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Beilagen

zum Abschnitt über den öffentlichen Unterricht in Holland.

Bei dem vielen Eigenthümlichen und Belehrenden, was die Ordnung und Führung des öffentlichen Unterrichts in Holland bietet, und der unter uns nicht eben großen Bekanntschaft mit jenen Einrichtungen scheint es zweckmäßig, die zwei Gesetze über denselben vollständig zu liefern, nämlich Q, das Gesez von 1806 aus den Zeiten der batavischen Republik über den Elementar= unterricht mit dem Reglement, den Verordnungen und den Instructionen, und das Geseß von 1815 über die lateinischen Schulen, die Athenåen und die Universitäten, um so mehr, da ein Zusammenhang des Werkes zum Behufe der Beurtheilung nur in übersichtlicher Darstellung konnte gegeben werden. Die Originale find holländisch oder niederdeutsch, die Ueberse hung in das Hochdeutsch hat auf meinen Wunsch Hr. Klund, Lehrer der lateinischen Schule in Kaiserslautern, übernommen, welcher in Utrecht seine theologischen Studien gemacht und sich dem Ges schäft dieser Verdeutschung mit allem Eifer unterzogen hat.

1

Beilage Q.
Geseke

über

den niedern Unterricht mit den erläuternden und ergänzenden Werordnungen.

Den 3 April 1806.

1. Bekanntmachung.

Ihre Hochmögenden, die Vertreter der batavischen Republik allen denen, die Gegenwärtiges sehen oder lesen hören werden, ihren Gruß! thun zu wissen:

1.

Daß durch Uns, nach Vernehmung und Begutachtung des Vortrags des Rathspensionårs, dazu gethan und in Folge dessen beschlossen worden zu erlassen, wie hiermit erlassen wird, nachfolgendes

Gefeß in Betreff des niedern Schulwesens und

Unterrichts in der batavischen Republik.

Art. 1. Die besondere Aufsicht über den Stand und über die Richtung der niedern Schulen, wie auch über den ganzen niedern Unterricht ist, unter Oberaufsicht des Rathspensionårs oder des Staatssecretårs des Innern Namens desselben, und unter Mitaufsicht der Departemental- und Provincial-Verwaltung überall in dieser Republik Personen unter dem Namen von Schulinspectoren übertragen, welche, wo solches nöthig ist, diese Aufsicht ausüben, unter Mitwirkung von oder in Verbindung mit andern

Personen und Commissionen oder Collegien, nach Art der Schulen.

Art. 2. Die Departements - Verwaltungen sorgen, daß überall, so viel möglich, in ihrem Departement Gelegenheit gegeben sey, der Jugend gehörigen Unterricht zu verschaffen, daß aber gleichwohl durch eine unbeschränkte Zulassung von Schülern oder Lehrern, besonders auf dem platten Lande, deren Anzahl sich nicht zu sehr vermehre.

Art. 3. Ferner suchen sie nebst den respectiven Gemeindeverwaltungen, nach den in ihre Hand gelegten, oder nöthigenfalls durch die Regierung ihnen zu verschaffenden Mitteln, die Subsistenz und das Loos der Schullehrer zu verbessern und zu sichern, dabei auch bessere Schuleinrichtung und Unterricht, fo wie die Gründung von Arbeits- oder Industrieschulen, bei den öffentlichen Schulen und denen in den Gotteshäusern aufzumuntern und auszubreiten.

Art. 4. Die Schulinspectoren, wohnhaft in demselben Departement oder derselben Provinz Drenthe, machen miteinander die Unterrichts - Commission für dieß Departement oder diese Provinz aus; doch sollen in dem Departement Holland zwei oder drei solche Commissionen sich bilden.

Art. 5. Außer der Befugniß der Departements - und der Provinz-Verwaltung, in ihrem Gebiet die Mitaufsicht über das Schulwesen einer besondern Commission aus ihrer Ges sammtheit zu übertragen, ernennen sie je ein Glied aus ihrer Mitte; welches Glied mehr besonders damit beauftragt seyn und in einer mehr unmittelbaren Beziehung zu den respectiven Unterrichtscommissionen und Schulinspectoren stehen soll, in der Art, daß diese an gedachtes Glied in allen des Schulwesen betreffenden Fållen als erste Instanz sich sollen zu wenden haben. In dem Departement Holland follen aus der Verwaltung zwei oder drei folche Mitglieder ernannt werden: nåmlich eines für jede der daselbst bestehenden Unterrichts - Commissionen.

