Images de page
PDF
ePub

Friedrich II. diesen Antheil wiederum mit seinem Onkel, dem Herzog Adolph. Das Verhältniß der regierenden Linien gestaltet sich von 1581 an bis zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts folgendermassen. Es bestehen drei verschiedene Linien, die königliche oder glückstadtische (Stammvater König Friedrich II. von Dänemark), die gottorpische (Stammvater Herzog Adolph) und die sonderburgische (Stammvater Johann der Jüngere). Jede dieser Linien besißt einen besonderen Theil der Herzogthümer als erbliches Eigenthum, worin eine jede gewisse Regierungsrechte für sich ausübt, während andere Rechte gemeinsam geübt werden; die glückstädtische und gottorpische Linie hatte in Folge dieser Theilung Siz und Stimme auf dem deutschen Reichstag. Die sonderburgische besaß nicht vollständig dieselben Rechte, wie die beiden anderen Linien, und war von der gemeinschaftlichen Regierung ausge schlossen. Herzog Johann, der Jüngere, hatte in seinem Verzichtbrief von 1564 (findet sich bei Falc, Urkunden x. p. 62) sich mit Sonderburg, Norburg, Schloß und Stadt Plön und Kloster Arnßböcke völlig abgefunden erklärt; damit wolle er von seinem „angeerbten Fürstenthum gänzlich begnügt und abgefunden sein." Neben diesen drei Landestheilen mit getrennter Regierung blieben seit der Reformation noch vier Klöster, welche zur Erhaltung von Töchtern des Adels bestimmt waren, den Linien Glückstatt und Gottorp gemeinsam, die übrigen Klöster waren 1544 ge= theilt worden; ferner blieb ihnen gemeinsam die Landeshoheit über die Bischöfe von Schleswig und Lübeck (Lübeck entzog sich derselben am Anfang des 17. Jahrh.) und über die Prälaten der Domkapitel von Schleswig, Lübeck und Eutin, sowie über die Räthe aus der Ritterschaft, (die aber im 16. Jahrh. ihre Bedeutung durch Entstehung von Kanzleien verloren), und über die Ritterschaft mit ihren Gütern überhaupt; die landtagsfähigen Städte waren nur in Bezug auf ihre Landstandschaft gemeinsam; Bischöfe, Prälaten, Ritterschaft und Städte tagten ungetheilt, die Städte wurden jedoch 1675 zum lezten Mal zum Landtage berufen. Auch die Steuern wurden gemeinschaftlich erhoben, die Gesezgebung war meist gemeinschaftlich, da der durch die. Herzogthümer zerstreute gemeinsame Adel schon dazu aufforderte, ebenso die Gerichtsbarkeit in dieser Beziehung, die Landes-Vertheidigungsanstalten, die Gerechtsame über die Stadt Hamburg und der Zoll zu Rendsburg und Gottorp (vgl. hierüber Zimmermann, das Rechtsverhältniß der Herzogth. Schleswig-Holstein p. 24 ff.). Wiewohl nun allerdings seit 1581 nur zwei regierende Linien bestanden, die glückstadtische und gottorpische, so zersplitterte sich doch das Land durch Theilungen immer mehr. Die sonder burgische Linie hatte ihren Antheil 1621 in sieben Theile getheilt; auch in der gottorpischen Linie fand 1606 wieder eine Theilung Statt (vergl. hierüber Heiberg, das souveräne Herzogthum Schleswig p. 17). Um einer völligen Zersplitterung vorzubeugen, führten die drei Linien am Anfang des 17. Jahrhunderts die Primogenitur und die Linienerbfolge ein, trop des Widerspruches der Stände, deren Wahlrecht dadurch auf

und Hegewisch, Privilegien der schleswig-holstein'schen Ritterschaft, Kiel 1779, p. 42 und 45). Die Wahl sollte zwischen den königlichen Prinzen Statt finden, und, wenn keine solchen vorhanden waren, auf einen nahen Verwandten fallen. Als wir nun aus freiem Willen", sagt der König, „zu diesen Landen von den Einwohnern gewählt find, so mögen sie und ihre Nachkommen, so oft als diese Lande offen werden, ihre Wahl_be= halten, dann eins von unseren Kindern zu einem Herrn zu wählen, oder wenn keins wäre, einen von unseren rechten Erben zu wählen.