b) 1. Waaren aus Seide oder Floretseide allein; 2. Blonden, Spitzen (Spitzentücher), sowie alle gestickten Webewaaren, dann
3. Waaren in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase
vom 1. Januar 1872 an Anmerkung. Webewaaren, in welchen Seide nur zur Herstellung eines Musters oder als Ver- zierung vorkommt, werden nicht unter die Ganz- oder Halbseidenwaaren gerechnet. 31 Wachstuch, Wachsmousselin, Wachstaffe und Ge- webe in Verbindung mit Gummifäden oder mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen
a) 1. Wachstuch, grobes, d. i. Wachspacklein- wand, unbedruckte, und Asphaltleinwand; 2. Schläuche aus Hanf mit Kautschuk oder Guttapercha ausgegossen oder überzogen, Maschinen-Treibriemen und Wagendecken aus grober Leinwand mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen oder getränkt
b) Wachstuch, feines, d. i. alles andere, auch Maler- tuch und Ledertuch
c) Wachsmousselin und Wachstafft d) 1. Gewebe aus Gummifäden in Verbindung mit
anderen Spinnmaterialien;
e) Gewebe, mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen, oder getränkt, oder durch Zwischenlagen aus jenen Harzen verbunden . . Anmerkung. Die unter 2. genannten Gewebe zu
Krempelbelegen und zum Maschinenbetriebe 32 Kleidungen und Putzwaaren, d. i. Bekleidungsund Putzgegenstände aus Webe- und Wirkwaaren allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen:
a) Aus Baumwoll-, Leinen- oder Wollenwaaren der Nummern 27 b), 28 c) und 29 b) oder aus Geweben der Nummer 31 d) verfertigte, auch in Verbindung mit geringer belegten Webe- und Wirkwaaren Anmerkung. Kleidungen und Putzwaaren, die
lediglich aus Stoffen bestehen, welche mit weniger als 20 fl. belegt sind, sind wie der höchstbelegte dieser Stoffe zu verzollen. b) Aus Baumwoll-, Leinen- oder Wollenwaaren der Nummern 27 ), 28 d) und 29 c) verfer-
33 Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren:
a) Waaren aus Borsten und anderen animalischen und vegetabilischen Stoffen, mit Ausnahme jener aus Haaren und der unter 34 a) genann- ten Bürsten und Besen; Abstauber aus unge- färbten Federn; alle diese Gegenstände auch in Verbindung mit Holz und Eisen, jedoch weder gebeizt, lackirt, gefirnisst, gefärbt, noch polirt ; ferner dergleichen fertige hölzerne Siebe mit Böden von Holzgeflecht oder Eisen- draht, auch Holzsiebböden...
b) 1. Haarpinsel, Abstauber aus gefärbten Federn, Frottir- und Pferdebürsten in Verbindung mit Webestoffen:
2. andere als die unter a) genannten, auch in Verbindung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen..
vom 1. Jänner 1869 an.
34 Bast-, Binsen-, Cocosnussfaser-, Gras-, Schilf-, Span-, Stuhlrohr- und Strohwaaren:
a) Fussdecken und Matten (Wagendecken u. dgl.) von Bast, Binsen, Cocosnussfasern, Gras, auch Seegras, Schilf und Stroh, ungefärbt, auch Bürsten und Besen aus Binsen, Gras, Schilf, Heidekrautwurzeln oder Reisstroh, auch in
Verbindung mit Holz ohne Lack und Politur, dann Stuhlrohr, roh, gespalten.
b) Hüte aus Holzspan ohne Garnitur, Strohbän- der (bandartige Strohgeflechte aller Art) ohne Verbindung mit anderen Materialien c) Fussdecken und Matten (Wagendecken u. dgl.) von Bast, Binsen, Cocosnussfasern, Gras, auch Seegras, Schilf und Stroh, gefärbt
d) Stuhlrohr, gespaltenes, gebeizt oder gefärbt. e) Geflechte, nicht unter anderen Nummern ge- nannte, ohne Verbindung mit anderen Ma- terialien
f) Geflechte mit seidenen oder anderen Gespinn- sten, oder mit Rosshaaren durchzogen oder durchwirkt (Sparterie), auch in Verbindung mit anderen Materialien.
