Ordonnance du ministère I. R. du commerce concernant l'exécution de la convention télégraphique entre l'Au triche et la Turquie. (V. B. H. M. 1857, Nr. 63.) Ausführung des Vertrages zwischen Oesterreich und der Türkei, zur Regelung des telegraphischen Verkehres. Zahl 5397. Das Verordnungsblatt Nr. 62 vom Jahre 1857 enthält den am 21. Jänner 1857 zwischen Oesterreich im eigenen Namen und im Namen des deutsch-österreichischer Telegraphenvereines einerseits, und der hohen Pforte anderseits abgeschlossenen Telegraphenvertrag. Die Bestimmungen dieses Vertrages sind im Wesentlichen dieselben, wie jene des deutsch-österreichischen Vereinsvertrages und des Vertrages vom 29. Juni 1855. 1857 1857 Es entfällt somit die Nothwendigkeit einer eigenen Vollzugsvorschrift über die Ausführung dieses neuen Vertrages, und ist bloss Folgendes besonders hervorzuheben: Zu Artikel 18 und 20: Nachdem das osmanische Kaiserreich künftig mit den drei Donaufürstenthümern nur ein einziges Telegraphengebiet bildet, so entfällt bezüglich der nach der Türkei bestimmten Depeschen die Berechnung und Einhebung einer besonderen Taxe für den Transit durch die Moldau und Walachei, und es sind für die nach den Telegraphenstationen der Türkei gerichteten einfachen Depeschen von den österreichisch - walachischen und österreichisch - moldauischen Grenzpunkten bei Ober-Tömös und Nemeritscheni bloss folgende Gebühren einzuheben: Indem gegenwärtig ein geregelter Postverkehr, sowie der Estaffetendienst in der Türkei noch nicht eingeführt, und auch die Entfernung, bis zu welcher die Zustellung durch Boten stattzufinden hat, noch nicht festgesetzt ist, so sind Depeschen nach, ausserhalb der Telegraphenlinien gelegenen Orten der Türkei vorläufig nicht anzunehmen, und es sind die Parteien, welche derartige Depeschen aufzugeben beabsichtigen, hierauf mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, dass sie ihre Depeschen an einen Correspondenten im Standorte der nächsten Telegraphenstation zu richten haben, welcher für die Weiterbeförderung nach dem Bestimmungsorte Sorge zu tragen hat. Die Bestimmungen des neuen Telegraphenvertrages haben mit 1. November 1857 in Wirksamkeit zu treten. 69. 22 octobre 1857. Publication du ministère des finances concernant le commerce de transit entre la Lombardie et le Duché de Parme et la conduite y relative des bureaux de douane situés sur la frontière. (R. G. B. 1857, Nr. 203.) Erlass des Finanzministeriums vom 22. October 1857, womit die Bestimmungen über das von den Zollämtern an der Grenze zwischen der Lombardie und dem Herzogthume Parma in Absicht auf die gegenseitige Leberweisung der Durchfuhrwaaren vom 1. November 1857 angefangen zu beobachtende Verfahren kundgemacht werden. In Folge eines im administrativen Wege zwischen dem Präsidium der k. k. lombardischen Finanzpräfectur, auf Grund der ihm mit Finanzministerial-Erlass vom 5. October 1857 im Einvernehmen mit dem Handelsministerium hierzu ertheilten Ermächtigung einerseits, und dem herzoglich parmensischen Finanzministerium anderseits getroffenen Uebereinkommens, wurde zur Verhinderung des Schleichhandels mit Durchfuhrwaaren im Verkehre zwischen der Lombardie und Parma festgesetzt, dass, nach Erlöschung des Zolleinigungsvertrages vom 9. August 1852, also vom 1. November 1857 angefangen, in Absicht auf die wechselseitige Ueberweisung der Durchfulhrwaaren zwischen den beiderseitigen Zollämtern ein ähnliches Verfahren beobachtet werden soll, wie mit dem österreichischsardinischen Vertrage vom 22. November 1851 (Reichs-Gesetz-Blatt, Jahrgang 1852, Stück XX, Nr. 70, Art. 14-23) vorgezeichnet worden ist. Hierüber wurde von dem Präsidium der k. k. lombardischen Finanzpräfectur eine besondere Kundmachung ddo. Mailand den 16. October 1857. Zahl 4824-P., erlassen, deren Bestimmungen, soweit sie nicht ausschliessend den Zollämtern zur Darnachachtung zu dienen haben, hiermit allgemein kundgemacht werden. 1. Keine Handels- oder andere Waare, welche, aus dem Auslande kommend, in der Durchfuhr durch die parmensischen Staaten nach der österreichischen Lombardie, oder umgekehrt aus der Lombardie nach den parmensischen Staaten versendet wird, soll beim Austritte über die Land- oder Wassergrenze zwischen den beiderseitigen Gebieten die nach den bestehenden Zollvorschriften erforderliche Erledigung der Anweisbollete (des Begleitscheines) zum Beweise der gesetzlich vollzogenen Durchfuhr erhalten, wenn die Frachtsendung nicht früher bei dem Eintrittszollamte des Staates, nach welchem die Durchfuhr gerichtet ist, vorschriftsmässig gestellt 1857 1857 und erklärt, und von diesem Zollamte bestätigt worden ist, es sei die Sendung binnen der vorgezeichneten Frist eingetroffen und die eingebrachte Erklärung mit der Durchfuhrbollete (mit dem österreichischen Begleitscheine) übereinstimmend gefunden worden. 