“ Bei dem deutschen Kaiser Friedrich III. erwirkte Christian I. 1477, daß die Grafschaften Holstein-Stormarn zu einem Herzogthum erhoben wurden, so daß nun auch in dieser Beziehung Holstein mit Schleswig gleich stand. Durch diese Erhebung zu einem Herzogthum wurde Holstein, das anfangs den Herzogen von Sachsen und seit etwa 1422 dem Bischof von Lübeck lehnbar war, unmittelbares deutsches Reichslehen, da die Herzogswürde und Herzogthümer nur unmittelbare Reichslehen sein konnten; zuerst wurde der Herzog Christian II. 1521 vom Kaiser Karl V. unmittelbar mit Holstein belehnt. Dieses Lehensverhältniß ist geblieben bis zum Untergang des deutschen Reichs. König Christian I., der 1481 starb, hatte die Herzogthümer Schleswig-Holstein seinem zweiten Sohne Friedrich bestimmt; dies gab jedoch sein erster Sohn Johannes I., jezt König von Dänemark, nicht zu, sondern zwang seinen Bruder zum gottorp'schen Vergleich, worin dem Herzog Friedrich nur ein Theil von Holstein und Gottorp blieb. Nachdem aber Johann I. 1515 gestorben und sein Sohn, König Christian II., von den dänischen Ständen 1523 abgesezt worden war, wurde dieser holstein'sche Herzog Friedrich zum König von Dänemark gewählt. Als solcher bestätigte er den Herzog= thümern ihre alten Privilegien, namentlich auch den Punct, der seit Christian I. Tod nicht gehalten worden war, daß die Herzogthümer ewig ungetheilt beisammen bleiben sollten (Urkunde IV.). Wiewohl König Friedrich's († 1533) Sohn und Nachfolger, König Christian III., die Privilegien ebenso, wie sein Vater anerkannte, hielt er doch den Punct des ungetheilten Beisammenbleibens nicht, sondern theilte mit seinen bei= den Brüdern Johann und Adolph die Herzogthümer in einen sonderburgischen, hadersleben'schen und gottorpischen Antheil (1544), wovon er selbst den sonderburgischen, der zweite Bruder Johann den haders= leben'schen, der dritte Adolph den gottorpischen erhielt. Ausgenommen von der Theilung waren die Mannschaft, die Klöster, die Städte, die Zölle zu Gottorp und Rendsburg, ferner die Stadt Hamburg, welche gemeinschaftlich bleiben sollten. König Christian III., welcher den sonderburgischen Antheil besaß, starb 1559 und hinterließ drei Söhne, Friedrich II. (welcher König von Dänemark wurde), Johann und Magnus. Friedrich mußte nach den Erbbestimmungen wieder ein Drittheil seines sonderburgischen Antheils, mit Sonderburg selbst, an seinen Bruder Johann (1564) erblich abtreten. Als der Besizer des hadersleben'schen Theils, Johann, der Aeltere, 1581 kinderlos gestorben war, theilte König

Friedrich II. diesen Antheil wiederum mit seinem Onkel, dem Herzog Adolph. Das Verhältniß der regierenden Linien gestaltet sich von 1581 an bis zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts folgendermassen. Es bestehen drei verschiedene Linien, die königliche oder glückstadtisch e (Stammvater König Friedrich II. von Dänemark), die gottorpische (Stammvater Herzog Adolph) und die sonderburgische (Stammvater Johann der Jüngere). Jede dieser Linien befißt einen besonderen Theil der Herzogthümer als erbliches Eigenthum, worin eine jede gewisse Regierungsrechte für sich ausübt, während andere Rechte gemeinsam geübt werden; die glückstadtische und gottorpische Linie hatte in Folge dieser Theilung Siz und Stimme auf dem deutschen Reichstag. Die sonderburgische besaß nicht vollständig dieselben Rechte, wie die beiden anderen Linien, und war von der gemeinschaftlichen Regierung ausge= schlossen. Herzog Johann, der Jüngere, hatte in seinem Verzichtbrief von 1564 (findet sich bei Falck, Urkunden ic. p. 62) sich mit Sonderburg, Norburg, Schloß und Stadt Plön und Kloster Arnßböcke völlig abgefunden erklärt; damit wolle er von seinem „angeerbten Fürstenthum gänzlich begnügt und abgefunden sein." Neben diesen drei Landestheilen mit getrennter Regierung blieben seit der Reformation noch vier Klöster, welche zur Erhaltung von Töchtern des Adels bestimmt waren, den Linien Glückstatt und Gottorp gemeinsam, die übrigen Klöster waren 1544 ge= theilt worden; ferner blieb ihnen gemeinsam die Landeshoheit über die Bischöfe von Schleswig und Lübeck (Lübeck entzog