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Hin- wie bei der Rückreise, und im Zuge so nahe wie möglich bei den Güter-Wagen einzuräumen.

Art. 7. Die Begleitungs-Beamten haben die Züge auf das Gebiet des benachbarten Staates bis zur ersten Station, wo sich ein Zoll-Amt befindet, zu begleiten. Sie dürfen den Zug nicht eher verlassen, als bis sie die Ladungs-Papiere den Zoll-Beamten dieser Station übergeben haben.

Art. 8. Die Wagen müssen, vor dem Uebergange aus einem Staats-Gebiete in ein anderes, in solcher Weise mit festen Wänden verschlossen oder mit Decken versehen werden, dass die Zoll-Behörde nur die Bleie oder die Vorlegeschlösser anzulegen braucht, nachdem sie sich von der guten Beschaffenheit der Verschluss-Einrichtungen überzeugt hat.

Art. 9. Die Vorlegeschlösser werden in den drei Staaten nach einem übereinstimmenden Muster angefertigt und mit den vereinigten Wappen der drei Länder bezeichnet werden.

Auf den Bleien soll das Zoll-Amt angegeben sein, wo dieselben angelegt worden sind.

Kapitel II.

Bestimmungen über die Personen-Züge.

Art. 10. Die im Art. 1. für die Güter-Züge zugestandene Befugniss, die Landesgrenzen während der Nacht und an Sonn- und Festtagen zu überschreiten, wird auch auf die Personen-Züge ausgedehnt.

Art. 11. Die bei dem Grenz-Zoll-Amte nicht revidirten Reise-Effekten müssen mit einem Ladungs-Verzeichnisse und mit einer zollamtlichen Bezettelung versehen sein. Sie werden in die durch Bleie oder Schlösser zu verschliessenden und von Zoll-Beamten begleiteten Wagen verladen.

Art. 12. Das Gepäck der Reisenden wird in der Regel bei dem Grenz-Zoll-Amte revidirt. Jedoch sollen diejenigen Reisenden, welche sich

aus Frankreich: nach Brüssel über Quiévrain, nach Aachen oder Köln durch Belgien, über Quiévrain, Brüssel und Verviers, nach Valenciennes oder Paris über Quiévrain, nach Lille über Mouscron, nach Aachen oder Köln über Verviers,

aus Belgien:

aus Preussen: nach Verviers durch Welkenraedt, nach Valenciennes oder Paris durch Belgien

über Verviers, Brüssel und Quiévrain, begeben, die Wahl haben, ihr Gepäck entweder bei dem Grenz-Eingangs-Zoll-Amte eines jeden Landes, oder im Bestimmungs-Orte revidiren zu lassen.

Art. 13. Die Reisenden dürfen in den Personen-Wagen kein Gepäckstück bei sich behalten, welches zollpflichtige oder verbotene Waaren enthält.

Art. 14. Alle zollpflichtigen Gegenstände, welche mit Personen-Zügen befördert werden, sind denselben Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen, welche für die mit den Güter-Zügen beförderten derartigen Gegenstände gelten.

Kapitel III.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 15. Die Abfahrts-Zeiten der Güter- und Personen-Züge, welche auf der Zweigbahn über Lille, von Belgien nach Paris abgefertigt werden, müssen in der Art geregelt werden, dass diese Züge zu Douai, wo die beiden Bahnen nach Lille und Valenciennes sich theilen, mit den Zügen vereinigt werden können, welche unter amtlicher Begleitung vom Zoll-Verein und von Belgien her auf der Bahn über Valenciennes kommen.

Art. 16. Für die Zahl der Züge, welche täglich, unter den in den gegenwärtigen Bestimmungen verabredeten Erleichterungen, über die betreffenden LandesGrenzen ein und ausgehen dürfen, wird eine gewisse, als Regel geltende Grenze festgesetzt.

Diese Grenze kann indessen, im Interesse des Eisenbahn-Dienstes, überschritten werden, wenn die ZollVerwaltungen, soweit es eine jede derselben angeht, solches als nützlich anerkennen.

Art. 17. Die Waaren müssen, nach ihrem Eintreffen am Bestimmungs-Orte, in Räumen niedergelegt werden, welche die Eisenbahn-Verwaltungen zu diesem Behufe herzugeben haben, und welche von der Zoll-Verwaltung gut befunden worden und verschlussfähig sind. Sie verbleiben daselbst unter der ununterbrochenen Aufsicht der Zoll-Beamten und werden von dort, je nach ihrer Bestimmung, zum inneren Verbrauche, zur öffentlichen Niederlage, oder zur weiteren Versendung in das

Ausland, auf Grund einer speziellen, innerhalb der dafür bestimmten Frist abzugebenden Deklaration, und nach Erfüllung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten,

entnommen.

Das Abladen der Wagen muss unmittelbar nach dem Eintreffen der Züge Statt finden.

