Das oesterreichische Militaer betreffende Schriften: Bd. Neustes Reglement fuer die saemmtliche kaiserlich koenigliche Kavallerie

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In Commission bey G. I. Klimbt, 1796
 

Expressions et termes fréquents

Fréquemment cités

Page 125 - Gut an sich zubringen, soll mit yoherStrafe bellet werden; wer «der in peinlichen Sachen zur Beschuldigung eines andern einen solchen falschen Eyd schwöret , soll mit derselben Strafe beleget werden, die er dem andern hat aufschwören, «vollen. Wer auch einen andern zum Meineyd arglistig und fürsetzlich beredet, soll gleiche Strafe leiden. 7. Wer Hand an die Wacht leget , soll am Leben zo
Page 132 - Angebung der Zeit, wenn sie hinweggegangen, oder wieder zurückgekommen sind, und dergleichen suchen solle, welches nicht nur einen Hauptmann und Rittmei, sier, sondern auch »inen jeden andern angehet.
Page 124 - Wer einige Worte, wodurch Meuterey entstehen könnte, von sich hören läßt, soll nach der Sache Wichtigkeit an Leib und Lcben g.straset werden.
Page 123 - Zwenten und dem heiligen Römischen Reich geloben und schwören: Uns getreulich zu dienen , denen von Uns vorgesetzten Generalen, Obrisien, Etaab's- Ober...
Page 124 - Erekution um Gnade schreyet, oder dieselbe wohl gar zu verhindern trachtet. Ingleichen ist es eine Art von...
Page 129 - Bataille oderRencontretömmt, soll sich keiner der Plünderung gebrauchen, bevor es befohlen wird. Wer dawider handelt, soll von seinem Officier bey Verlust der Ehre augenblicklich niedergemacht werden. 23. Die Ueberläufer und andere Ausreisser sollen aufgehenket werden, und ihr in unsern Erblanden haben« des eigenthümliches Vermögen consiscirt werden.
Page 129 - Geleit zugesagt und gehalten werden , damit sie sich entschuldigen können. Kommen sie nicht, so ist ein jeder wenn er gefangen würde, aufzuhenkeu.
Page 128 - Sache, entweder durch Kriegs- oder Standrecht solle verurtheilen lassen,, oder selbst auf der Stelle niedermachen.
Page 126 - Patroulle oder Ronde ist ebenfalls eine Wacht, und es verhält sich damit so, wie in dem vorhergehenden Articul gesagt worden.
Page 132 - Verpflegung :c. vorbehalten. Wer dawider thut, der soll mit Verlust der Charge an Ehr und Leben gestrafet werden.

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