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513454-013

2230.

18 décembre 1893.

Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce supprimant l'ordonnance des Ministres du commerce et des finances du 10 décembre 1890 (R. G. Bl. Nr. 213) et modifiant les mesures d'exécution de la loi du 26 juin 1890 (R. G. Bl. Nr. 132) concernant la statistique du commerce avec l'étranger.

R. G. Bl. 1893, Nr. 177.

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels rom 18. December 1893, mit welcher unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher in Geltung gestandenen diesbezüglichen Verordnung der Minister des Handels und der Finanzen vom 10. December 1890 (R. G. Bl. Nr. 213) abgeänderte Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 26. Juni 1890 (R. G. Bl. Nr. 312), betreffend die Statistik des auswärtigen Handels, erlassen werden.

In Durchführung des Gesetzes vom 26. Juni 1890 (R. G. Bl. Nr. 132), betreffend die Statistik des auswärtigen Handels, wird, unter Aufhebung der bisher in Geltung gewesenen diesbezüglichen Verordnung der Minister des Handels und der Finanzen vom 10. December 1890 (R. G. Bl. Nr. 213), verordnet, wie folgt:

§ 1.

Statistische Anmeldepflicht.

Alle Waaren und Gegenstände, welche im Handelsverkehre mit dem Zollauslande in der Ein-, Aus- oder Durchfuhr bei einem k. k. Zoll- oder Postamte zollämtlich erklärt, beziehungsweise abgefertigt werden, sind nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland für die Zwecke der ämtlichen Handelsstatistik anzumelden (§ 1 des Gesetzes).

Recueil. N. S. XVII.

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Diese Anmeldung erfolgt bei den Zollämtern, hinsichtlich des Verkehres auf Nebenwegen bei den Finanzwachorganen, rücksichtlich der Postausfuhr bei den Aufgabepostämtern_und liegt demjenigen ob, welcher bei einem k. k. Zoll- oder Postamte, beziehungsweise bei einem Finanzwachorgane die Zollerklärung abgibt oder die zollämtliche Abfertigung veranlasst (§§ 3 und 4 des Gesetzes).

Der zur Erstattung der statistischen Anmeldung Verpflichtete ist auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben verantwortlich (§ 5 des Gesetzes).

§ 2.

Von der statistischen Anmeldung befreite Gegenstände.

Von der Verpflichtung zur statistischen Anmeldung sind befreit:

1. Postsendungen in der Ein- und Ausfuhr einschliesslich des Vormerkverkehres, die nicht mehr als 250 Gramm wiegen und zollfrei sind, dann alle Durchfuhrsendungen überhaupt.

2. Die nachfolgenden Artikel in der Ein- und Durchfuhr, jedoch nur dann, wenn für dieselben jene Voraussetzungen zu treffen, welche deren bedingte Zollfreiheit im Falle ihrer Einfuhr begründen würden: a) Die für den unmittelbaren Gebrauch Seiner Majestät des Kaisers bestimmten Gegenstände oder welche im Allerhöchsten Auftrage versendet werden;

b) Gegenstände, welche zum unmittelbaren Gebrauche der
am k. und k. Hofe accreditirten diplomatischen Personen
bestimmt sind oder von diesen in das Ausland gesendet
werden werden, nach Maassgabe der besonderen Vor-
schriften;
c) Militäreffecten, als: Monturen, Rüstungsstücke, Waffen,
Munition, Heeresgeräthe (wozu auch Betterfordernisse,
ärztliche und Spitalrequisiten gehören), dann Pferde im
Verkehre zwischen Truppenkörpern oder Marine - Eta-
blissements in und ausser dem Zollgebiete, ferner Spreng-
mittel und Explosivstoffe zu militärtechnischen Versuchen
der Heeresverwaltung;

d) Amtserfordernisse, welche von Staatsbehörden aus den
Freigebieten in das Zollgebiet oder umgekehrt ver-
sendet werden;

e) Reise-, Uebersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftseffekten, ferner Habschaften der Ein- und Auswanderer, und zwar in der Einfuhr dann, wenn hinsichtlich dieser Artikel die für deren zollfreie Abfertigung vorgeschriebenen Bescheinigungen vorliegen, in der Aus- und Durchfuhr jedoch auch ohne Beibringung dieser Bescheinigungen;

f) Leichen;
g) Gegenstände gerichtlicher Verhandlungen;
h) verliehene Ordenszeichen und Ausstellungsmedaillen;
i) wirklich zur Beförderung dienende Transportmittel jeder
Art sammt deren Zugehör, sowie vom wirklichen Ge-
brauche (zollfrei) zurückkehrende Transportmittel oder
auch von solchen herrührende und nach dem wirklichen
Gebrauche wenn auch einzeln (zollfrei) rückkehrende
Ersatz- und Bestandtheile oder sonstiges Zugehör der-
selben, mit Ausnahme jener Wasserfahrzeuge, welche in
zerlegtem Zustande Werkholz liefern, und der im Vor-
merkverkehre behandelten Transportmittel;

der Proviant der ein- und auslaufenden Schiffe;

Musterkarten und Muster in Abschnitten und Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind, jedoch unter Ausschluss aller Proben von Tabak und Consumtibilien;

1) Umschliessungen und Behältnisse, in denen Waaren verpackt sind (Emballagen);

m) Waaren, die weniger als 25 Gramm wiegen, oder von denen im Falle der Einfuhr die einzuhebende Zollgebühr weniger als 2 kr. betragen würde;

n) Waaren, welche in ämtlichen Niederlagen gänzlich verdorben sind, so dass sie keinem Zwecke mehr dienen können;

o) alte, Merkmale des Gebrauches an sich tragende Gegenstände, welche mittellose Personen zum Geschenke aus dem Auslande erhalten, beziehungsweise welche an solche Personen ins Ausland gesendet werden;

P) Gegenstände des nach den Zollvorschriften oder auf Grund von Verträgen zollfrei stattfindenden landwirthschaftlichen Verkehres auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze durchschnitten sind, insbesondere das dazu gehörige Wirthschaftsvieh und Wirthschaftsgeräthe, sowie die Aussaat zum Feldbaue, dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht u. dgl., wobei für die Befreiung von der statistischen Anmeldepflicht die thatsächliche wirthschaftliche Zusammengehörigkeit der Grenzgrundstücke maassgebend ist;

q) in dem nach den Zollvorschriften oder auf Grund von Verträgen zollfrei zulässigen Grenzverkehre das zur Weide, Stallfütterung oder zur Arbeit über die Grenze ein- und austretende, beziehungsweise wiederein- und wiederaustretende Vieh, einschliesslich der während der Weide, Stallfütterung oder Arbeit von demselben gewonnenen Erzeugnisse und des in der Zwischenzeit zuge

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