Images de page
PDF
ePub

Die Einfuhr fremden Schlachtviehs, welche die Folge der nothgedrungenen theilweisen Selbstverpflegung der fremden Armeen war und desshalb auch nicht beschränkt werden konnte, hatte zuletzt die Rinderpest in der Schweiz zur Folge, die, zu allen andern Schrecken hinzutretend, an sich allein schon ein grosses nationales Unglück war.

Der Gesammteindruck, den diese ganze Periode bei dem Studium ihrer Akten hinterlässt, ist der, dass sich die Schweiz zwar auch bei grösserer Einigkeit und mehr Entschiedenheit im Handeln, als diess die Sache der tonangebenden Staatsmänner der « Langen Tagsatzung war, schwerlich in so vollständiger Weise den Lasten des rings um sie herum tobenden Krieges entzogen haben würde, wie diess z. B. während des dreissigjährigen Krieges der Fall gewesen war; dass aber grössere Energie im Behaupten der Neutralität schon im Dezember 1813, wenigstens einen Theil dieser Lasten abgewendet hätte und dass das schweizerische Volk seine Kräfte besser auf diese Weise, als zur Verpflegung fremder Armeen auf seinem Boden verwendet haben würde. Wir theilen unsererseits sogar die Ansicht der meisten damaligen Offiziere, dass eine direkte Allianz mit förmlicher Aufgabe der Neutralität für die Eidgenossenschaft ehrenvoller und in der Folge bei den Kongressverhandlungen auch nützlicher gewesen wäre, als diese schliesslich von Niemand mehr anerkannte Neutralität, die zu der Militärkonvention und dem Feldzug nach Hochburgund führte.')

1) Ein Passus in dem Berichte des Oberstquartiermeisters Finsler an die Tagsatzung vom 17. Juni (Absch. III, 563) charakterisirt diese Stimmung in folgenden Worten:

Endlich zeigt diese Geschichte klar, dass jede Verletzung der Neutralität der Schweiz - abgesehen von der grossen und andauernden moralischen Demüthigung, die stets damit verbunden ist auch materielle Beschwerden herbeiführt, die mit den Kosten einer gehörigen Heeres- und Vertheidigungseinrichtung gar nicht in Vergleichung zu bringen sind.

Das sind Dinge, die wir heute noch und immer wieder aus der Zeit unseres letzten Krieges lernen müssen.

IV. Der Bundesschwur.

Noch während die Kanonen vor Hüningen donnerten, wurde die Beschwörung des neuen Bundesvertrags, der eigentliche Abschluss desselben, nach einer langen

<< Im Allgemeinen ist die Proklamation (der Tagsatzung über die Neutralität) über Erwarten gut aufgenommen worden.

Mehrere Offiziere haben zwar laut den Wunsch ausgesprochen, dass sie lieber mit den Alliirten vorwärts gehen, als an unserer Grenze den Fortschritten der Alliirten unthätig zusehen sollen; aber weit der grösste Theil der Armee beschränkt sich gern auf die Vertheidigung des eigenen Vaterlandes und allenfalls noch derjenigen nächsten Grenzgegenden, die in geographischer und und militärischer Hinsicht für jeden gemeinen Soldaten handgreiflich zur Schweiz gehören, oder dazu gehörten sollten. »

Das ist in jeder ähnlichen Situation die klare und dem Volk verständliche Politik: entweder entschlossene Allianz, verbunden mit den entsprechenden Forderungen für den Siegesfall, oder strikte Aufrecht haltung der Neutralität, inklusive derjenigen der nächsten, zum schweizerischen Vertheidigungsrayon gehörigen Grenzgebiete, worüber jedenfalls früher oder später eine bessere Vereinbarung als diejenige von 1815 entstehen muss. Die unsichere Haltung der Tagsatzung hat damals diese richtigen Grenzen nicht erreicht und zugleich die erste Veranlassung zu der Meuterei der Truppen gegeben, welche die stets laut proklamirte Neutralität mit dem plötzlichen Einmarsch in Frankreich nicht reimen konnten.

Unterbrechung der Verhandlungen darüber seit Herbst 1814 und Januar 1815 wieder in Anregung gebracht (Absch. II, 102-117). Von den Kantonen hatten sich damals noch Schwyz, Unterwalden und Appenzell-I. Rh. renitent gezeigt. Alle gaben nun bis auf Nidwalden allein diese Opposition auf. Zuerst Schwyz in einem Schreiben vom 3. Mai, kraft eines Landsgemeindebeschlusses vom 30. April, dann Appenzell I.- Rh. am 26. Mai. Auch Obwalden berichtete schon am 1. Mai, die dortige Landsgemeinde habe der schon früher abgegebenen Erklärung über den Verfassungsentwurf, wie jetzt auch dem WienerRezess vom 20. März einstimmig die Genehmigung ertheilt. (Absch. III, 50.)

Die Gesandtschaft von Schwyz, die am 9. Mai in der Tagsatzung eintraf, ') wurde mit grosser Befriedigung aufgenommen, indem damit nun der Abschluss der Verfassungsangelegenheit als gesichert erscheinen. konnte. Die Gesandtschaft erläuterte dann in ihrem Vortrag ihre Bedingnisse und Vorbehalte, worüber man dem Kanton in einem besondern Schreiben vom 16. Mai eidgenössische Beruhigung ertheilte.

