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Republik abgetretenen Lånder; jedoch versteht sich von selbst, daß Familiensuccessionsrechte von jenseitsrheinschen und ausgetauschten Besißungen, auf die Entschädigungsund cingetauschten Objekte als Surrogate übergehen. Fer ner sind diejenigen Ansprüche als vernichtet zu betrachten, welche an die, für auf der linken Rheinseite verlohrnen Besihungen, auf der rechten Rheinseite gegebenen Entschädigungslande gemacht werden könnten, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres, vom 1. Dezemb. 1802 an zu rech nen vorgebracht, und gütlich oder gerichtlich erlediget seyn werden. Sollte aber in einem Mangel gerichtlicher Entscheidung, oder in Verweigerung eines billigen Verglei ches, der Grund liegen, warum ein wirklich vorgebrachter Anspruch nicht in dem Laufe des gedachten Jahrs erlediget worden ist; so wird derselbe innerhalb eines zweiten Jahrs durch Austrågalrichter ohne Appellation entschieden werden.

Da der Kurfürst Erzkanzler ex jure novo dotirt wird, so muß, um diese Ausstattung zu sichern, der etwa aus einem Anspruche gegen Denselben herrührende Revenüenverlust durch Verleihung heimfallender kaiserl. und Reichslehen vergütet werden.

§. 46. Alle Tauschverträge, Landerpurificationen, und andere Vergleiche aller Art, welche von den Fürsten, Stånden und Gliedern des Reichs unter sich, innerhalb eines Jahrs geschlossen werden, sollen eben sowohl volle Kraft haben, und vollzogen werden, als wenn sie gegenwärtigem Hauptschlusse wörtlich einverleibt wären.

S. 47. In Ansehung der Verhältnisse der aus dem Besize tretenden Regenten und Besizer, auch der davon abhängenden Geistlichkeit, so wie ihrer bisherigen Dies nerschaft in dem Hof- Civil- und Militairfache, und in Ansehung der besondern Verbindlichkeiten der entschädigten Fürsten und Stände, welche sich auf den anstans digen Unterhalt der gedachten Regenten und übrigen Individuen, auf die Verfassungen der Lande, und die Uebernehmung der Schulden, auch insbesondere die Ent richtung der Kammerzieler beziehen, und welche mit dem Eintritte in den wirklichen Genuß der Entschädigungsländer und Gebiete ihren Anfang rehmen, soll es nach den, in den folgenden Paragraphen enthaltenen Vor schriften, gehalten werden.

§. 48. Allen abtretenden Regenten bleibt ihre persóns liche Würde mit dem davon abhängenden Range, und dem Fortgenusse ihrer persönlichen Unmittelbarkeit.

§. 49. Die Herren Fürstbischöffe und gefürsteten Aebte oder Pröbste behalten zugleich die Ges richtsbarkeit über ihre Dienerschaft dergestalt, daß Sie in bürgerlichen Rechtssachen, mit jedesmaligem Vorwissen der obern Landesbehörde für solche Sachen in erster Instanz das Landgericht, wo solche zu verhandeln, zu wählen, in peinlichen Fällen aber die erste Cognition zu neh men haben, wo sodann die gedachten bürgerlichen Sachen in weiterer Instanz an die Landesherrlichen Appellationsgerichte zu bringen sind: in peinlichen Fällen hingegen, wenn sich die Peinlichkeit ergiebt, der Verbrecher an die peinlichen Gerichte des Landes auszuliefern ist. Uebrigens haben sich sämmtliche Diener eines solchen Fürsten den be stehenden und ergehenden landesherrlichen Geseßen, und sonderlich den Polizeiordnungen, zu fügen.

§. 50. Den sämmtlichen abtretenden geistlichen Regenten ist nach ihren verschiedenen Graden auf lebenslang eine Ihrem Range und Stande angemessene freie Wohnung mit Meublement und Tafelservice, auch den Fürsts bischöffen und Fürståbten des ersten Ranges ein Sommeraufenthalt anzuweisen; wobei sich von selbst verstehet, daß dasjenige, was Ihnen an Meublen eigenthümlich zugehört, Ihnen gänzlich überlassen bleibe, das aber, was dem Staate zugehört, nach ihrem Tode diesem zurückfalle.

