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behielt das gottorpische Schleswig zur „Satisfaction und Indemnisation für den Schaden, den sein schleswig-Holsteinischer Antheil durch den Einmarsch der Schweden erlitten habe, Herzog Carl Friedrich mußte 1720 im Frieden zu Friedrichsburg seinen Antheil an Sdleswig an den dänischen König abtreten, das gottorpische Holstein aber gab der König dem jungen Herzog 1720 zurück. König Friedrid der IV. suchte fich hierauf durd, Garantien anderer Mächte in diesem neuen Besiß zu befestigen, jedoch nicht als König von Dänemark, sondern als Befißer des föniglichen oder glüdstadt'schen Antheils von Schleswig. Solche Garantien sloß der König mit Hannover (England), mit Preußen und Frankreich ab; wir geben einen Auszug aus diesen Verträgen, auf die man sich neuerdings öfter bezogen hat, unter den Urkunden Ziff. VII. Es ist bei diesen Garantien zu bemerken, daß sie zwar dem dänisden König als Herzog von Schleswig (glüdstadter Linie) den Besiß des gottorp'schen Schleswig garantiren, aber Nichts davon sagen, daß das souveräne Herzogthum Schleswig seine Souveränetät verlieren, daß es ein Theil Dänemark's werden, daß die Union mit Holstein und die agnatischen Erbrechte des schleswig-holsteinischen Fürstenhauses aufgehoben sein sollten. Auch in dem von König Friedrich IV. am 22. Aug. 1721 an die Prälaten und die Ritterschaft erlassenen Einberufungspatent zur Huldigung spricht er nicht von einer Einverleibung des gottorpischen Antheils in das Königreich Dänemark, sondern von einer Einverleibung desselben in seinen, den glüdstadt(den Antheil. Die Worte heißen: „Wir haben uns soldemnach entschlossen, felbigen Antheil mit dem unsrigen zu vereinigen und zu incorporiren“, wobei er freilich auf das alte Lebensverhältniß Schleswig's hinweist, wenn er agt, „daß wir dabero bewogen worden, des Herßogen Karl Friedrichs zu Holstein gehabten Antheil im Herzogthum Schleswig als ein in beidwerlichen Zeiten unrechtmäßiger Weise von der Krone Dänemark abgerissenen Pertinens wieder in Possession zu nehmen“ (vgl. die Urkunde). Es kann um so weniger behauptet werden, daß fich die Garantien genannter Mächte auf eine Einverleibung Schleswig's in Dänemark bezögen, als ja auch die berzogliche Linie auf den königlichen Antheil eventuelle Ansprüche hatte; die Garantie bezog fich nicht auf die töniglichen Erbsuccessoren im dänischen Reide, sondern auf die königlichen Erbsuccessoren in Schleswig, wie ja überhaupt in den Staatsacten zwischen den Nachfolgern in der dänischen Regierung und denen in der Regierung der Herzogthümer genau unterschieden wird. Der eigentliche Sinn des Actes der Vereinigung und der dahin bezüglichen Urkunden ist kein anderer, als daß, wie bisher der königlich schleswig'sche Antheil, so jeßt auch der herzoglich gottorpische wieder unter demselben Regenten in eine Vereinigung mit Dänemart tritt, und der Act selbst vollführte nichts Anderes, als daß der königliche und gottorpische Antheil von Sdyleswig ießt einen gemeinsamen Regenten erhielten, der zugleich König von Dänemark war, nämlich den König - Herzog Friedrich IV. und seine Erben. Es wurden ja auch durch diesen Act

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weder die von Dänemark getrennte Verfassung und Administration Schleswig's, noch seine Verbindung mit Holstein, noch sein Name, überhaupt seine Selbständigkeit aufgehoben, sondern Alles blieb nach wie vor, und es sollte nichts weiter bezwedt werden, als der Ausschluß der gottorpischen Linie aus dem unter Christian III. ihr erblich zugefallenen, 1658 souverän gewordenen Antheil am Herzogthum Schleswig, und der Uebergang dieses Antheils an die königliche Linie. Deßhalb mußten zwar die Einwohner des gottorpisden Antheils jeßt an König Friedrid IV. einen Eid der Treue leisten, nicht aber diejenigen des fönigliden Antheils, welches Leştere doch auch hätte geschehen müssen, wenn das staatsrechtliche Verhältniß des Herzogthums überhaupt zu Dänemark bätte eine Veränderung erleiden, d. i. Sdyleswig dem Reiche Dänemark hätte incorporirt werden follen; denn die Eingesessenen des föniglichen Antheils hatten 1699 an Friedrich den IV. keinen anderen Gid geleistet, als den alten, gewöhnlichen und wörtlich denselben, wie sie ihn schon 1670 unter Christian V. geleistet hatten.

