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genden eigenen Hausstandes mitzutheilen verbunden war (2. M. 21, 20).

Dem nichtisraelitischen Sclaven ward seine Sclave. rei, im Verhältnisse des Zustandes dieser Klasse Men schen bei andern Nationen, um sehr vieles erleichtert. Das Gefeß, am Sabbath zu ruhen, ward auch auf ihn angewender (5. M. 14, 15). Im Sabbath. oder Er. laßjahre stand ihm alles, was von sich selbst aus der Erde hervorwuchs, in gleichem Verhältnisse mit dem are men Israeliten zum Genusse frei (3. M. 25, 1-7). Un den Opfermahlzeiten mußte ihnen gestattet werden, mit den Israeliten Theil zu nehmen (5. M. 12, 17). Auf grobe Mißhandlungen eines Sclaven mußte seine Frei heit folgen, und der Mord eines Sclaven zog dem Thá ter die Todesstrafe zu (3. M. 20, 21). Ein auswärtis ger Sclave, der sich in das Land der Israeliten rettete, durfte nicht ausgeliefert werden, sondern er erhielt seine · Freiheit, und konnte an jedem ihm beliebigen Orte sich anfäßig machen (5. M. 23, 16, 17)..

Alle Fremdlinge, also Nichtisraeliten, sollen der größten Schonung, ja fogar mit Liebe behandelt mit wer den (3. M. 19, 34; 5. M. 10, 19). Keiner war gezwun. gen, den jüdischen Glauben in seinem ganzen Umfange anzunehmen, und die Unterlassung machte ihn nicht unfá. hig, selbst an den Opferihahlzeiten Theil zu nehmen (5. M. 26, 13). Bei der Versorgung der Armen mußte auch auf ihn Rücksicht genommen werden (3. M. 19, 10). io). Er mußte billig behandelt werden (3. M. 19, 13). Bei bem Gerichte durfte fein Unterschied zwischen Israeliten. und Fremdlingen gemacht, und jenen kein Vorzug vor diesen gegeben werden (3. M. 24, 10-22). Gott fagte ausdrücklich, daß er die Fremdlinge liebe (5. M. 10, 18). Selbst das völlige Bürgerrecht fonnten die Fremdlinge

erhalten *), wenn sie sich dem Beschneidungszeichen als der Bundesweihe unterzogen. Nur zwei Völkerschaften, nám. lich Amoniter und Moabiter, waren davon ganz, und die Edomiter und Ägypter bis in das dritte Glied aus: geschlossen (5. M. 237 4-9) *). Da nun Moses bloß diese Völkerschaften beschränkt, so ergibt es sich von selbst, daß Individuen von andern Völkerschaften das Bürgerrecht sogleich erhalten konnten ***).

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*) Wir finden in der spätern Geschichte Beispiele, daß Fremdlinge, sogar bis zu Anführern im jüdischen Heere empor gekommen sind, als z. B. Urias der Chetiter, also ein Kanaaniter (3. Sam. 17); dann Ithai,der Giz thite, also ein Philister (2. S. 18, 1). Zwar waren die Fremdlinge vom Erwerbe des Possessionsrechtes an liegenden Gründen ausgeschlossen, aber nicht, weil sie Fremdlinge waren, sondern weil liegende Gründe selbst von Individuen eines Stammes an Individuen des an dern nicht übergehen durften (4. M. 36, 9).. **) Wo zugleich die Ursachen angegeben sind. Die beiden erstern nämlich, weil Moses ihre Feindschaft gegen die Israeliten für ganz unbestegbar hielt; die lehtern, da fie beide die Israeliten sehr beleidiget hatten, doch weil ste theils den Israeliten einst Aufenthalt gönnten, und theils weil sie mit ihnen in Verwandtschaft standen, so follten sie zwar vom Bürgerrechte nicht ganz ausgeschlos. fen, doch aber eine Probezeit ihrer Besserung bestehen. ***) Ein gewisser Herr F. u. F. v. W. F. in seinem Ents wurfe der bürgerlichen Gefeße der Juden, Koppenhagen und Leipzig 1769, will aus dem Ausdrucke (5. M. 23, 4): Kein Amonite und Moa bite soll auch in dem zehnten Gliede in die Gemeinde Gottes kommen“, d. h. das Bürgerrecht erhalten, schlies ßen, daß kein Individuum einer andern Nation, mit Ausnahme der Ägypter und Edomiter, vor dem zehnten Gliede das jüdische Bürgerrecht erhalten konnte, zu welcher Meinung aber nirgends in der heiligen Schrift, und um so weniger in dieser Stelle sich ein Grund auffinden läßt. Denn hier muß der Ausdruck Gam. Dl mit selbst überfest, and Affiri mwy, wie gewöhn.