§. 51. Die Sustentation der geistlichen Regenten, deren Lande ganz, oder doch größtentheils mit den Resis denzstädten an weltliche Regenten übergehen, kann, da ihr Einkommen sehr verschieden ist, nur nach Verhältniß dess selben regulirt, mithin allenthalben nur ein minimum und ein maximum bestimmt werden.

In dieser Hinsicht wird:

a) Für Fürstbischoffe, das minimum auf 20,000, und das maximum auf 60,000 Gulden;

Für den Herrn Bischoff zu Wirzburg, als Cos adjutor zu Bamberg, noch weiter die Hälfte dieses maximum.

b) Für Fürståbte und Pröbste des ersten Ranges, das minimum der Fürstbischöffe; für alle andere Fürståbte, das minimum auf 6000, das maximum auf 12,000; für gefürstete Abtissinnen aber das minimum auf 3000, das maximum auf 6000 Gulden;

c) Für Reichsprålaten und Aebtissinnen, auch

d) unmittelbare Aebte, das minimum auf 2000, das maximum auf 8000 Gulden bestimmt. Bei allen dies sen Bestimmungen wird jedoch der Großmuth der künftigen Landesherrn kein Ziel gesezt; vielmehr bleibt jedem, was er durch besondere Verhältnisse und Rücksichten weis ter zu bewilligen sich veranlaßt findet, unbenommen.

Wie nun hienach die Regulirung zur Zufriedenheit der abtretenden Regenten wirklich geschehen sey, oder bei aufzuhebenden Prälaturen künftig gemacht werden wolle, dars über gewärtiget die Reichsdeputation von den neuen welts lichen Regenten spätestens binnen 4 Wochen eine verlässige Anzeige, damit alsdann, falls wider Vermuthen ein und anderer Bestimmung wegen, bei der Anwendung obiger Regeln, ein Anstand sich noch äußern sollte, die Depus tation darüber erkennen möge.

§. 52. Die Weihbischöffe, in so fern sie Präbens den haben, die Domkapitularen, Dignitarien, Canonici der Ritterstifter, auch adeliche Stiftsda men behalten den lebenslänglichen Genuß ihrer Kapis telwohnungen; Ihnen oder ihren Erben sind die auf den Ankauf oder Optirung ihrer Häuser gemachten Auslagen, falls der Landesherr solche nach ihrem Tode an sich ziehen will, zu vergüten; auch außerdem an Orten, wo sie ein Privateigenthum ihrer Wohnung hergebracht haben, wird ihnen dieses vorbehalten.

§. 53. Zu ihrer Sustentation aber sind den Doms kapitularen, Dignitarien und Canonicis der Ritterstifter, neun Zehntheile ihrer ganzen bisherigen Einkünfte, und zwar jedem Einzelnen, was er bisher genossen hat, zu belassen. Auf gleiche Weise sind die Vicarien bei ihren Wohnungen, und da sie meist gering stehen, bei ihrem ganzen bisherigen Einkommen, bis sie etwa auf andere geistliche Stellen versorgt werden, zu

belassen, wogegen sie ihren Kirchendienst einstweilen fortzuversehen haben.

Die Domicellaren da, wo sie wirklich schon einigen Genuß ihrer Prábenden bezogen haben, werden in der Quote ihrer Sustentation den Capitularen gleich gehalten, und rücken hiernächst, falls sich der Landesherr nicht in andern Wegen mit ihnen abfindet, in die vacirend werdenden Capitelspfründen.

