berufen. Auch die Steuern wurden gemeinschaftlich erhoben, die Gesebgebung war meist gemeinschaftlid), da der durch die. Herzogthümer zerstreute gemeinsame Adel schon dazu aufforderte, ebenso die Gerichtsbarkeit in dieser Beziehung, die Landes-Vertheidigungsanstalten, die Gerechtsame über die Stadt Hamburg und der Zoll zu Rendsburg und Gottorp (vgl. hierüber Zimmermann, das Rechtsverhältniß der Herzogth. Schleswig-Holstein p. 24 ff.). Wiewohl nun allerdings seit 1581 nur zwei regierende Linien bestanden, die glüdstadtische und gottorpide, so zersplitterte sich doch das Land durch Theilungen immer mehr. Die sonderburgische Linie hatte ihren Antheil 1621 in sieben Theile getheilt; auch in der gottorpischen Linie fand 1606 wieder eine Theilung Statt (vergl. hierüber Heiberg, das souveräne Herzogthum Schleswig p. 17). Um einer völligen Zersplitterung vorzubeugen, führten die drei Linien am Anfang des 17. Jahrhunderts die Primogenitur und die Linienerbfolge ein, troß des Widerspruches der Stände, deren Wahlrecht dadurch aufgehoben wurde. Dies geschah von der gottorpijden Linie 1608, von der sonderburgischen 1633, von der königlichen oder glücstadter Linie 1650. Das Herzogthum Schleswig erlangte in dieser Zeit seine völlige Unabhängigkeit von Dänemark. Der gottorpische Herzog, Friedrich III. nämlich, dessen Todhter Hedwig Eleonore rich 1654 mit dem König Karl Gustav von Sdyweden vermählt hatte, erhielt in Folge des rothschilder Friedens 1658 durch den copenhager Vergleich die Befreiung Schleswig's aus dem dänischen Lebensverband und die völlige Souveränetät des Herzogthums (Urkunde V.). Frankreich, England und die pereinigten Niederlande, welche die Garantie des rothschilder Friedens übernommen hatten, garantirten dadurch zugleich auch die Befreiung Schleswigs aus dem dänischen Lebensverband; noch außerdem schloß der Sohn des Herzogs Friedrid, da der dänisdie König Friedrich II. ihm die Zumuthung gemacht, auf die erworbene Souveränetät Schleswig's zu verzichten, mit Sdweben am 24. Mai 1661 zu Gottorp einen Vertrag, in welchem Schweden sich von Neuem zur Aufrechthaltung der Souveränetät Schleswig's verpflichtete. Als jedoch genannter Herzog (Christian Albrecht) wegen der Streitigkeiten mit Holstein - Plön 1675 nach Rendsburg gekommen war, sdhloß man ihn daselbst ein und zwang ihn zur Unterzeichnung des rendsburger Vergleichs (10. Juli 1675), in dessen achtem Artikel er, „um das gute Vernehmen auf einen beständig festen Fuß zu sepen, für sich und seine Nachfolger die durch die rothschildischen und copenhagen'sden Friedenstractate erlangte Souveränetät über das Herzogthum Shleswig, dessen Bertinentien und Land Fehmern in totum zu ewigen Zeiten, nicht anders als wäre ihm dieselbe niemals eingeräumt worden, sich begeben“ sollte. Der Herzog Christian Albrecht protestirte gegen diese abgenötbigte Verzichtleistung, so wie er wieder auf freiem Fuß war, von Hamburg aus; da der dänische König aber auf diese Protestation nicht adytete, so brachte er seine Sadie bei den Gesandten der Mädyte an, welche über den Frieden zu Nymwegen verhandelten, was auch den Erfolg hatte, daß dem Friedensschlusse von Fontainebleau vom 2. Sept. 1679 ein Passus beigefügt wurde, nady weldem der König von Dänemark, zur Bezeugung seiner Friedensbegierde, auf Ansuchen des Allerchristlichsten Königs und in desselben Respect verwilliget, wie er dann bodyerwähnten Herzogs Restitution in