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anche prima che fossero spirati, sarà libero ad ambe le Parti, 1739 se così lor piacesse, di prorogare questa Pace anche per più anni.

3.

8 Février 1763.

Traité entre l'Impératrice Marie-Thérèse, comme Duchesse 1763 de Milan, et les Grisons, concernant les limites, les douanes et le commerce entre les deux états.

(Martens, Recueil des traités, t. I, p. 475.)

Tractat zwischen Ihro Kais. Königl. Apostol. Majestät, als Herzoginn von Mayland, und Löblichen Gemeinen drey Bündten. (Se trouve dans Wenck, C. J. G., t. III, p. 420.

D'après l'imprimé qui en a paru à Coire 1770, Fol.)

Eingang des von Ihro Kays. Königl. Majestat Gemeinen drey Bündten ausgelieferten Tractates.

Wir Maria Theresia von Gottes Gnaden Römische Kayserin etc. etc. Beurkunden kraft gegenwärtigem, und thun zu wissen, dass zumalen zwischen uns und der löbl. Republik der drey Bündten in Hohen Rhätien, unsern Freunden, Bundsgenossen und Nachbaren, nach glücklicher Beylegung aller Streitigkeiten und Anständen, die sowohl in Ansehung der Grenzen, der Zöllen, und dem gemeinsamen Handel und Wandel, als wegen der Erfüllung des Anno 1639 zu Mayland aufgerichteten Tractats oder Capitulats *) und anderen Ursachen, zwischen unserm Herzogthum Mayland und der nemlichen Republik obgewaltet, durch unsern Minister und dero Deputirte, kraft beyderseits habender Vollmacht, eme gewisse Abkommniss den 25. Brachmonat 1762 in Mayland feyerlich geschlossen worden, folgenden Inhalts:

Eingang des von Gemeinen dreyen Bündten Ihre Kayserl. Königl. Majestät ausgelieferten Tractats.

Wir die Häupter und einige der Räthen Gemeiner dreyen Bündten, als hierzu ausdrücklich Ernannte und Bevollmächtigte

*) Se trouve dans Lunig, C. Ital. Dipl., t. II, p. 2272 et 2277 en italien et allemand.

1763 von der vergangenen Jahres zu Ilanz gehaltenen allgemeinen Standsversammlung, zufolg und in Kraft des ausdrücklichen Befehls und Willensmeinung unserer Räthen, Gemeinden und sämmtlichen Volkes, welche die freye Republik in hoher Rhätien gelegen

ausmachen.

Beurkunden, kraft gegenwärtigem, und thun männiglich auf die feierlichste Weise zu wissen, dass wir das zwischen seiner Exzellenz dem Herrn Grafen von Firmian, als bevollmächtigten Minister Ihro Kayserl. Königl. Apostol. Majestät und unsern Standesdeputirten unterm 25. Juni 1762 in Mayland geschlossene Conventions - Project, welches nachgehends von Allerhöchstbesagter Ihro Majestät unterm 7. Oktober und von Seiten unserer Republik unterm 4/15 September gleichen Jahres genehmiget worden, auf die feyerlichste Art ratificiren, in so weit es nemlich nach der Hand nicht abgeändert worden, und solches anmit auf die nachdrucksamste Art bestätiget, genehmiget und bekräftiget haben wollen, wie es denn auch zu dessen mehreren Besteifung gemeinschaftlich von beyden Theilen, in einen förmlichen, feyerlichen Tractat des folgenden Inhalts gebracht worden.

Da Ihro Majestät die Kayserin Königin von Hungarn und Böhmen, Erzherzog von Oesterreich etc. als Herzog von Mayland etc. die standhafte Begierde ernähren, mit allen angrenzenden Staaten und Fürsten in dem besten Vernehmen zu leben, haben Allerhöchstdieselben, den Vorstellungen der Löbl. drey OberenGotteshaus- und Zehen - Gerichten - Bündten gemäss, in Erwägung gezogen, dass ungeachtet dem den 3. September 1639 von dem catholischen König Filip dem vierten geschlossenen, und von Weyland dem Grossmächtigsten Kayser Carl dem sechsten glorwürdigsten Andenkens den 24. October 1726 bestäteten und vermehrten Capitulats *), die Grenzlinie zwischen Ihrem Mayländischen Staat und dem Gebiet Löblicher Gemeiner drey Bündten noch nicht festgesetzt, und anderseits wegen allem demjenigen, so den Handel anbetrifft, noch nicht genugsame Vorsehung geschehen sey, sondern dass noch vielerley obwaltete, welches wegen denen durch die Länge der Zeit, gesammleten Anständen, Erläuterungen und besondere Vorsehungen verdiene. Derowegen haben Ihro Majestät durch eine besondere Vollmacht Sr. Excellenz dem Hrn. Grafen von Firmian, Kammerherrn und wirklichen geheimen Staatsrath Ihrer Kayserl. Königl. Majestäten, General

*) Se trouve dans Leu, Schweizer Lexicon, t. XIII, p. 149, et dans Schmauss, Corpus juris gentium, p. 2042.