Art. 18. Auf den Stationen, wo Gebäude mit Räumen von der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Beschaffenheit noch nicht vorhanden sind, soll das Abladen der Wagen spätestens innerhalb einer Frist von 36 Stunden nach dem Eintreffen des Zuges erfolgen.

Art. 19. Die Eisenbahn - Verwaltungen sind verpflichtet, die Zoll-Verwaltungen mindestens 8 Tage vorher von den Veränderungen in Kenntniss zu setzen, welche sie hinsichtlich der Stunden der Abfahrt, des Grenz-Ueberganges oder der Ankunft der Züge, sei es der Tag- oder Nacht-Züge vornehmen wollen, widrigenfalls sie gehalten sein sollen, auf der Grenze alle gewöhnlichen Zoll-Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 20. Als Grundsatz ist angenommen, dass eine Theilung der Züge, wenn darum nachgesucht wird, von den Grenz-Zoll-Aemtern, jedoch nicht unter 10 Wagen für jeden Theilzug, bewilligt werden darf.

Bei nachbenannten Grenz-Zoll-Aemtern, nämlich: zu Quiévrain, Mouscron, Antwerpen und Welkenraedt, für Belgien, zu Valenciennes und Lille, für Frankreich und

zu Aachen, für Preussen,

soll indessen eine noch weiter gehende Theilung der Züge erlaubt werden können, wenn ein Nothfall eintritt und dieser von dem obersten Zoll-Beamten der Station als ein solcher anerkannt wird.

Art. 21. Unter denselben Vorbehalten und unter Erfüllung der nämlichen Bedingungen und Förmlichkeiten, welche für den Eingang der Güter- und Personen-Züge aus einem Lande in das andere verabredet sind, sollen den Güter- und Personen-Zügen die gleichen Erleichterungen auch bei ihrem Durchgange durch das Belgische Gebiet, von Frankreich nach Preussen, oder umgekehrt zugestanden werden.

Desgleichen sollen, was das Französische Staats-Gebiet betrifft, die Waaren, welche aus dem Zoll-Vereine oder aus Belgien, mit der Bestimmung für Rouen oder Hâvre, und umgekehrt, abgefertigt werden, in Paris nach

den Bahnhöfen der Eisenbahn nach Rouen und der Nordbahn überladen werden dürfen; um so die zur Zeit in der unmittelbaren Verbindung dieser Eisenbahnen noch vorhandenen Lücken auszufüllen, vorausgesetzt, dass der Zoll-Verwaltung Frankreichs jede erforderliche Sicherheit werde gewährt werden.

Art 22. Die Begleitungs-Beamten sollen, bei Personen-Zügen, in einem Wagen zweiter Klasse, und bei Güter-Zügen, in den für die Schaffner bestimmten Räumlichkeiten befördert werden.

Art. 23. Man ist darüber einverstanden, dass durch die gegenwärtigen Bestimmungen den Gesetzen eines jeden Landes, im Betreff der wegen Zoll-Defraudation oder Kontravention verwirkten Strafen, oder denen, in welchen Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Durchgangs-Verkehrs angeordnet sind, in keiner Weise Eintrag geschehen, so wie dass es in jedem Lande der Zoll-Verwaltung unbenommen bleiben soll, in Fällen, wo dringender Verdacht einer Defraude obwaltet, zur Revision der Waaren und zu den anderen Förmlichkeiten bei dem Grenz-Zoll-Amte schreiten zu lassen.

Art. 24. Die Zoll-Verwaltungen der drei Staaten werden sich die hinsichtlich der Ausführung der gegenwärtigen Bestimmungen an ihre Beamten ergehenden Instruktionen und Anweisungen gegenseitig mittheilen.

Dieselben werden in Uebereinstimmung dahin wirken, dass die Abfertigungs-Stunden der Zoll-Beamten so viel als möglich im Einklange mit den richtig bemessenen Bedürfnissen des Eisenbahn-Dienstes geregelt werden.

Art. 25. In dem Falle, wo einer der drei Staaten wünschen möchte, dass die Wirksamkeit der oben verzeichneten Bestimmungen aufhöre, soll derselbe die beiden andern Staaten davon wenigstens 6 Monate voraus in Kenntniss setzen.

Gegenwärtiges in französischer und deutscher Sprache aufgenommenes Protokoll ist in diesen Sprachen dreimal ausgefertigt und eine Ausfertigung von den Kommissarien jeder der vertragenden Theile an sich genommen worden.

Geschehen zu Brüssel, wie oben, vorgelesen und voll

zogen.

Folgende sind die Muster zu den in den Artikeln 5 und 11 erwähnten Ladelisten:

Eisenbahnen.
Französisch-Belgisch-Rheinischer Dienst.

Amt zu

Internationale Transporte.

Lade-Liste für nachstehend bezeichnete Waaren, abgesandt

den

nach

um Uhr des

mit der Bestimmung.

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