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" Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. "
GRUR - Page 27
1913
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Beiträge zur erläuterung des deutschen rechts

1896 - 742 pages
...gleich. Dritter Abschnitt. Eigenthum. Erster Xitel. Inhalt des Eigenthums. §. 887. Der Eigenthümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte...verfahren und Andere von jeder Einwirkung ausschließen. Eine Ausübung des Eigenthums, die nur den Zweck haben kann, einem Anderen Schaden zuzufügen, ist...
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Zeitschrift für das Privat- und Öffentliche Recht der Gegenwart, Volume 28

1901 - 812 pages
...bürgerlichen Gesetzbuche wären aber folgende Bestimmungen hier anzureihen : „§.903. Der Eigenthümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach freiem Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen. $. 905. Der Einfluss des Eigenthümers...
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Fischer's Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Volume 24

1902 - 408 pages
...verlangt auch das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Neich nicht; s. § 903: „Der Gigenthümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte...Sache nach Belieben verfahren und Andere von jeder Ginmischung ausschließen," Diese Füglichkeit ist tatsächlich jedem Anlieger an einem fließenden...
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Fischer's Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Volume 25

1903 - 408 pages
...217—254 in Betracht. Nach ß 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Eigenthümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen,...verfahren und Andere von jeder Einwirkung ausschließen. Eine Ausnahme hiervon ist für den Fall des Nothstandes im § 904 vorgesehen; der Eigenthümer muß...
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Fischer's Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Volume 29

1905 - 416 pages
...(RG. 13. April 04.) Nach ß 903 des BGB. Kann der Eigentümer, soweit nicht das Gesetz oder die Nechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben...verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Zur Verwirklichung des letzterwähnten Ausschließungsrechts ist ihm grundsätzlich die allgemeine...
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Fischer's Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Volume 28

1905 - 412 pages
...Menschen in einem Rechtsstallte sich von selbst ergebende Norm, daß der Eigentümer einer Sache, nur soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren kann. Eine „gesetzliche" Schranke des privatrechtlichen Verfügungsrechts des Eigentümers eines...
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Beiträge zur erläuterung des deutschen rechts

1892 - 618 pages
...Anhalt des Eigenthums. § 818. (848.) Der Eigenthümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz «der Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach...verfahren und Andere von jeder Einwirkung ausschließen. § 819. (849.) Das Recht des Eigenthümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der...
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Deutsche Juristen-Zeitung, Volume 17

1912 - 824 pages
...menschlichen Einflusses und die Beschränkung dieser Einflußsphäre zugunsten der Allgemeinheit voraus. „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht...verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen" (§ 903 BGB.). Die Möglichkeit des Einflusses von Menschen auf den Wasserlauf wird allerdings wegen...
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Die Deutsche bienenzucht in theorie und praxis..., Volume 6

1898 - 248 pages
...werden darf. Von besonderer Bedeutung in dieser Beziehung sind die nachfolgenden Vorschristen: § 903. Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das...verfahren und Andere von jeder Einwirkung ausschließen. § 905. Das Recht des Eigentümers eines Grundstückes erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche...
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Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Volume 3

Johannes Conrad, Ludwig Elster, Wilhelm Hector Richard Albrecht Lexis, Edgar Loening - 1900 - 1316 pages
...les lois ou par les réglemens.« Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich (§ 903) sagt: »Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das...Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkimg ausschliessen.<: Abgesehen davon, dass das preussische Landrecht auch ein Eigentum an Rechten...
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