sich derselben am Anfang des 17. Jahrh.) und über die Prälaten der Domkapitel von Schleswig, Lübeck und Eutin, sowie über die Räthe aus der Ritterschaft, (die aber im 16. Jahrh. ihre Bedeutung durch Entstehung von Kanzleten verloren), und über die Ritterschaft mit ihren Gütern überhaupt; die Landtagsfähigen Städte waren nur in Bezug auf ihre Landstandschaft gemeinsam; Bischöfe, Prälaten, Ritterschaft und Städte tagten ungetheilt, die Städte wurden jedoch 1675 zum lezten Mal zum Landtage berufen. Auch die Steuern wurden gemeinschaftlich erhoben, die Gesezgebung war meist gemeinschaftlich, da der durch die, Herzogthümer zerstreute gemeinsame Adel schon dazu aufforderte, ebenso die Gerichtsbarkeit in dieser Beziehung, die Landes-Vertheidigungsanstalten, die Gerechtsame über die Stadt Hamburg und der Zoll zu Rendsburg und Gottorp (vgl. hierüber Zimmermann, das Rechtsverhältniß der Herzogth. Schleswig-Holstein p. 24 ff.). Wiewohl nun allerdings seit 1581 nur zwei regierende Linien bestanden, die glückstadtische und gottorpische, so zersplitterte sich doch das Land durch Theilungen immer mehr. Die sonderburgische Linie hatte ihren Antheil 1621 in sieben Theile getheilt; auch in der gottorpischen Linie fand 1606 wieder eine Theilung Statt (vergl. hierüber Heiberg, das souveräne Herzogthum Schleswig p. 17). Um einer völligen Zersplitterung vorzubeugen, führten die drei Linien am Anfang des 17. Jahrhunderts die Primogenitur und die Linienerbfolge ein, troß des Widerspruches der Stände, deren Wahlrecht dadurch auf

gehoben wurde. Dies geschah von der gottorpischen Linie 1608, von der sønderburgischen 1633, von der königlichen oder glückstadter Linie 1650. Das Herzogthum Schleswig erlangte in dieser Zeit seine völlige Unabhängigkeit von Dänemark. Der gottorpische Herzog, Friedrich III. nämlich, dessen Tochter Hedwig Eleonore sich 1654 mit dem König Karl Gustav von Schweden vermählt hatte, erhielt in Folge des rothschilder Friedens 1658 durch den copenhager Vergleich die Befreiung Schleswig's aus dem dänischen Lehensverband und die völlige Souveränetät des Herzogthums (Urkunde V.). Frankreich, England und die vereinigten Niederlande, welche die Garantie des rothschilder Friedens übernommen hatten, garantirten dadurch zugleich auch die Befreiung Schleswig's aus dem dänischen Lehensverband; noch außerdem schloß der Sohn des Herzogs Friedrich, da der dänische König Friedrich III. ihm die Zumuthung gemacht, auf die erworbene Souveränetät Schleswig's zu verzichten, mit Schweden am 24. Mai 1661 zu Gottorp einen Vertrag, in welchem Schweden sich von Neuem zur Aufrechthaltung der Souve= ränetät Schleswig's verpflichtete. Als jedoch genannter Herzog (Christian Albrecht) wegen der Streitigkeiten mit Holstein - Plön 1675 nach Rendsburg gekommen war, schloß man ihn daselbst ein und zwang ihn zur Unterzeichnung des rendsburger Vergleichs (10. Juli 1675), in dessen achtem Artikel er, um das gute Vernehmen auf einen beständig festen Fuß zu sehen, für sich und seine Nachfolger die durch die rothschildischen und copenhagen'schen Friedenstractate erlangte Souveränetät über das Herzogthum Schleswig, dessen Pertinentien und Land Fehmern in totum zu ewigen Zeiten, nicht anders als wäre ihm dieselbe niemals eingeräumt worden, sich begeben" sollte. Der Herzog Christian Albrecht protestirte gegen diese abgenöthigte Verzichtleistung, so wie er wieder auf freiem Fuß war, von Hamburg aus; da der dänische König aber auf diese Protestation nicht achtete, so brachte er seine Sache bei den Gesandten der Mächte an, welche über den Frieden zu Nymwegen verhandelten, was auch den Erfolg hatte, daß dem Friedensschlusse von Fontainebleau vom 2. Sept. 1679 ein Passus beigefügt wurde, nach welchem der König von Dänemark, zur Bezeugung seiner Friedensbegierde, auf Ansuchen des Allerchristlichsten Königs und in desselben Respect verwilliget, wie er dann hocherwähnten Herzogs