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nach der wiederholten Erklärung der dänischen Bundesgesandtschaft, „die neue Verfassung die älteren Rechte möglichst berücksichtigen und den gegenwärtigen Zeitverhältnissen angepaßt werden." König Friedrich VI. erklärte nun unter dem 28. Mai 1831 (vgl. Urkunde X.), daß er auch im Herzogthum Schleswig eine Verfassung, und zwar die gleiche, wie in Holstein einführen wolle, daß zwar die Provinzialstände beider Herzogthümer besonders tagen, daß aber durch die abgesonderte Ver= sammlung der Stände so wenig in dem Social - Nerus der schleswigholsteinischen Ritterschaft, als in sonstigen Verhältnissen, welche die Herzog= thümer Schleswig-Holstein verbinden, Etwas verändert werden solle.“ Diese Verfassung nach Art der preußischen Provinzialstände kam auch 1833 und 1834 zu Stande. Während nun aber die Schleswig-Holsteiner auf gemeinsame Landtage drangen und sich in den Herzogthümern die deutsche Nationalität gegen die dänische geltend zu machen suchte, strebte das erwachte dänische Nationalgefühl auch seinerseits nach Befestigung und Vergrößerung der dänischrn Macht und nach einer Verschmelzung sämmt= licher unter dänischem Scepter befindlichen Landestheile zu einem dänischen Gesammtstaat. Die Wahrscheinlichkeit, daß der Kronprinz (seit 1848 König) Friedrich VII. (geb. 1808) keinen männlichen Erben erhalte, und daß demnach, da nach dem Erbfolgegeseß der Herzogthümer die Regierung nur im Mannsstamme, hingegen nach dem dänischen Königsgeseß *) auch in weiblicher Linie forterben kann, in nicht ferner Zukunft eine Trennung der Herzogthümer von Dänemark Statt finden werde, machte es den Dänen nur um so wünschenswerther, eine förmliche Verschmelzung, wenn

*) Das dänische Königsgeseß (Konge-Lov, lex regia) ist datirt vom 14. Nov. 1663 und publicirt von König Friedrich III. 1670 (Ausgaben Kopenhagen 1722 und 1756, deutsch von Olshausen, Eutin 1838). König Friedrich VII. hat weder von seiner ersten Gemahlin (geschieden 1841), noch von seiner zweiten (geschieden 1846) Kinder. Auch sein Oheim Ferdinand (Bruder Königs Christian VIII.) ist kinderlos. Die dänische Krone wäre auf Charlotte, Gemahlin des Landgrafen Wilhelm von Hessen - Kassel, und deren Sohn, Prinz Friedrich von Hessen (geb. 1820) übergegangen, dem zugleich die Erbfolge in Kurhessen zufallen dürfte; er hätte aber nach dem dänischen Königsgeseß in Dänemark refidiren müssen. Schleswig-Holstein wäre an das Haus Schleswig-Holstein-Sonderburg und zwar zunächst an die Linie Augustenburg gefallen, wenn dieser Linie nicht von den anderen wegen unebenbürtiger Heirathen vielleicht Einwendungen gemacht worden wären. Dieses Erbfolgeverhältniß wurde von König Friedrich VII. durch das neue Erbfolgegesez vom 31. Juli 1853 beseitigt, nach welchem auch in Dänemark die Krone für die Zukunft nur im Mannsstamm forterben und des Königs Nachfolger in Dänemark und den Herzogthümern der Prinz Christian von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg sein soll. Darüber am Schlusse unserer Abhandlung ein Weiteres.