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Für Arme ist nach aller Möglichkeit gesorgt. Mild. thätigkeit überhaupt wird den Israeliten eingeschärft (5. M. 15, 11), so wie die Unterstützung durch Darlehen (5. M. 15, 8) als auch Schenkungen (5. M. 15. 10, 11), Bei den Opfermahlzeiten und überhaupt bei jeder genußreichen Gelegenheit mußte auf sie Bedacht genom men werden (5. M. 26, 11, 18). Daher findet man auch in der hebräischen Sprache keinen Ausdruck für das Wort Bettler, das heißt, jemand, der auf öffentlis chen Plägen, oder von Thüre zu Thüre, das Mitleid an derer in Anspruch nimmt. Aber nicht nur auf jene muß. te Bedacht genommen werden, die Mangel an Vermö gen litten, sondern auch die, welche durch den Tod ihs res Gatten oder eines ihrer Eltern beraubt wurden. Be leidigung einer Wittwe oder eines Waisen war unter An drohung der schärfsten göttlichen Ahndung verboten (5. M. 2). 11-13), und der Fluch war über den ausgespro chen, der sie an ihren Rechten kränkt (5. M. 10, 18). Der Nichter mußte ihter Sache sich von Amts wegen annehmen, auch durften sie nicht gepfändet werden (5. M. 24, 19), und sie nahmen Antheil an allen für die Ars men anbefohlenen Wohlthaten (5. M. 24, 29). Nicht minder war für jene gesorgt, die ihres Alters oder ihrer Gebrechlichkeit wegen die Fürsorge anderer bedurften. Ts Alter mußte in Ehren gehalten werden (3. M. 19, . 52). Dem Ta ben durften keine krankende Reden ge

lich (2. M. 27, 24; Sam, 1. 1 8; Predig. 7, 19; Amos 6, 7; Zachar. 8, 23) als eine unbestimmte Zahl angenon men werden. Das heißt: die Ammoniter und Moabit r können niemals, die Ägypter und Edomiter hingeç en in der dritten Geschlechtsfolge, folglich die übrigen Völkerschaften, die hier nicht ausdrücklich bemannt sind, sogleich das Bürgerrecht erhalten.

fagt werden (3. M. 19, 14). Ein Blinder durfte nicht irre geleitet (5. M. 27, 18), noch ihm ein Anstoß in den Weg gelegt werden (3. M. 19, 14) *).

größten Gelindigkeit

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Der Schuldner mußte mit der und Schonung behandelt werden. Im Sabbath und Jubeljahre, da keine Ernte war, durfte er nicht ge mahnt werden 5. M. 15, 2). Der Gläubiger durfte sich nicht eigenmächtig an das Vermögen des Schuldners vergreifen, und daher nicht sein Haus betreten (5. M. 24, 10). Handwerkszeug durfte nicht gepfändet werden. (5. M. 24, 6). Das Gepfändete durfte in keinem Fal le von dem Gläubiger benugt werden, und war der Schuldner so arm, daß er sogar das allernothwendigste Gewand verpfänden mußte, so war der Gläubiger ge halten, es ihm vor Sonnenuntergang zurückzustellen' (5. M. 23, 11) **.