Ober-Aufseher der Königl. Posten in Italien, Statthalter und 1763 Vice-Gubernator der Herzogthümer Mantua und Sabbionetta und Fürstenthum Bozzolo, und bevollmächtigten Minister Ihro Kayserl. Königl. Apostolischen Majestät bey der Regierung der Oesterreichischen Lombardey, aufgetragen, sich mit obgedachter Löbl. Republik in eine Unterhandlung einzulassen; welche um diesen ebenfalls verlangten rühmlichen und wichtigen Endzweck zu erreichen mit besonderer Zufriedenheit, die grossmüthigen Aeusserungen Ihre Majestät nicht nur vor einem Jahr, durch obgedachte Sr. Excellenz, sondern auch aus denen an deren Abgesandten bey löblicher Republik den Hochwohlgebohrnen Herrn Baron von Buol, abgelassenen Schreiben vernommen, und folglich in ermeltem Jahr den Tit. Herrn Commissari und President Andreas von Salis, besonders aber in diesem laufenden Jahr die Tit. Herrn Landrichter und Oberster Joh. Anton Baron von Buol Herr zu Reichenau, Herrn Commissari und President Andreas von Salis, Herrn Landhauptmann Steffan von Salis, und Herrn Landamman und Podestat Ulisses von Salis von Marschlins, gleichfalls abgeordnet; diese nun verfügten sich nach Mayland, und nachdeme sie mit Sr. Excellenz in verschiedene Conferenzen zusammengetreten und alles erdauret, wurde endlich zwischen obgedachten Herrn Bevollmächtigten Ministers Excellenz, und obgedachten Tit. Herrn Deputirten, als beyderseits dazu Begwaltigten, laut ihren Ends diesen beigefügten respectiven Vollmachten, ein Project verglichen, dass, nachdem es von beyderseits Ministern Ihro Majestät und der Löblichen Republik vorgelegt worden, vollkommen begnehmiget und gut geheissen worden, dergestalten, dass Ihro Majestät und die löbliche Republik verfüget, weiter fortzuschreiten, und nach der Vorschrift des besagten Projectes den wirklichen förmlichen Tractat fest zusetzen, welcher alsdann zu mehrer Gültigkeit von beiderseitigen Oberherrschern ratificirt werden soll, und zu Erfüllung dieses Befehls sind obgedachte Herren Ministers zu Schliessung des gegenwärtigen immerwährenden Tractats geschritten, kraft welchem sie nachfolgende Artikel festgesetzt haben und festsetzen:

Confirmation des capitulations de 1639 et 1726.

ART. I. Die Erbvereinigung solle in allen ihren Puncten bestätiget seyn, und das Capitulat von Anno 1639 und von Anno 4726 solle in allen seinen Theilen so wohl die Catholische Religion als übrige Artikel anbetreffend, in so weit es durch nachfolgende Bedingnisse nicht verändert worden, von Wort zu Wort in Kräften verbleiben, eben so, als wenn es dem Tractat wirk

1763 lich wäre einverleibet worden, als von welchem es nicht nur einen Theil, sondern den Grundstein und Fundament ausmachen solle.

Cession du Lac supérieur.

Art. II. Um löblichen drey Bünden alle Achtung und aufrichtige Sehnsucht zu bezeugen, allen Anlass nur möglicher Missverständnissen, durch die Bestimmung einer friedfertigen und gewissen Grenzscheidung, abzuschneiden, überlässt Ihro Majestät, durch diese grossmüthige Cession, Löblichen drey Bündten den obern See (Laghetto) sammt den Feldern der Cicilia und Mariana, dem Ort Piantedo, und allem demjenigen, was hiernächst in der zu beschreibenden Grenzlinien enthalten ist, welche, so viel als die Oberherrschaft und Suveränitet, mit Vorbehalt des Privateigenthumes eines jeden Dritten, einer Löblichen Republik in das künftige zugehören sollen.