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nicht Holstein's, doch wenigstens Schleswig's mit Dänemark in Bälde zur Ausführung gebracht zu sehen. Nachdem der Gegenstand bereits viel= fältig in der Presse behandelt und die Erbfolgefrage auch schon auf den Landtagen zur Sprache gekommen war, stellte 1844 der Bürgermeister Ussing in der dänischen Ständeversammlung den Antrag: der König möge erklären, daß Dänemark, Schleswig, Holstein und Lauenburg ein einiger, untheilbarer Staat seien, in welchem das dänische Erbfolgegesetz gelte, und jeder als Hochverräther behandelt werden solle, der gegen diese Bestimmung schreibe. Dieser Antrag rief in den Herzogthümern große Aufregung hervor, man unterzeichnete zahlreiche Addressen dagegen, und unter dem 21. Dez. 1844 erließ die holstein'sche Landesversammlung auf den Antrag des Grafen Reventlow - Prenz einstimmig eine Addresse an den König, worin sie die Rechte der Herzogthümer auseinanderseßte und sie auf folgende Fundamentalsäße zurückführte: die Herzogthümer find selbständige Staaten; es gilt in ihnen nur die männliche Erbfolge; Schleswig und Holstein find fest miteinander verbunden. Auch die Landschaft des Herzogthums Lauenburg protestirte gegen den Uffing'schen Antrag. Da die Aufregung in den deutschen Provinzen wuchs und im übrigen Deutschland sich Sympathien für Schleswig-Holstein zu äußern anfingen, so erließ der König Christian VIII. am 16. Juli 1846 den offenen Brief, worin er erklärte, daß er die Erbfolgefrage genau habe untersuchen lassen, daß nach dem Resultat dieser Untersuchung über die Gültigkeit des dänischen Erbfolgegeseßes in Schleswig und Lauenburg kein Zweifel obwalte, daß dies aber allerdings bei Theilen von Holstein nicht der Fall sei, daß der König jedoch die Anstände in leßterer Beziehung zu beseitigen suchen und sich bemühen werde, die vollständige Anerkennung der Integrität des dänischen Gesammtstaates zu Wege zu bringen. Uebrigens solle durch diesen offenen Brief der Selbständigkeit des Herzog= thums Schleswig und den Verhältnissen, welche dasselbe gegenwärtig mit Holstein verbinden, in keiner Weise zu nahe getreten werden (vergl. Ur= kunde XI.). Dieser sogenannte "offene Brief" steigerte die Aufregung in den Herzogthümern; Volksversammlungen wurden gehalten und Petitionen an den holstein'schen Landtag unterzeichnet, der sich wenige Tage nach Erlaß des offenen Briefes, am 15. Juli, versammelt hatte. Den Abgeordneten wurde gleich anfangs erklärt, daß keine Rechtsverwahrungen, Protestationen u. dgl. angenommen würden; gleichwohl entwarfen sie am 24. Juli 1846 eine Addresse an den König, und als der königliche Commissär die Annahme derselben verweigerte, brachten sie die Sache (3. August) an den deutschen Bund. Da viele Abgeordnete den Landtag verließen, so wurde derselbe aufgehoben; viele angesehene Männer, darunter der Statthalter Prinz von Augustenburg und der Kanzleipräsident Graf Reventlow - Criminil forderten ihre Entlassung aus dem Staatsdienst. Der deutsche Bund erklärte am 17. Sept. 1846 (Urkunde XIII.), daß er sich nach der Aeußerung des Königs an den Bund, es sei ihm niemals in den Sinn gekommen, die Selbständigkeit des Herzogthums (Holstein,

dessen Verfaßung und sonstige auf Gefeß und Herkommen beruhende Beziehungen zu beeinträchtigen, in der Erwartung bestärkt sehe, Se. Majestät werde bei endlicher Feststellung der im offenen Briefe vom 16. Juli besprochenen Verhältnisse die Rechte Aller und Jeder, insbesondere aber die des deutschen Bundes, erbberechtigter Agnaten und der geseßmäßigen Landesvertretung Holsteins beachten; die Bundesversammlung behalte sich die Geltendmachung ihrer verfassungsmäßigen Competenz in vorkommenden Fällen vor. Ein zweiter offener Brief des Königs Christian VIII. vom 18. Sept. 1846, der in versöhnlichem Tone gehalten war und die Versicherung gab, daß Schleswig von Holstein nicht getrennt werden solle (Urkunde XII.), verfehlte seine Wirkung, da das Vorgehen der dänischen Regierung gegen die Herzogthümer seinem Inhalt nicht entsprach. Am 21. October 1846 wurde die schleswig'sche Ständeversammlung eröffnet; sie nahm unter dem Präsidium des Obergerichtsadvocaten Beseler so ziemlich denselben Verlauf, wie die holstein'sche. Die Stände trugen auf Entlassung der Minister, Zurücknahme des offenen Briefes, Einverleibung Schleswigs in den deutschen Bund an, und die Versammlung löste sich am 4. Dezbr. 1848 auf, nachdem auch hier der königliche Commissär die Annahme einer Addresse an den König verweigert hatte. Am 15. Octbr. 1846 wurde die Auflösung der kinderlosen Ehe des Kronprinzen Friedrich mit der Kronprinzessin, einer geborenen Prinzessin von MecklenburgStreliz, bekannt gemacht. Das Jahr 1847 ging bei den Vorbereitungen zu einer Gesammtstaats-Verfassung ruhig vorüber. Am 20. Jan. 1848 starb König Christian VIII. und der Kronprinz Friedrich bestieg als König Friedrich VII. den Thron.