Diese Bedingnisse und die Antwort lauteten wie folgt:

« << Die Gesandtschaft von Schwyz antwortete auf diesen Gruss Sie trete mit den Gefühlen inniger Freude und Rührung in die Versammlung der Eidgenossen ein und erkenne den Werth des einige Zeit entbehrten Glücks einer

1) Am 24. März bereits erschien eine Abordnung von Schwyz, bestehend aus Statthalter Hediger und Landammann Schmid, zum ersten Male bei der Tagsatzung, erklärte aber noch, diess sei nicht als Beitritt zum Bundesvertrag anzusehen, worüber die Landsgemeinde noch nicht gesprochen habe. Vgl. Eidgen. Geschichten, Kap. VI, im Jahrbuch von 1887.

Erneuerung der alten und neuen Bundesverhältnisse mit allen Ständen. Von diesen Gesinnungen seien auch ihre Kommittenten belebt, und wenn sie einige Zeit an der Berathung der allgemeinen eidgenössischen Angelegenheiten keinen Antheil genommen, so sei diess nicht einem Mangel an Vaterlandsliebe oder an Interesse für das Beste des Bundesstaates zuzuschreiben, sondern einzig eine Folge von Verschiedenheit der Begriffe gewesen, welche sich die Landsgemeinde, als souveräne Kantonsbehörde, über die neuesten Verhältnisse, sowie über den Sinn und die Anwendung verschiedener Artikel des Bundesvertrages, gemacht habe. Wirklich sei es schwierig, diese Begriffe und Ansichten zu ändern, und wenn solches nun endlich gelungen, so habe beinahe ausschliesslich die Ueberzeugung dazu gewirkt, dass Einigkeit für das gemeinsame Vaterland gegenwärtig höchste Noth sei und auf derselben allein die fernere Existenz der Schweiz beruhe. Daher habe die Landsgemeinde mit grosser Mehrheit am 30. April erkannt: die Erklärung der acht auf dem Kongress zu Wien versammelten hohen Mächte vom 20. März anzunehmen und sich dem neuen eidgenössischen Bund anzuschliessen, jedoch mit einigen bestimmten Vorbehälten, welche die Gesandtschaft schriftlich zu Protokoll gegeben hat und die wörtlich also lauten:

Die Landsgemeinde des Kantons Schwyz in ihrer ordentlichen Versammlung am 30. April 1815, nachdem sie die Macht und den Drang des gegenwärtigen Augenblickes in Betrachtung gezogen, überzeugt, dass nur Eintracht in diesem entscheidenden Zeitpunkt die Eidgenossenschaft zu retten vermag, und um die Wohlfahrt des gesammten Vaterlandes nicht zu gefährden, hat beschlossen: 1) einstweilen in Berücksichtigung dieser gebietenden Umstände dem Bundesverein vom 16. August 1814 beizutreten und die Erklärung des Kongresses in Wien anzunehmen, jedoch mit dem feierlichen Vorbehalt, dass dieser Beitritt unserer katholischen

Religion, unserer Freiheit, Unabhängigkeit und Souveränetät ohne Schaden und Nachtheil sei, und dieses ausdrücklich zugesichert werde; 2) dass dem Kanton Schwyz die freie Niederlassung in seinem Gebiete (Freizügigkeit) nie zugemuthet werden solle, und 3) dass dem Kanton Schwyz kein stehendes Kontingent und Militär aufgebürdet werde. Endlich hofft die Regierung von Schwyz, dass bei einer allfälligen Revision über die Skala der Geldbeiträge (diese) für denselben wenn möglich vermindert oder wenigstens nie erhöht werden. » . . . .

Hier folgt unsere Erklärung über die von Euerer Gesandtschaft vorgeschlagenen Punkte.

1) Was den ersten anbetrifft, so kann gewiss niemals aus Eurem Beitritt zum Bund irgend ein Nachtheil für die im Kanton Schwyz herrschende katholische Religion entstehen. Sämmtliche eidgenössische Regierungen ehren die christlichen Religionsgrundsätze, wie sie in jedem Kanton angenommen sind, und keiner unter denselben, noch der eidgenössischen Behörde steht es zu, in dieses heilige Recht ihrer Mitverbündeten einzugreifen. Gleichwie also die römischkatholische Religion Jahrhunderte hindurch im Kanton Schwyz geblüht hat, so wird sie auch in Zukunft fortblühen; der Bundesvertrag kann derselben nicht den mindesten Abbruch

thuan.

2) Nach dem eigenen Wortinhalt des § 1 treten die Kantone als souveräne Stände in den Bund und vereinigen sich durch denselben zur Behauptung ihrer Freiheit und Unabhängigkeit. Daraus folgt unwidersprechlich, dass der Bundesvertrag, weit entfernt, die Freiheit, Unabhängigkeit und Souveränetät des Kantons Schwyz zu gefährden, vielmehr dafür eine förmliche Garantie ausspricht.

3) Derselbe enthält sodann keine Vorschrift in Hinsicht des Niederlassungsrechtes; es steht also einzig der höchsten Behörde von Schwyz zu, für ihren Kanton gutfindende Ver

« PrécédentContinuer »