Images de page
PDF
ePub

1868

Diese Bescheinigungen sind während des Kalenderjahres giltig. für welches sie ausgestellt sind. Sie müssen die Personalbeschreibung und die Unterschrift des Inhabers enthalten, und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde, von welcher sie ausgestellt sind, versehen sein.

Gegen Vorzeigung dieser Bescheinigung erhalten die Handlungsreisenden, nachdem ihre Identität anerkannt ist, von der zuständigen Behörde einen nach den beiliegenden Mustern A und B ausgestellten Gewerbeschein.

Die Gewerbetreibenden und ihre Handlungsreisenden dürfen keine Waaren zum Verkaufe mit sich führen; jedoch ist ihnen gestattet, die aufgekauften Waaren nach dem Bestimmungsorte mit zunehmen.

Es werden übrigens gegenseitig nur solche Handlungsreisende abgabefrei zugelassen, welche entweder für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Hauses, in dessen Diensten sie als Handlungscommis stehen, Geschäfte machen wollen.

2. Was den Mess- und Marktverkehr anlangt, so sind Angehörige des anderen vertragenden Theiles sowohl hinsichtlich des Rechtes zum Beziehen der Messen und Märkte, als auch hinsichtlich der von dem Mess- und Marktverkehre zu entrichtenden Abgaben den eigenen Staatsangehörigen völlig gleichgestellt.

Ueber die Form der Legitimation, welche von den Staatsangehörigen des anderen Theiles, die dieser Begünstigung theilhaftig werden wollen, beizubringen ist, hat man beiderseits das Formular III angenommen.

Gegenwärtiges Protokoll, welches, wie der Vertrag selbst und dessen Anlage, in doppelter Ausfertigung aufgenommen worden ist, soll ohne besondere Ratification, durch die blosse Thatsache der Auswechslung der Ratificationen des heutigen Vertrages, auf welchen es Bezug hat, als von den betheiligten Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen werden.

Formular I.

(Schweizerisches Formular.)

Legitimationsurkunde.

für die Freilassung von Gewerbs- oder Patentgebühren zu Reisen in Handelsgeschäften in der österreichisch-ungarischen Monarchie.

[merged small][ocr errors][merged small][merged small]

Der Inhaber der gegenwärtigen Legitimationsurkunde, dessen Firma die hierlands gesetzlichen Abgaben entrichtet,

welcher

[blocks in formation]

Nach getroffener Uebereinkunft zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Apostolischen König von Ungarn und der schweizerischen Eidgenossenschaft hat derselbe darauf Anspruch, in den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät sein Geschäft als Handelsreisender betreiben zu dürfen, ohne dafür irgend einer Patentabgabe unterworfen zu sein, wobei indessen ausdrücklich bestimmt ist, dass er durchaus nicht das Recht erhält, Hausirhandel zu treiben oder Waaren zu sofortiger Abgabe an Käufer mit sich zu führen, sondern nur das Recht zu beliebigen Ankäufen oder zu Dienstanerbietungen und Aufnahme von Bestellungen bei solchen Personen, welche die angebotenen Dienste oder Waaren zu ihrem eigenen Geschäftsverkehre bedürfen.

[merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small]

1868

[blocks in formation]

wird hierdurch in Folge der vorgewiesenen, ihm von der zuständigen Behörde in .

. . am

ausgestellten Legitimationsurkunde ermächtigt. in der Schweiz An-
seines Handelszweiges
seines Hauses

käufe und Verkäufe der Waaren

}

[blocks in formation]

Diese Gewerbelegitimationskarte wurde dem genannten Herrn . . . behufs seiner Legitimation bei den einschlä

gigen Schweizer Behörden zur Erlangung des nöthigen Gewerbepatentes für die Schweiz ausgefertigt.

Dieses Zeugniss ist giltig für

(Ort und Tag der Ausstellung.)

(Unterschrift der ausstellenden
Behörde.)

Monate.

(Personalbeschreibung und Unterschrift des Reisenden.)

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small]

hierdurch in Folge des von ihm vorgezeigten, ihm von der zuständi-
gen Behörde in . .
ausgestellten Steuercertificates ermächtigt, in der österreichisch-

. . (Schweiz) am

ungarischen Monarchie Ankäufe und Verkäufe der Waaren

delszweiges seiner Industrie

delsbetriebes des Hauses

(seines Han-
des Han-

auf Muster oder auf

Bestellungen zu machen,

(Ort und Tag der Ausstellung.) (Personalbeschreibung und Unter

schrift des Reisenden.)

(Unterschrift der ausstellenden Behörde.)

Dem.

Formular III.

welcher mit seinen Fabrikaten (Producten) die Messen und Jahrmärkte in (einem der beiden Staatsgebiete Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, der Schweiz) zu besuchen beabsichtigt, wird behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hierdurch bezeugt, dass er zu

.. wohnhaft sei, und die gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten habe.

Gegenwärtiges Zeugniss ist giltig für den Zeitraum von

Monaten.

Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) (Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.)

1868

[blocks in formation]

15 juillet 1868. Convention postale entre l'Autriche-Hongrie et la confédération helvétique. Conclue a Vienne; ratification impériale, datée de Vienne, le 20 décembre 1868; échange des ratifications a Vienne, le 1 février 1869.

(R. G. B. 1869, Nr. 26.)

Postvertrag vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, zugleich in Vertretung des souveränen Fürstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Ratificationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869.

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn,

thun kund und bekennen hiermit:

Nachdem zwischen Unseren zugleich in Vertretung des souveränen Fürsten zu Liechtenstein handelnden - Bevollmächtigten einerseits und dem von dem Bundesrathe der schweizerischen Eidgenossenschaft hierzu ernannten Bevollmächtigten anderseits, zum Zwecke einer den dermaligen Verhältnissen entsprechenden Regelung und Erleichterung des gegenseitigen Postverkehres am 15. Juli 1868 in Wien ein aus 27 Artikeln bestehender Vertrag nebst einem Schlussprotokoll abgeschlossen und unterzeichnet worden sind, welche also lauten:

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn einerseits, und der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits, vou dem Wunsche geleitet, eine den dermaligen Verhältnissen entsprechende Regelung und Erleichterung des gegenseitigen Postverkehres herbeizuführen, haben den Abschluss eines Postvertrages beschlossen, und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn:

Allerhöchstihren Oberpostrath im k. k. Handelsministerium Franz Pilhal, und Allerhöchstihren Sectionsrath im königlich ungarischen Ministerium für Landwirthschaft, Industrie und Handel und Landes-Oberpostdirector Michael Gervay, und

der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft:

« PrécédentContinuer »