Zur Berathung der Gesammtstaats-Verfassung sollte auch SchleswigHolstein Abgeordnete senden. Bei einer Versammlung in Kiel am 17. Febr. 1848 vereinigte man sich dahin, daß man die Wahl von Abgeordneten war vornehmen wolle, diese aber sollten für eine gemeinsame schleswigHolstein'sche Verfassung arbeiten und gegen die Gesammtverfassung protetiren. Die Dänen ihrerseits gingen auch in ihren Danisirungsbestrebungen veiter und schafften z. B. in Hadersleben und anderen Orten die deutsche Sprache als Kirchen- und Schulsprache ab. Die pariser Februarereignisse ermehrten die Aufregung auf beiden Theilen. Am 18. März 1848 kelten die schleswig-holstein'schen Ständemitglieder eine Versammlung in Lendsburg unter Beseler's Vorsiß, welche eine Deputation nach Kopenlagen abordnete, die von dem König eine gemeinsame Verfassung für Schleswig-Holstein, Einverleibung Schleswig's in den deutschen Bund, frie Preffe, freies Versammlungsrecht und Volksbewaffnung verlangen salte. Für Holstein wurde Alles bewilligt und dem Herzogthum seine Selbständigkeit zugesichert, Schleswig aber sollte unter einer freien Verfassung des Gesammtstaates dem Königreich Dänemark einverleibt werden. Comit handelte es sich jezt eigentlich nur noch um Schleswig. Beide Birteien erkannten, daß durch Verhandlungen nichts mehr zu erreichen sei; die Dänen rüsteten und für Schleswig-Holstein wurde (zu Kiel,

23. März 1848) eine provisorische Regierung gebildet, die zwar den König Friedrich VII. anerkannte, aber erklärte, daß der König nicht frei, sondern von dem Willen der Eiderdänenpartei geleitet sei. Die provisorische Regierung bestand aus dem Advokaten Beseler, dem Prinzen Friedrich von Augustenburg, dem Grafen von Reventlow, dem Kaufmann Schmid und dem Advocaten Bremer; am 29. März wurde auch Olshausen unter die Regierungsmitglieder aufgenommen. Prinz Friedrich von Augustenburg übernahm das Commando der Truppen in den Herzogthümern, die innerhalb weniger Tage sämmtlich zur provisorischen Regierung übergegangen waren. Eine auf den 3. April nach Rendsburg einberufene gemeinsame Ständeversammlung der Herzog= thümer bestätigte die provisorische Regierung und ihre bisherigen Anordnungen. Die Dänen waren 14,000 Mann stark im nördlichen Schleswig eingerückt, schlugen die schleswig-holstein'sche Armee, die nur 7000 Mann zählte, am 9. April 1848 bei Bau und beseßten Schleswig. Der deutsche Bund schritt jest entschiedener ein; am 4. April 1848 beauftragte er Preußen mit der Vermittlung; am 12. April faßte er den Beschluß, daß die Räumung Schleswig's von dänischen Truppen nöthigenfalls durch Gewalt zu bewerkstelligen, der Eintritt Schleswig's in den deutschen Bund zu erzielen, die provisorische Regierung anzuerkennen und von Preußen zu schüßen sei; und am 15. April: daß Preußen einen Oberbefehlshaber über die schleswig-holstein'schen Truppen zu stellen und das 10. Armeecorps sich in Bereitschaft zu halten habe. Schon anfangs April waren zwei preußische Garderegimenter unter General Bonin in Holstein eingerückt; auf den Bundesbeschluß vom 15. April überschritt auch das 10. deutsche Armeecorps unter dem hannöverischen General Halkett (Han= noveraner, Braunschweiger, Oldenburger und Mecklenburger) die holstein'sche Grenze, und der preußische General Wrangel übernahm am 22. April den Oberbefchl. Die deutschen Truppen nahmen in wenigen Tagen das von den Dänen besezte nördliche Schleswig, und Wrangel überschritt am 1. Mai 1848 die Grenze von Jütland. Rußland und England verlangten die Räumung Jütland's von deutschen Truppen, Schweden verband sich mit Dänemark, die Dänen blokirten deutsche Häfen und nahmen preußische Schiffe, worauf Wrangel Fridericia besezte und in Jütland eine Contribution von 2 Millionen ausschrieb. Als Grundbedingung des Friedens verlangte der deutsche Bund: Einheit der Herzog= thümer Schleswig und Holstein und Einverleibung Schleswig's in den deutschen Bund. Da aber Rußland eine Flotte zur Unterstüßung Dänemark's ausrüstete und Schweden sich bereit machte, ein Heer auf di dänischen Inseln zu senden, so gab man bei den Unterhandlungen, di in London geführt wurden, von deutscher Seite vorläufig in so weit nach daß die dänischen und deutschen Truppen die Herzogthümer räumen soll ten, das nördliche vom südlichen Schleswig getrennt und eine neue pro visorische Regierung eingeseßt werde. Die Preußen räumten also Jütlaw und Schleswig und verzichteten damit auch auf eine weitere Eintreiburg