seine Länder, Provinzen und Städte, in dem Zustand, darin fie sich anjeßt befinden, zusammt der Souveranetät, die ihm kraft der rothschilder und copenhagener Tractaten zukommt, nochmals hiermit verwilltget“ u. s. w. Damit war jedoch der Streit nicht beendigt; der König von Dänemark behauptete, mit diesen Zugeständnissen sei noch nicht der ganze rendsburger Vergleich aufgehoben, und fuhr fort, Steuern in Schleswig zu erheben, wozu er als Haupt der Familie ein Recht habe. Der Herzog wandte sich jeßt an den kaiserlichen Reichshofrath; der Kaiser segte eine Commission zur Untersuchung der Streitigkeiten nieder, gegen welche der König von Dänemark prote= stirte, da Sdleswig nicht zum deutschen Reid gehöre; auch die holsteinischen

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Streitigkeiten, erklärte der König, gehörten nicht vor das kaiserliche Forum, da Holstein mit Soleswig eng verbunden sei. Kaiser Leopold antwortete unter dem 23. Jan. 1683, wenn er auch nicht befugt sei, wegen der schleswigischen Streitigkeiten Commissarien niederzuseßen, so sei es doch seine Sorge und seine Pflicht, den Herzog von Gottorp weder in Shleswig noch in Holstein auf eine ungerechte Art unterdrüden zu lassen; seien auch Schleswig und Holstein bermöge der Verträge mit einander verbunden, so folge doch daraus nicht, daß alle bolsteinischen Streitigkeiten zum Herzogthum Schleswig gerechnet und der Cognition und Entsheidung des Kaisers und des Reichshofrathes entzogen werden könnten; es tõnne fich auch kein Stück des Reiches durch Verträge oder Bündnisse der Autorität des Kaisers über seine Reichslande entziehen. Der König von Dänemark fümmerte fich um derartige Erklärungen des Kaisers, denen teine Waffengewalt Nachdrud gab, so wenig, daß er unter dem 30. Mai 1684 ein Patent erließ, worin er erklärte, daß er den Antheil des Herzogthums Schleswig, welchen der Herzog von Holstein-Gottorp bisher besessen, einzuziehen und mit dem seinigen wiederum zu vereinigen fich genöthigt befunden habe.“ Der Herzog von Holstein-Gottorp protestirte durch ein Patent vom 7. Juni 1684; der Kaiser brachte den Gegenstand im August vor die Reichsversammlung; das fürstliche Collegium zu Regensburg war für Anwendung von Gewalt (1686), das kurfürstliche aber fürchtete die Folgen eines Krieges und wünschte die Sache durch Verhandlungen beizulegen. Endlich kam unter Vermittlung des Kaisers, Kursachsen's, Kurbrandenburg's, England's und Holand's am 20. Juni 1689 der altonaer Vergleich (Urkunde VI.) zu Stande; nady dessen zweitem Artikel „restituirt der König den Herzog in alle seine Lande, Inseln und Güter, insbesondere das Gut Gottesgabe, seine Souveränetät, Regalien, jura collectarum, foederum, Festungen zu bauen und zu befeßen und sonst überhaupt in alle Gerechtsame, Hoheiten und Gerechtigkeiten, wie er dieselben vor und nach dem westphälischen und norbisden Frieden bis zum Jahre 1675 gehabt und besessen“ u. s. w. Bald aber wurde der Sohn Christian Albrecht's, der Herzog Friedrich IV. in neue Streitigkeiten mit dem König von Dänemark verwidelt, die in den Verträgen zu Oldesloe (18. Juli 1700) und zu Irabendahl (18. Aug. 1700) dahin geschlichtet wurden, daß alle bis 1675 errichteten Verträge abermals die Bestätigung des dänischen Königs erhielten. Als nun aber nach der Schlacht bei Pultawa 1709 der König von Dänemark an Sweden den Krieg erklärt und Christian August als Administrator der schleswig-Holsteinischen Lande für den unmündigen gottorpischen Herzog Garl Friedrich dem swedischen General Steenbod 1712 die Erlaub niß gegeben hatte, fich mit seinem Heere auf gottorpisches Gebiet zurüdzuziehen, ihm auch die gottorpische Festung Tönningen (Febr. 1713) öffnete; so erklärte König Friedrich IV. diese Begünstigung der ihm feindlichen schwedischen Waffen für eine Verleßung der Neutralität, was sie auch war, occupirte den gottorpischen Antheil von Schleswig-Holstein,