g) 1. Hüte und Kappen aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmblättern, ohne Garnitur
2. Hüte und Kappen aus den vorgenannten Stoffen oder aus Holzspan, mit Garnitur .
35 Papier und Papierwaaren:
a) Schrenz-, graues Lösch- u. rauhes Packpapier (auch gefärbt, lackirt, mit Graphit, Asphalt, Theer überzogen), dann Pappendeckel (auch Steinpappe), Pressspäne und Theerpappe (Asphaltfilz), Patentholz oder Fasermasse. b) 1. Papier, ungeleimtes ordinäres (grobes graues, halbweisses und gefärbtes) und alles ungeleimte Druckpapier;
2. Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz und Eisen, weder angestrichen noch lackirt
c) Papier, geleimtes, buntes (mit Ausnahme des unter d) genannten), lithographirtes, bedruck- tes oder liniirtes, zu Devisen, Etiquetten, Frachtbriefen, Rechnungen vorgerichtetes, Calquir-, Gicht-, auch Oel- und Wachs-, Gutta- percha-, Kreidepapier, dann Malerpappe und alles nicht unter b) genannte ungeleimte Papier d) Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- oder Silbermustern (echt oder unecht, auch bronzirt), gepresstes oder durchgeschlagenes Papier, ingleichen Streifen von diesen Papier- gattungen.
36 Leder, Leder-, Gummi- und Kürschnerwaaren: a) Schaf- und Ziegenfelle, h lbgar oder bereits gegärbt, aber noch nicht gefärbt oder weiter zugerichtet
b) Leder, gemeines, d. i. nicht unter d) genann- tes, auch derlei Stiefelschäfte
c) Künstliches Kratzenleder aus narblosem Ab- fallleder und aus einer zur Befestigung des- selben dienenden Schichte von Leinen- oder Baumwollgeweben
d) Leder, feines, d. i. Handschuhleder, auch Cor- duan, Maroquin, Saffian, gefärbtes (mit Aus- nahme des bloss geschwärzten und der Juch- ten), lackirtes, vergoldetes, versilbertes, fer- ner gefärbtes Pergament
e) Waaren; aus lolgarem, lohrothem oder bloss geschwärztem Leder, oder aus unlackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuk oder Guttapercha, Schuhmacher-, Sattler- u. Tasch- nerwaaren aus behaarten Fellen, grobem un- bedrucktem Wachstuch, grauer Packleinwand, Segeltuch, rohem Zwillich oder Drillich, alle diese Waaren auch in Verbindung mit ande- ren Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; Schuhe von Filz oder Tuchecken in Verbindung mit Leder, Ledertuch oder Kautschuk; Gummifäden, über- sponnene
f) Waaren aus Corduan, Saffian, Maroquin, Brüs- seler und Dänischem Leder, von sämisch- und weissgarem Leder, von gefärbtem oder lackir- tem Leder und Pergament, von lackirtem, ge-
färbtem od. bedrucktem Kautschuk od. Gutta- percha, ferner Schuhmacher-, Sattler- und Taschnerwaaren von Ledertuch, Wachstuch (mit Ausnahme des groben unbedruckten), von Wachsmousselin oder Wachstafft, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Ma- terialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; Schuhe, ganz oder theilweise aus Leder, Ledertuch oder Kaut- schuk, mit Ausnahme der unter) begriffenen 1 Ctr. 10 50 g) Handschuhe (auch bloss zugeschnitten oder in
Verbindung mit Webe- und Wirkwaaren) . . h) Pelzwerk. d. i. alle auf der einen Seite halb oder ganz bearbeitete, auf der anderen Seite aber behaarte, nicht weiter verarbeitete Felle und Häute
i) Kürschnerwaaren, rohe (d. i. alle Arbeiten aus Pelzwerk. ohne Verbindung mit anderen Bestandtheilen, z. B. ungefütterte Decken, Pelzfutter, Pelzbesätze und Talupen; weiss gemachte und gefärbte, nicht gefütterte An- gora- und Schaffelle), dann fertige nicht über- zogene Schafpelze und derlei Mützen. k) Kürschnerwaaren, fertige, d. i. alle nicht be- sonders benannten, z. B. überzogene Pelze, Muffe, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze
Anmerkung. Kleider, die nicht ganz mit Pelz über- zogen oder gefüttert sind, werden nicht als Kürschnerwaaren. sondern als Kleidungen behandelt.
X. Bein- und Holz-, Glas-, Stein- und Thonwaaren.
Bein- und Holzwaaren, d. i. alle Arbeiten aus Bein, Holz oder anderen animalischen und vegetabi- lischen Schnitzstoffen, mit Ausnahme von Korallen und Schildpatt:
a) Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler- und Tischlerwaaren aus Holz, auch bloss ge- hobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, dann grobe Maschinen (auch Drehbänke, Mangen, Mühlen, Pressen, Spinnräder und Webestühle), grobe Korbflechterwaaren (z. B. Pack-, Trag-, Wagen- und Waschkörbe, Fisch- reussen u. dgl.), Besen aus Reisig, Acker-,
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