der Contribution; ein Ueberfall der Dänen von der Insel Alfen aus auf deutsche Truppen bei den düppeler Höhen zwanz leßtere zum Rückzug. Die Dänen beseßten jezt das nördliche Schleswig, die Schweden hatten bei Malmö an der schwedischen Grenze, Copenhagen gegenüber, 15,000 Mann zusammengezogen und 4500 Mann auf die Insel Fünen überge= sezt, der Großfürst Constantin war mit einer russischen Flotte in Copen= hagen angekommen. Dieses thätige Einschreiten der Russen machte Eng= land bedenklich. Es erklärte die Berührung des schleswig-holstein'schen Gebietes durch die Russen für einen casus belli und veranlaßte am 28. Juni 1848 die deutsche Armee wieder zum Vorrücken. Nach einem Ge= fecht bei Hadersleben zogen sich die Dänen hinter die jütische Grenze zurück. Preußen wandte sich jezt wegen einer Vermittlung des Friedens auf die früheren Bedingungen an Schweden. Diese Macht erklärte sich zur Vermittlung bereit; man schloß am 2. Juli 1848 zu Malmö einen vorläufigen Waffenstillstand; Wrangel verhandelte mit dem dänischen Abge= ordneten Reedz in Bellevue bei Kolding. Das Einmischen der deutschen Centralgewalt, die bei den Großmächten noch keine Anerkennung erlangt hatte, erschwerte jedoch die Verhandlungen; Preußen ließ sich daher unter dem 7. August vom Reichsverweser die Vollmacht zum alleinigen Abschluß des Friedens ertheilen. Der Reichsverweser knüpfte diese Vollmacht an die Bedingung, daß die bisher von der provisorischen Regierung gegebenen Geseze in Kraft bleiben sollten, die in den Herzogthümern zurückbleibenden Truppen einen deutschen Commandanten behielten, und daß die Personen, welchen die neue provisorische Regierung übertragen werden sollte, schon vor Abschluß des Waffenstillstandes genannt würden. Preußen brachte nun wirklich am 26. Aug. 1848 einen definitiven Waffenstillstand zu Malmö auf sieben Monate zu Stande, konnte aber dabei freilich die von der Reichsgewalt bezeichneten Puncte nicht einhalten. Es schloß denselben auf folgende Bedingungen ab. Die Herzogthümer erhalten eine neue Regierung, zu welcher Preußen und Dänemark je zwei Mitglieder, den Präsidenten aber gemeinsam ernennen; auch schicken sowohl Preußen als Dänemark einen Commissär in die Herzogthümer. Alle seit dem 17. März in den Herzogthümern erlassenen Geseze und Verordnungen find aufgehoben. Die Dänen räumen die Herzogthümer mit Ausnahme der Insel Alsen; dagegen bleiben 2000 deutsche Bundestruppen daselbst; das schleswigische Heer wird von dem holsteinischen getrennt; Preußen gibt die in Jütland eingetriebenen Contributionen und Dänemark die aufgebrachten deutschen Schiffe zurück. England übernimmt die Grantie des Waffenstillstandes. Die Schleswig-Holsteiner hofften, daß man in Frankfurt diesen Waffenstillstand verwerfen werde; allein die Nationalversamm= lung erkannte ihn nach heftigen Debatten am 16. Sept. an. Am 23. Okt. 1848 wurde die neue gemeinsame Regierung eingesezt; ihre Mitglieder waren Reventlow-Jersbeck, Boysen, Baron Heinze, Preußer und Graf Adam Moltke. Am 23. Febr. 1849 kündigten die Dänen den Waffenstillstand; die Bemühungen Preußen's und England's, den Frieden

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