§. 54. Capitularen und Domicellaren der Dom- Ritterund Mediatstifter, welche nach den verschiedenen Statuten der Stifter entweder erst nach dem Ablaufe der Carenzjahre, oder nach eintretenden andern Verhältnissen zum Genusse kommen, sobald sie nur in dem wirklichen Besiße ihrer Pråbenden sind, haben ganz gleiche Rechte als diejeniz gen, welche sich wirklich schon im Genusse ihrer Präbenden befinden.

§. 55. Die Stiftsfrauen und Fräulein bleis ben in so lange bei ihrem bisherigen Genusse, als es dem neuen Landesherrn nicht råthlicher scheint, sie gegen eine zu ihrer Zufriedenheit zu regulirende Abfindung aufzus heben.

S. 56. Für die capitularischen geist- und weltlichen Dienerschaften gelten die nämlichen Dispositionen, welche hiernach wegen den eigenen fürstlichen Dienerschaften folgen.

§. 57. Die Conventualen fürstlicher, auch Reichsund unmittelbarer Abteien sind auf eine ihrer bisherigen Lebensweise angemessene anständige Art in ein oder der andern Communitåt ferner zu unterhalten, oder denen, welche mit landesherrlicher Verwilligung austreten, bis zu anderweiter Versorgung, eine Pension von 300 bis 600 Gulden, nach dem Vermögen ihrer Stiftung zu verabreichen. Für die Laienbrüder ist auf åhnliche Art zu sorgen. Novizen, welche durch Gelübde noch nicht gebunden sind, können von den Landesherrn mit einer dreijährigen verhältnißmåßigen Pension entlassen werden.

§. 58. Kaiserliche Precisten, welche ihre Preces den Stiftern bereits präsentirt, und den schon eingetretenen

Einrückungsfall nicht etwa haben vorbeigehen lassen, er halten bei den künftigen Erledigungsfällen eine verhältniß máßige Pension; und eben dieses gilt auch von denjenigen Panisten, welche auf ihre Laienpfründen ein schon ers worbenes anerkanntes Recht haben.

§. 59. In Ansehung der sämmtlichen bisherigen geistlichen Regenten, auch Reichsstädte und unmittelbaren Kör perschaften, Hofgeistlichen und weltlichen Dienerschaft, Militair und Pensionisten, in so fern der abs gehende Regent solche nicht in seinen persönlichen Diensten behält, so, wie der Kreisdiener, da, wo mit den Kreis sen eine Veränderung vorgehen sollte, wird diesen allen der unabgekürzte lebenslängliche Fortgenuß ihres bisherigen Rangs, ganzen Gehalts, und rechtmäßiger Emolumente, oder, wo diese wegfallen, eine dafür zu reguli rende Vergütung unter der Bedingniß gelassen, daß sie sich dafür nach Gutfinden des neuen Landesherrn, und nach Maasgabe ihrer Talente und Kenntnisse auch an einem andern Örte, und in andern Dienstverhältnissen gebrauchen und anstellen lassen müssen; jedoch ist solchen Dienern, wel che in einer Provinz ansäßig sind, und in eine andere ges gen ihren Willen überseßt werden sollen, freizustellen, ob sie nicht lieber in Pension gesezt werden wollen.

In diesem leßten Falle ist einem fünfzehnjährigen Diener sein voller Gehalt mit Emolumenten, einem zehnjährigen zwei Drittheile, nnd denen, die noch nicht volle zehen Jahre dienten, die Hälfte als Pension zu belassen. Den wirklichen Pensionisten sind, falls nicht etwa neuerlich hie und da Mißbräuche untergelaufen waren, ihre Pensionen fortzubezahlen.

Sollte der neue Landesherr einen oder den andern Diener gar nicht in Diensten zu behalten gedenken, so verz bleibt demselben seine genossene Besoldung lebenslänglich. Sollten hingegen seit dem 24sten August vorigen Jahrs neue Pensionen oder Besoldungserhöhungen verwilligt, oder ganz neue Besoldungen gemacht worden seyn, so bleibt es billig dem neuen Landesherrn überlassen, ob er solche Verwilligungen den Grundsäßen der Billigkeit, und einer guten Staatsverwaltung angemessen findet.

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