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gehoben wurde. Dies geschah von der gottorpijden Linie 1608, von der sonderburgischen 1633, von der königlichen oder glüdstadter Linie 1650. Das Herzogthum Schleswig erlangte in dieser Zeit seine völlige Unabhängigkeit von Dänemark. Der gottorpische Herzog, Friedric li. nämlid, dessen Todyter Hedwig Eleonore rich 1654 mit dem König Karl Gustav von Sưweden vermählt hatte, erhielt in Folge des rothsùilder Friedens 1658 durch den copenhager Vergleich die Befreiung Sdless wig's aus dem dänischen Lebensverband und die völlige Souveränetät des Herzogthums (Urkunde V.). Frankreich, England und die vereinigten Niederlande, welche die Garantie des rotbidilder Friedens übernommen hatten, garantirten dadurch zugleich auch die Befreiung Schleswig's aus dem dänischen Lebensverband; noch außerdem schloß der Sohn des Herzoge Friedrich, da der dänische König Friedrich Ill. ihm die Zumuthung gemacht, auf die erworbene Souveränetät Sdleswig's zu verzichten, mit Sdweden am 24. Mai 1661 zu Gottorp einen Vertrag, in welchem Schweden sich von Neuem zur Aufrechthaltung der Souveränetät Schleswig's verpflichtete. Als jedody genannter Herzog (Christian Albrecht) wegen der Streitigkeiten mit Holstein - Plön 1675 nach Rendø= burg gekommen war, sdyloß man ihn daselbst ein und zwang ihn zur Unterzeichnung des rendsburger Vergleichs (10. Juli 1675), in dessen achtem Artikel er, „um das gute Vernehmen auf einen beständig festen Fuß zu sepen, für sich und seine Nachfolger die durch die rothschildischen und copenhagen'den Friedenstractate erlangte Souveränetät über das Herzogthum Schleswig, dessen Pertinentien und Land Fehmern in totum zu ewigen Zeiten, nid)t anders als wäre ihm dieselbe niemals eingeräumt worden, fidy begeben“ sollte. Der Herzog Christian Albrecht prote- = stirte gegen diese abgenötbigte Verzichtleistung, so wie er wieder auf freiem Fuß war, von Hamburg aus; da der dänische König aber auf diese Protestation nicht achtete, so brachte er seine Sache bei den Gesandten der Mädyte an, welde über den Frieden zu Nymwegen verhandelten, was auch den Erfolg hatte, daß dem Friedensschlusse von Fontainebleau vom 2. Sept. 1679 ein Passus beigefügt wurde, nach welchem der „König von Dänemark, zur Bezeugung seiner Friedensbegierde, auf Ansuchen des Allerchristlichsten Königs und in desselben Respect verwilliget, wie er dann bocherwähnten Herzogs Restitution in seine Länder, Provinzen und Städte, in dem Zustand, darin sie sich anjeßt befinden, zusammt der Souveränetät, die ihm fraft der rothschilder und copenhagener Tractaten zukommt, nochmals hiermit verwilltget“ u. s. w. Damit war jedoch der Streit nicht beendigt; der König von Dänemark behauptete, mit diesen Zuge ständnissen sei noch nicht der ganze rendsburger Vergleich aufgehoben, und fuhr fort, Steuern in Schleswig zu erheben, wozu er als Haupt der Familie ein Recht habe. Der Herzog wandte sich jeßt an den kaiserlichen Reichshofrath; der Kaiser segte eine Commission zur Untersuchung der Streitigkeiten nieder, gegen welche der König von Dänemark prote: stirte, da Schleswig nicht zum deutschen Reid) gehöre; auch die holsteinischen