Art. 6. Der Rathspensionår bestimmt die Total-Summe, welche sämmtlichen Gliedern jeder Commission soll verabreicht werden, und bezahlt dieselbe, nebst allen andern durch die vers schiedenen Schulinspectoren in dieser Eigenschaft im Auftrag des

Staatssecretars des Innern gehabten Auslagen und Unkosten aus dem hierzu bestimmten Posten für Vermehrung der Staatsbedürfnisse.

Art. 7. Die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder jeder Commission, wie auch die Districtszutheilung und Vertheilung der Totalsumme unter dieselben, soll durch den Rathspensionår geschehen, und nach Bedarf veränderter Umstände revidirt und verändert werden können.

Art. 8. Die erste Anstellung der Glieder jeder Commission, wie auch die der neuen bei etwa eintretender Vermehrung der Anzahl derselben, soll durch den Rathspensionår geschehen.

Art. 9. Hinsichtlich der verschiedenen, in den drei vorigen Art. enthaltenen Anordnungen macht der Staatssecretår des Innern dem Rathspensionår die nöthigen Vorschläge.

Art. 10. Zur Ergänzung der im Verlauf der Zeit erledigten Schulinspectorstellen liefern die respectiven Commissionen die Namen zweier Personen bei der Departemental- Verwaltung ein, welche dieselben, versehen mit solchen Bemerkungen, als sie für dienlich mag erachten, und überdieß, nach Gutdünken ver mehrt mit einer oder zwei Personen, einsendet an den Staatssecretår des Innern, der diese Vorschläge dem Rathspensionår vortrågt, um daraus einen Schulinspector zu erwählen.

Art. 11. Die Unterrichtscommissionen, Schulinspectoren und solche örtliche Schulcommissionen, als in Folge näherer Bestimmungen sollen eingesetzt werden, sorgen, daß die Gesetze und Verordnungen, allgemeine und besondere, hinsichtlich des niedern Schulwesens und Unterrichts in ihren Departementen, Districten, Städten oder Orten befolgt und unter keinerlei Vorwand entkräftet und umgangen werden; in welchem Falle sie darüber ihre Klagen, nach Art der Sache, an die örtliche, Departemental- oder Nationalverwaltung einsenden.

Art. 12. Keine niedere Schule soll übrigens, unter welchem Namen auch immer, bestehen oder errichtet werden dürfen ohne ausdrückliche Erlaubniß der respectiven Departemental-, Provinz- oder Gemeindeverwaltung, oder ohne vorherige Ein

holung der Erklärung und des Gutachtens des Districtsschulinspectors oder der Ortsschulcommission.

Art. 13. Niemand soll innerhalb der batavischen Republik irgend niedern Unterricht ertheilen, als wer die vier nachfolgenden Erfordernisse besißt:

Erstens, daß er sein gutes bürgerliches und sittliches Betragen durch eines oder mehrere genügende Zeugnisse beweisen könne.

Zweitens, daß er die allgemeine Zulassung, Unterricht zu ertheilen, erlangt habe.

Drittens, daß er nach und bei dieser allgemeinen Zu lassung eine specielle Berufung, Anstellung oder Zulaffung (admissio) an diese oder jene Schule gesetzlich erlangt habe.

Viertens, daß er sich, nach Erlangung einer speciellen Berufung, Anstellung oder Zulassung mit den darauf bezúglichen Beweisstücken dem Schulinspector des Districts oder der Ortsschulcommission persönlich oder schriftlich gestellt habe..

Hierunter sind nicht begriffen die Lehrer, welche in Priz vathäusern wohnen und den in dieses Haus gehörigen Kindern Unterricht geben.

Art. 14. Diejenigen, welche sich, nachdem dieses Gesetz in Kraft getreten, sollten beigehen lassen, in Widerspruch mit den Bestimmungen in beiden vorhergehenden Artikeln, eine niedere Schule zu errichten oder niedern Unterricht zu ertheilen, unter welchem Namen und auf welche Weise auch immer, follen für das erstemal gebüßt werden um die Summe von fünfzig Gulden, für das zweitemal um hundert Gulden, wovon ein Drittheil dem hierzu competenten Beamten, welcher die Strafe vollziehen wird, und zwei Drittheile dem Vortheil des Ortsschulwesens heimfallen, wobei dem Richter freigestellt bleibt, falls sie unvermögend seyn sollten, die angeführten Bußen zu bezahlen, über die Uebertreter eine willkürliche Strafe zu verhängen, wie es nach Maßgabe der Personen und Umstånde für angemessen wird befunden werden, und das drittemal soll ihnen der Aufenthalt an dem Orte für die Zeit von sechs Jahren untersagt werden.

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