Ligne de démarcation.

ART. III. Folglich solle eine Grenzlinie gezogen werden, welche von dem Stein Olgiasco genannt, worinn zwei Kreutze eingehauen sind, anfangende, schnurgrad in einem Marchstein, der sich hart am sogenannten Pontascio befindet, gehen solle. An diesem Ort wird ein neuer Marchstein mit der Ueberschrift, auf der einen Seite: Milano und auf der anderen: Griggioni aufgerichtet werden. Von dorten soll eine andere Linie, doch mit Ausschluss eines jeden Fleckens, Marktfleckens oder Dorfs, wann dergleichen da wären, schnurgrad bis an die Höhe della Scalottola, wo sich gleichfalls zwey andere Kreutze befinden, gezogen werden. Und diese zwey Linien sollen zwischen dem Mayländischen Stato und Löblichen drey Bündten zu einer ewigen Grenzscheidung dienen. Zu welchem Ende man zwey dazu begwaltigte Commissarii, auf den Ort hinsenden wird, damit sie zu völliger Richtigstellung der Grenzen die nöthigen Marchsteinen aufrichten und in den Felsen einhauen lassen. Von welchen unten am Berge auf der Seite der Scalottola befindliche Marchstein die Grenzscheidung geradenwegs bis in den obersten Gipfel des Berges gehen solle.

Droits des particuliers.

ART. IV. Auf diesem Fusse soll die Territorial - Oberherrschaft fest gestellt seyn, jedoch mit Vorbehalt des Rechts eines jeden Privateigenthumes und der Hypothekrechte so auf der ganzen Comasker Provinz liegen, und damals errichtet worden, als diese Güter noch darzu gehöret; welche nunmehr unter die Oberherrschaft der Herrn Bündtnern kommende Güter, laut Mass

gebung des uralten Estimi, diesen Schulden auch unterworfen 1763 seyn sollen. Das Recht in dem Laghetto zu fischen solle der Bündtnerischen Republik verbleiben, mit Vorbehalt des Privatrechts der Einwohner des Dorfs Sorico, welchen man zuerkennt, dass sie befugt sein sollen, unverschiedentlich mit den Herrn Bündtnern zu fischen, die 60 Schritte bei dem Einfluss der Mera ausgenommen, allwo die Fischerey denen Herrn Bundtnern gänzlich zugehören solle.

Tailles.

ART. V. Da eine löbliche Republik keinen Tribut von den Gütern, welche ihr unterthänig sind, einfordert, so würde ein jeder Vergleich wegen derley Auflagen, überflüssig seyn, also wird das Geländ, welches, kraft obgedachter grossmüthiger Cession, führohin Löblichen drey Bündten zugehören solle, derjenigen gewöhnlichen Taglien, welche die Gemeinde Piantedo wegen ihren Gemeinds-Beschwerden auferlegt, unterworfen seyn. Forteresses; douanes; passage.

ART. VI. Auf diesem grossmüthiglich cedirten Gelände, sollen keine Vestungswerker erbauet, keinerlei Zölle den Kaufmannswaaren auferlegt, keine neue Strassen zur Durchfuhr der Waaren eröffnet werden, und, da dieses nun zu einem Theile der Staaten besagter löblichen Republik wird, so soll, laut dem deutlichen Inhalt des Capitulats, auch über dieses Stück Land der Durchpass fremder zu Ueberziehung des Mayländischen bestimmten Kriegstruppen und Geräthe nicht erlaubt seyn.

Commission de santé.

ART. VII. Wegen dem Aufenthalt des Mayländischen Sanitäts-Commissarii zu Clefen, wie auch der freyen Ausübung seines Amtes, solle man der gewöhnlichen alten Uebung nachleben, und sollte wider Verhoffen, mit der Zeit desswegen einige Schwierigkeit entstehen, so werden beide Sovranen sich desswegen gütiglich einverstehen.

Extradition des criminels.

ART. VIII. Und da es, zu Versicherung der Ruhe und Sicherheit beider Gebieten, nicht genug ist, dass die Grenzen gewiss und festgestellet seyn, wann beyderseitige Landesfürsten sich nicht die Hände bieten, um dasselbe von allen Banditen und Verbrechern zu säubern und zu befreyen, als welche die Zuflucht von einem Stande in den andern missbrauchen, wann ihnen solche von einen oder andern gestattet wird, als wird hiermit eine Abkommniss wegen der wechselhaften Auslieferung besagter Banditen und Verbrechern festgesetzt, welche mit derjenigen,

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