Seit diesem Act von 1721 ist in dem Verhältniß Schleswig zu Dänemart keine Veränderung mehr vorgekommen; die kleinen Reste, welche die sonderburgische Linie noch in Schleswig besaß, erwarben die Könige von Dänemark nach und nad durdy Kauf. In solstein, das seit 1548 unmittelbares deutsches Reichsleben war, regierte die gottorpische Linie fort. Als der oben genannte Herzog Karl Friedrich, der 1720 im friedrichsburger Frieden seinen Antheil an Schleswig an den König von Dänemark hatte abtreten müssen, sich 1725 mit Anna Petrowna, der Tochter Peter's, des Großen, vermählt hatte, arbeitete er zwar daran, durd ruffischen Einfluß seinen Anteil an Sdleswig wieder zu erhalten, allein feine Gemahlin starb idon 1728, damit hörte seine Vertretung von Seiten Rußland's auf und der König von Dänemark erhielt 1732 aud von Rußland und Destreid Garantien für den Besiß des vormals gottorpischen Antheils in Schleswig. Karl Friedrich starb 1739. Sein Sohn Peter von der russischen Prinzessin Anna Petrowna wurde als Neffe der russischen Kaiserin Elisabeth 1740 als russischer Thronfolger nach Rußland gerufen und bestieg nach dem Tode der Kaiserin 1762 den rufjilden Thron. Auf diese Weise kam also die bolstein-gottorpische Linie in den Besiß der russischen Krone. Auch die Krone S d w eden's erhielt in dieser Zeit (1751) durch Peter III. Einfluß ein holsteingottorpischer Prinz, Adolph Friedrich, Anfangs Fürstbischof in Lübeck, dessen Enkel Gustav IV. den sdwedischen Thron jedoch 1808 wieder verlor. Kaiser Peter III. machte fich sogleich bereit, Dänemark anzugreifen, um die alten Unbilden der königlichen Linie gegen die gottorpisde zu räden; allein er wurde von seiner Gemahlin Katharina II. gestürzt, dieselbe stellte sogleich die Feindseligteiten gegen Dänemark ein und schloß 1767 mit dem König Christian VII. von Dänemark einen Vertrag ab, in welchem fie für ihren aus der Ehe mit Peter III. entsprossenen rusfischen Thronerben Paul I., der zugleich seinem Vater" in" Holstein

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Gottorp als regierender Herzog folgte, provisorisch auf die gottorpishen Ansprüche auf Schleswig verzichtete und den gottorpischen Antheil des russischen Thronerben an dem Herzogthum Holstein an den König Chris ftian VII. von Dänemark gegen die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst austauschte. Diesen provisorischen Vertrag hat Paull., als er 1773 großjährig wurde, anerkannt (vgl. die Urkunden Ziff. VIII.); er wurde jeft realisirt, das eingetauschte Herzogthum Oldenburg und Delmenhorst aber trat Raiser Paul an die jüngere Linie des gottorpiiden þauses ab, die jept den Namen Holstein - Oldenburg annabm und deren Regenten (1773) vom deutschen Kaiser, der in demselben Jahre die Tauschverträge confirmirte, zu Herzogen von Oldenburg erklärt wurden. Der Herzog Paul Friedrich August (seit 1829) nahm den Sitel eines Großherzogs von Oldenburg an.