2. In Folge der vorstehenden Bestimmung hat das parmensische oder lombardische Zollamt, über welches der Austritt der Durchfuhrsendung erfolgen soll, nach vorläufig gepflogener Besichtigung demselben zum Behufe der Feststellung ihrer Ueberein stimmung mit der Deckung, soferne hierbei ein Anlass zu einem weiteren gesetzlichen Verfahren sich nicht ergibt, auf der Deckungsurkunde (Durchfuhrbollete, Begleitschein) sein Gesehen beizusetzen, und die Sendung zur Stellung bei dem benachbarten Eintrittsamte des anderen Staates anzuweisen, und zwar unter Beifügung des Tages und der Stunde der Abfertigung und Festsetzung einer nach Verhältniss der Entfernung zu bemessenden Frist, binnen welcher die Stellung zu gesehen hat. 3. Das Eintrittsamt, welchem die der Sendung zur Deckung dienende Urkunde (Durchfuhrbollete, Begleitschein) zu übergeben ist, übernimmt dieselbe sammt der über die weitere Bestimmung der Waaren einzubringenden Erklärung, vollzieht die Besichtigung sowohl der Deckung als der Waaren, um letztere dem durch die allgemeinen Vorschriften vorgeschriebenen Zollverfahren zu unterziehen, und bestätigt, wenn hierbei ein gesetzlicher Anstand sich nicht ergeben hat, diesen Umstand durch Ansetzung seines „Gesehen" unter Beifügung des Datums und der Stunde, auf der die Durchfuhrsendung begleitenden Urkunde mit dem Bemerken, dass hierüber die abgesonderte Eintreffensbestätigung (Certificat), deren Nummer anzugeben ist, ausgefertigt wird, und fertigt sofort wirklich das Certificat aus, in welchem die Zahl und das Datum des Registers, wo die Verbuchung der Erklärung geschah, zu berufen ist. 4. Die Eintreffensbestätigungen sind auf vorgedrucktem Papier, durch handschriftliche Ausfüllung der leeren Stellen unter Beidrückung des Amtssiegels dreifach auszufertigen, und von dem Vorsteher des Amtes mit dem Controlor oder von den Stellvertretern dieser Beamten zu unterschreiben. Ein Exemplar ist unverzüglich Demjenigen, auf dessen Namen die Durchfuhrurkunde lautet, zu Handen des Waarenführers, zu ihrer Ausweisung, auszufolgen. Das zweite Exemplar ist von dem die Bestätigung auszufertigenden Amte selbst, sammt der Durchfuhrurkunde, und zwar längstens binnen drei Tagen, dem Amte des Nachbarstaates, von welchem die Anweisung erfolgte, zuzusenden. Das dritte Exemplar, nämlich das Original oder die Juxte (matrice) der vorerwähnten zwei Ausfertigungen, bleibt bei dem auszufertigenden Amte zurück, welches diese Juxten nach Ablauf jedes Monates an die vorgesetzte 1857 Behörde (in der Lombardie an die Finanzintendenz, in Parma an die Administration der indirecten Abgaben) einzusenden hat. Diese Behörden werden die eingelangteu Juxtenhefte mit den darin berufenen Registern und Ausfertigungen über die bezüglichen Erklärungen vergleichen und die etwa bei dieser Prüfung entdeckten Gebrechen sich von Monat zu Monat gegenseitig mittheilen. 5. Sollte die Eintreffensbestätigung nicht innerhalb der in dem vorstehenden Artikel festgesetzten Frist von drei Tagen einlangen, se setzt sich das anweisende Amt mit jenem des Nachbarstaates, von welchem die Bestätigung einlangen sollte, durch Zusendung der gewöhnlichen Untersuchungskarte ins Einvernehmen. Im Falle einer negativen Antwort ist das weitere gesetzliche Verfahren einzuleiten. 6. Durch das Einlangen der Eintreffensbestätigung sammt der auf die unter Artikel 3 vorgezeichneten Art bestätigten Durchfuhrurkunde, ist die Vollziehung der Durchfuhr zum Behufe der Auflassung der geleisteten Sicherstellung als gehörig erwiesen anzusehen. Das Austrittsamt hat daher nach vollzogener Verbuchung uach den in jedem der beiden Zollgebiete bestehenden Vorschriften weiter vorzugehen. 7. Sollte die Durchfuhrsendung bei dem Eintrittsamte, an welches sie angewiesen wurde, aus was immer für einem Grunde nicht binnen der auf der Deckungsurkunde vorgezeichneten Frist eintreffen, so darf die Eintreffensbestätigung (über die erst nach Ablauf dieser Frist eingelangte Sendung) nur dann ausgefertigt werden, wenn das eingetretene Hinderniss dem erwähnten Amte binnen derselben Frist angezeigt und zugleich durch ein bei der Localbehörde oder einem anderen öffentlichen Amte ausgestelltes Zeugniss nachgewiesen wurde, dass die Verzögerung durch die Gewalt eines zufälligen Ereignisses herbeigeführt worden sei. Die Ausstellung der Eintreffensbestätigung hat auch dann zu unterbleiben, wenn bei der zollämtlichen Untersuchung der zum Eintrittsamte gestellten Waaren und deren Vergleichung mit der Durchfuhrurkunde in Absicht auf Gattung und Menge der Waaren ein nach den, in dem Staate, aus welchem die Sendung kömmt, bestehenden Vorschriften nicht straffreier Unterschied entdeckt wird, in welchem Falle das Amt, unter Beiziehung des Versenders, des Empfängers oder des Waarenführers über den Thatbestand ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung aufzunehmen hat. Ein Exemplar ist der beigezogenen Person auszufolgen, das zweite Exemplar aber dem Amte, von welchem die Sendung mittelst der auf der Durchfuhrurkunde angesetzten Visa angewiesen wurde, zur weiteren gesetzlichen Amtshandlung zu übermitteln. |