*) Da diese Art von übler Behandlung des Gebrechlichen in der Regel nur von der muthwilligen Jugend ausge übt zu werden pflegt, so geben diese Verbote unter an dern auch den Beweis, wie sehr der Gesezgeber besorgt war, jeden, selbst etwa noch im Keime liegenden Fun, ken von Bosheit, schon im Herzen der Jugend zu ersticken. **) Den Grund hier anzugeben, warum Zinsen von Israee liten anzunehmen verboten, und von Fremden hingegen erlaubt war, wäre zu weitläufig. Hier nur folgende Bemerkung. Nicht wie einige Bibelausleger aus Vors urtheil, damit im Pentateuch nicht mehr und nicht wee niger als 613 Gebote und Verbote (siehe Artik. Pharis fäer) herauskommen, dafür halten, war das Zinsneh. men von Fremden ein absolutes Gebot, sondern es war bloß erlaubt. Der Mißverstand rührt bloß von einer irrigen grammatischen Erklärung her. Es ist be kannt, daß in der hebräischen, so wie in mehreren oriens talischen Sprachen, die Hülfszeitwörter mangeln, und Wör ter, wie können, mögen, sollen, müffen, dürs feu c. durch die künftige Zeit ausgedruckt werden.

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Aber nicht nur gegen Fremde oder gleichgültige Menschen befahl der Gesetzgeber Liebe. Alle Angeberei war untersagt (3. M. 19, 16), und heimlich den Groll im Herzen zu hegen, verboten. Frei foll der Verdacht gegen seinen Nächsten geäußert, aber nie der Haß in der Brust verschlossen nachgetragen werden (3. M. 19, 17). Im Kriege mußte zuerst ein friedlicher Vergleich angeboten werden (5. M. 20. 10, 11), und nach der Eroberung mußten *) Weiber und Kinder verschont blei

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Nun ist das Zinsnehmen von einem Fremden (5. M. 23, si) durch Tn ausgedruckt, und dieses kann die Bedeutung haben: Von dem Fremden magst, kannst, sollst oder mußt du Zinsen nehmen. Daz her glauben einige jüdische Bibelerklärer hier den Sinn: Von dem Fremden sollst oder mußt du Zinsen nehs men, zu finden. Zu diesem Mißgriffe verleitete sie die Meinung eines einzigen Thalmudisten, Namens R. Simlai (Thalmud Trakt. Makoth), indem sonst eines der 613 Gebote, die nach seiner Meinung aus dem Pentateuch absolnt heraus exegetisirt werden müssen, feh len würde. Jene aber, die so gern in dem Charakter des göttlichen Gesetzgebers Flecken finden wollen, spres chen ihnen nach, und mancher in den neuern Zeiten überseht diese Stelle sogar durch die Worte: Den Frems den sollst du fchinden!! Wie wenig aber diese übel gerathene Übersetzung mit dem mosaischen Hauptprincip: Liebe deinen Nächsten, wie dich selbst; Liebe den Fremds ling, wie dich selbst; Seyd heilig, denn ich euer Gott bin heilig, übereinstimmt, ist leicht zu erachten. Zu dem zwingt uns der gesunde Menschenverstand, und die Weisheit und allgemeine Menschenliebe des Geset gebers, die sich allenthalben in seinen Gefeßen ausspricht, macht es uns nothwendig, allen, befonders zweideutig scheinen. den Ausdrücken in der heiligen Schrift, einen der Mo. ralität zusagenden Sinn zu unterlegen, indem Men, schenliebe der Hauptzweck dieser Schriften ist. Nur Liebs losigkeit gegen Gott und Menschen, oder Vorurtheile können hier einer andern Meinung feyn.

*) Mit feltenen Ausnahmen, we es das damalige Kriegs

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