Nadidem also der königliche Antheil von Holstein schon seit 1581 unter dem dänischen König, als Abkömmling des holsteinischen Fürstenhauses, gestanden war, wurde 1767 auch das holstein-gottorp'sche Gebiet mit dem königliden vereint und seitdem ist das gesammte SchleswigHolstein unter der Regierung der dänischen Könige geblieben, aber nicht in der Eigenschaft als Könige von Dänemart, sondern als geborener Herzoge von Holstein. Bei der Aufhebung des deutschen Reiches im Jahr 1806 erklärte ein Patent des Königs Christian VII. (vgl. Urkunde IX.), „Unser Herzogthum Holstein, Unsere Herrschaft Pinneberg, Unsere Grafschaft Ranzau und Unsere Stadt Altona follen fortan unter der gemeinsamen Benennung des Herzogthums Holstein mit dem gesammten Staatsförper der unserem königlichen Scepter untergebenen Monarchie als ein in jeder Beziehung völlig ungetrennter Theil derselben verbunden und solchem nach von nun an Unserer alleinigen unumschränkten Botmäßigteit unterworfen sein.“ Im Jahr 1815 trat der König von Dänemark mit Holstein dem deutschen Bunde bei, (auch mit Lauenburg, das Dänemark im wiener Congreß 1815 von Preußen abgetreten erhielt). Mit diesem Schritte fam Holstein wieder in Verbindung mit Deutschland und der deutsche Bund überkam die Verpflichtung, sich der Rechte bolstein's auch in Betreff seiner Beziehungen zu Sơhleswig anzunehmen. Als nun der König von Dänemark, um dem Artikel 13. der deutschen Bundesacte nachzukommen, sich im Jahr 1815 anschickte, dem Herzogthum Holstein eine landständische Verfassung zu geben, erklärte die holsteinische Ritterschaft, daß die alte ständisde Verfassung und die daraus fließenden Gerechtsame noch ihre Gültigkeit bätten, daß demnach die neue Verfassung nicht ohne Beirath der alten Stände geschaffen werden könne und auch das Herzogthum Schleswig, das nad alten Rechten auf das Engste mit Holstein verbunden sei, in diese Verfassung mit eingeschlossen werden müfle. Die in dieser Beziehung von den holsteinischen Prälaten und Rittern an den deutschen Bundestag gerichtete Reclamation wurde jedoch von diesem unter dem 27. Novbr. 1823 abgewiesen, da „die alte Verfassung in Holstein in anerkannter Wirksamkeit nicht bestehe;" doch solle,

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nach der wiederholten Erklärung der dänischen Bundesgesandtschaft, die neue Verfassung die älteren Rechte möglichst berücfidhtigen und den gegenwärtigen Zeitverhältnissen angepaßt werden." König Friedrich VI. erklärte nun unter dem 28. Mai 1831 (vgl. Urkunde X.), daß er aud im Herzogthum Sdleswig eine Verfassung, und zwar die gleiche, wie in Holstein einführen wolle, daß zwar die Provinzialstände beider Herzogthümer besonders tagen, daß aber durch die abgesonderte Versammlung der Stände so wenig in dem Social - Nerus der schleswigbolsteinischen Ritterschaft, als in sonstigen Verhältnissen, welche die Herzogthümer Schleswig-Holstein verbinden, Etwas verändert werden soúe." Diese Verfassung nad Art der preußisden Provinzialstände tam auch 1833 und 1834 zu Stande. Während nun aber die Schleswig-Holsteiner auf gemeinsame Landtage brangen und fich in den Herzogthümern die deutsche Nationalität gegen die dänische geltend zu machen suchte, strebte das erwachte dänische Nationalgefühl auch seinerseits nach Befestigung und Vergrößerung der dänischrn Macht und nach einer Verschmelzung fämmt lider unter dänisdem Scepter befindlichen Landesthetie zu einem dänischen Gesammtstaat. Die Wahrscheinlichkeit, daß der Kronprinz (seit 1848 Rönig) Friedrich VII. (geb. 1808) keinen männlichen Erben erhalte, und daß demnac, da nach dem Erbfolgegefeß der Herzogthümer die Regierung nur im Mannsstamme, hingegen nach dem dänischen Königsgesek *) auch in weiblicher Linie forterben kann, in nicht ferner Zukunft eine Trennung der Herzogthümer von Dänemark Statt finden werde, machte es den Dänen nur um so wünschenswerther, eine förmliche Verschmelzung, wenn

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*) Das dänische Königsgesek (Konge-Lov, lex regia) ist datirt vom 14. Nov.