Restitution in seine Länder, Provinzen und Städte, in dem Zustand, darin sie sich anjezt befinden, zusammt der Souveränetät, die ihm kraft der rothschilder und copenhagener Tractaten zukommt, nochmals hiermit verwilliget" u. s. w. Damit war jedoch der Streit nicht beendigt; der König von Dänemark behauptete, mit diesen Zuge= ständnissen sei noch nicht der ganze rendsburger Vergleich aufgehoben, und fuhr fort, Steuern in Schleswig zu erheben, wozu er als Haupt der Familie ein Recht habe. Der Herzog wandte sich jezt an den kaiserlichen Reichshofrath; der Kaiser seßte eine Commission zur Untersuchung der Streitigkeiten nieder, gegen welche der König von Dänemark prote= stirte, da Schleswig nicht zum deutschen Reich gehöre; auch die holsteinischen

Streitigkeiten, erklärte der König, gehörten nicht vor das kaiserliche Forum, da Holstein mit Schleswig eng verbunden sei. Kaiser Leopold ant= wortete unter dem 23. Jan. 1683, wenn er auch nicht befugt set, wegen der schleswigischen Streitigkeiten Commissarien niederzuseßen, so sei es doch seine Sorge und seine Pflicht, den Herzog von Gottorp weder in Schleswig noch in Holstein auf eine ungerechte Art unterdrücken zu lassen; seien auch Schleswig und Holstein vermöge der Verträge mit einander verbunden, so folge doch daraus nicht, daß alle holsteinischen Streitig= keiten zum Herzogthum Schleswig gerechnet und der Cognition und Entscheidung des Kaisers und des Reichshofrathes entzogen werden könnten; es könne sich auch kein Stück des Reiches durch Verträge oder Bündnisse der Autorität des Kaisers über seine Reichslande entziehen. Der König von Dänemark kümmerte sich um derartige Erklärungen des Kaisers, denen keine Waffengewalt Nachdruck gab, so wenig, daß er unter dem 30. Mai 1684 ein Patent erließ, worin er erklärte, daß er den Antheil des Herzogthums Schleswig, welchen der Herzog von Holstein-Gottorp bisher besessen, einzuziehen und mit dem seinigen wiederum zu vereinigen fich genöthigt befunden habe." Der Herzog von Holstein-Gottorp_protestirte durch ein Patent vom 7. Juni 1684; der Kaiser brachte den Gegenstand im August vor die Reichsversammlung; das fürstliche Collegium zu Regensburg war für Anwendung von Gewalt (1686), das kurfürstliche aber fürchtete die Folgen eines Krieges und wünschte die Sache durch Verhandlungen beizulegen. Endlich kam unter Vermittlung des Kaisers, Kursachsen's, Kurbrandenburg's, England's und Holland's am 20. Juni 1689 der altonaer Vergleich (Urkunde VI.) zu Stande; nach dessen zweitem Artikel „restituirt der König den Herzog in alle seine Lande, Inseln und Güter, insbesondere das Gut Gottesgabe, seine Souveränetät, Regalien, jura collectarum, foederum, Festungen zu bauen und zu beseßen und sonst überhaupt in alle Gerechtsame, Hoheiten und Gerechtigkeiten, wie er dieselben vor und nach dem westphälischen und nordischen Frieden bis zum Jahre 1675 gehabt und besessen" u. s. w. Bald aber wurde der Sohn Christian Albrecht's, der Herzog Friedrich IV. in neue Streitigkeiten mit dem König von Dänemark verwickelt, die in den Verträgen zu Oldesloe (18. Juli 1700) und zu Travendahl (18. Aug. 1700) dahin geschlichtet wurden, daß alle bis 1675 errichteten Verträge abermals die Bestätigung des dänischen Königs erhielten. Als nun aber nach der Schlacht bei Pultawa 1709 der König von Dänemark an Schweden den Krieg erklärt und Christian August als Administrator der schleswig-holsteinischen Lande für den unmündigen gottorpischen Herzog Garl Friedrich dem schwedischen General Steenbock 1712 die Erlaubniß gegeben hatte, sich mit seinem Heere auf gottorpisches Gebiet zurückzuziehen, ihm auch die gottorpische Festung Tönningen (Febr. 1713) öffnete; so erklärte König Friedrich IV. diese Begünstigung der ihm seindlichen schwedischen Waffen für eine Verlegung der Neutralität, was sie auch war, occupirte den gottorpischen Antheil von Schleswig-Holstein,

« PrécédentContinuer »