Streitigkeiten, erklärte der König, gehörten nicht vor das kaiserliche Forum, da Holstein mit Schleswig eng verbunden sei. Raiser Leopold antwortete unter dem 23. Jan. 1683, wenn er auch nicht befugt sei, wegen der schleswigischen Streitigkeiten Commissarien niederzuseßen, so sei es body seine Sorge und seine Pflicht, den Herzog von Gottorp weder in Schleswig noch in Holstein auf eine ungerechte Art unterdrücken zu lassen; seien auch Schleswig und þolstein vermöge der Verträge mit einander perbunden, so folge doch daraus nicht, daß alle holsteinischen Streitigfeiten zum Herzogthum Schleswig gerechnet und der Cognition und Entscheidung des Kaisers und des Reichshofrathes entzogen werden könnten; es könne sich auch kein Stüc des Reiches durch Verträge oder Bündnisse der Autorität des Kaisers über seine Reichslande entziehen. Der König von Dänemark kümmerte fich um derartige Erklärungen des Raisers, denen keine Waffengewalt Nachdruck gab, so wenig, daß er unter dem 30. Mai 1684 ein Patent erließ, worin er erklärte, daß er den Antheil des Herzogthums Schleswig, welchen der Herzog von Holstein-Gottorp bisher besessen, einzuziehen und mit dem seinigen wiederum zu vereinigen fich genöthigt befunden habe.“ Der Herzog von Holstein-Gottorp protestirte durch ein Patent vom 7. Juni 1684; der Kaiser brachte den Gegenstand im August vor die Reichsversammlung; das fürstliche Collegium zu Regensburg war für Anwendung von Gewalt (1686), das kurfürstliche aber fürchtete die Folgen eines Krieges und wünschte die Sache durch Verbandlungen beizulegen. Endlich kam unter Vermittlung des Raisers, Kursachsen's, Kurbrandenburg's, England's und Holland's am 20. Juni 1689 der altonaer Vergleich (urkunde VI.) zu Stande; nach Deffen zweitem Artikel „restituirt der König den Herzog in alle seine Lande, Inseln und Güter, insbesondere das Gut Gottesgabe, seine Souveränetät, Regalien, jura collectarum, foederum, Festungen zu bauen und zu beseßen und sonst überhaupt in alle Gerechtsame, Hoheiten und Gerechtigkeiten, wie er dieselben vor und nach dem westphälischen und nordischen Frieden bis zum Jahre 1675 gehabt und besessen" u. 1. w. Bald aber wurde der Sohn Christian Albrechts, der Herzog Friedrich IV. in neue Streitigkeiten mit dem König von Dänemark verwickelt, die in den Verträgen zu Didesloe (18. Juli 1700) und zu Travendah! (18. Aug. 1700) dahin geschlichtet wurden, daß alle bis 1675 errichteten Verträge abermals die Bestätigung des dänischen Königs erhielten. Als nun aber nach der Súlacht bei Pultawa 1709 der König von Dänemark an Sweden den Krieg erklärt und Christian August als Administrator der juleswig-holsteinisden Lande für den unmündigen gottorpischen Herzog Carl Friedrich dem schwedischen General Steenbođ 1712 die Erlaubniß gegeben hatte, fich mit seinem Heere auf gottorpisdes Gebiet zurüczuziehen, ihm auch die gottorpische Festung Tönningen (Febr. 1713) öffnete; so erklärte König Friedrich IV. diese Begünstigung der ihm feindliben schwedischen Waffen für eine Verleßung der Neutralität, was sie auch war, occupirte den gottorpischen Antheil von Schleswig-Holstein,

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