1663 und publicirt von König Friedrich III. 1670 (Ausgaben Kopenhagen 1722 und 1750, deutsơ von Oldhausen, Eutin 1838). König Frieds rid VII. hat weder von seiner ersten Gemahlin (geschieden 1841), uod von seiner zweiten (geschieden 1846) Kinder. Auch sein Dheim Ferdinand (Bruder Königs Christian VIII.) ist kinderlos. Die dänische Krone wäre auf Charlotte, Gemahlin des Landgrafen Wilhelm von Hessen - Kassel, und deren Sohn, Prinz Friedrich von Hessen (geb. 1820) übergegangen, dem zugleich die Erbfolge iu Aurhessen zufallen dürfte; er hätte aber nach dem dänischen Könige gesek in Dänemark residiren müssen. Schleswig-Holstein wäre an das Saus Schleswig-Holstein Sonderburg und zwar zuuädyst an die Linie Augustenburg gefallen, wenn dieser Linie nicht von den anderen wegen unebenbürtiger Beirathen vielleicht Einwendungen gemacht worden wären. Dieses Erbfolgeverhältniß wurde von König Friedrich VII. durch das neue Erbfolgegesek vom 31. Juli 1853 beseitigt, nach welchem aud, in Dänemark die Krone für die Zukunft nur im Mannsstamm forterben und des Königs Nachfolger in Dänemark und den Herzogthümern der Prinz Chriftian von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glückeburg sein soll. Darüber am Schlusse unserer Abhandlung ein Weiteres.

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nicht Holstein's, doch wenigstens Schleswig's mit Dänemark in Bälde zur Ausführung gebracht zu sehen. Nachdem der Gegenstand bereits vielfältig in der Presse behandelt und die Erbfolgefrage auch schon auf den Landtagen zur Sprache gekommen war, stellte 1844 der Bürgermeister uffing in der dänischen Ständeversammlung den Antrag: der König möge erklären, daß Dänemark, Schleswig, Holstein und Lauenburg ein einiger, untheilbarer Staat seien, in weldiem das dänische Erbfolgegeseß gelte, und jeder als Hochverräther behandelt werden solle, der gegen diese Bestimmung sdreibe. Dieser Antrag rief in den Herzogthümern große Aufregung bervor, man unterzeidnete zahlreiche Addressen dagegen, und unter dem 21. Dez. 1844 erließ die bolstein'sche Landesversammlung auf den Antrag des Grafen Reventlow = Preng einstimmig eine Addresse an den König, worin sie die Rechte der Herzogthümer auseinanderseşte und fie auf folgende Fundamentalsäße zurüdführte: die Herzogthümer find selbständige Staaten; es gilt in ihnen nur die männliche Erbfolge; Schleswig und Holstein find fest miteinander verbunden. Auch die Landschaft des Herzogthums Lauenburg protestirte gegen den Uffing'ichen Antrag. Da die Aufregung in den deutschen Provinzen wuchs und im übrigen Deutschland fich Sympathien für Shleswig-Holstein zu äußern anfingen, so erließ der König Christian VIII. am 16. Juli 1846 den offenen Brief, worin er erklärte, daß er die Erbfolgefrage genau habe untersuchen lassen, daß nach dem Resultat dieser Untersuchung über die Gültigkeit des dänisden Erbfolgegesebes in Schleswig und Lauenburg kein Zweifel obwalte, daß dies aber allerdings bei Theilen von Holstein nicht der Fall sei, daß der König jedoch die Anstände in lepterer Beziehung zu beseitigen suchen und sich bemühen werde, die vollständige Ånerkennung der Integrität des dänischen Gesammtstaates zu Wege zu bringen. Uebrigens rolle durch diesen offenen Brief der Selbständigkeit des Herzogthums Schleswig und den Verhältnissen, welche dasselbe gegenwärtig mit Holstein verbinden, in keiner Weise zu nahe getreten werden (vergl. Urkunde XI.). Dieser sogenannte offene Brief“ steigerte die Aufregung in den Herzogthümern; Volksversammlungen wurden gehalten und Beti tionen an den holstein'sden Landtag unterzeichnet, der sich wenige Tage nach Erlaß des offenen Briefes, am 15. Juli, versammelt hatte. Den Abgeordneten wurde gleich anfangs erklärt, daß keine Rechtsverwahrungen, Protestationen u. dgl. angenommen würden; gleid wohl entwarfen sie am 24. Juli 1846 eine Addresse an den König, und als der königlide Commisjär die Annahme derselben verweigerte, brachten sie die Sache (3. August) an den deutschen Bund. Da viele Abgeordnete den Landtag verließen, so wurde derselbe aufgehoben; viele angesebene Männer, darunter der Statthalter Prinz von Augustenburg und der Kanzleipräsident Graf Reventlow - Criminil forderten ihre Entlassung aus dem Staats dienst. Der deutsche Bund erklärte am 17. Sept. 1846 (Urkunde XIII.), daß er fich nad der Aeußerung des Königs an den Bund, es sei ihm niemals in den Sinn gekommen, die Selbständigkeit des Herzogthums. Holstein,

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