ftein: giebt Kenntniß von einer Note, welche der Eidge nössische Vorort Bern am 14. September 1. J. an den Kaiserlich Königlichen außerordentlichen Gesandten und bevolls mächtigten Minister in der Schweiz, Herrn von Schraut, in Betreff der Hochstift-Baselischen Pensions- Angelegen heit erlassen hat. In dieser wird erwähnt, daß der von der deutschen Bundesversammlung aufgestellte Gesichtspunct dem Billigkeitsgefühle der Stände Bern und Basel nicht fremd g blieben sey, und daß diese Stände auf die von dem Kais serlich - Desterreichischen und Königlich - Preußischen Hofe erhaltenen Aufschlüsse und Erläuterungen die erwähnte Sache einer neuen sorgfältigen Prüfung unterworfen håtten, wobei einerseits der Wunsch, die Eidgenossenschaft in keine unangenehmen Contestationen zu verwickeln, an derseits die Deferenz gegen die verbündeten hohen Mächte und gegen den durchlauchtigsten deutschen Bund, dann, im gleichen Maaße, das Billigkeitsgefühl, daß der Fürst bischof, sein Capitel und seine Dienerschaft die ihnen durch Aufhebung der Sustentations- Casse entzogenen Pensionen nicht verlieren sollen, endlich die Betrachtung der Ver hältnisse dieser Pensionirten gegen die jeßige Landesregie rung zu Begründung eines entsprechenden Entschlusses entscheidend gefunden worden seyen. In Folge dieser gemeinschaftlichen Berathung der bei den Stånde Bern und Basel habe die Eidgenössische Tags saßung in ihrer Sizung vom 19. August die Erklärung vernommen: »daß sie, in Verzichtleistung auf das zu ihren »Gunsten erlassene Conclusum, diesen Gegenstand zu gún »stiger Berücksichtigung der interessirten Partheien, von »sich aus, beseitigen werden.« Die näheren Bestimmungen, auf welchen die erwünschte Erledigung des Geschäfts beruhe, habe der große Rath des Standes Bern in seinem Decret vom 3. August festges setzt und der Stand Basel dieselben ebenfalls angenommen, folgendermaßen: 1) Beide Cantone übernåhmen, so viel es jeden der selben betreffen möge, die Bezahlung jener, dem Bischof von Basel durch den Reichsdeputations - Schluß ausgeseßten Pension von 10,000 fl. 2) Sie übernahmen auf gleiche Weise, nach dem auszumittelnden Verhältnisse, die Leistung der Bezahlung der durch den Reichsdeputations - Schluß von 1803 damals auf 13,590 fl. festgefeßten pars congrua der Pensionen für das Capitel und die Dienerschaft, so weit sie, nach den unter den Pensionirten wirklich eingetretenen Todesfällen, noch ansteigen möge. 3) Als natürlicher terminus a quo werde, in Uebers einstimmung mit dem Begehren der hohen deutschen Bundesversammlung vom 15. Juli 1817, der 1. Juni 1816 angenommen. Hierauf wurde einhellig beschlossen: 1) den beiden allerhöchsten Höfen, auf deren Verwendung diese zu Gunsten des Herrn Fürstbischofs von Basel, der Geistlichkeit und Dienerschaft ergangene Entschliessung der betreffenden Cantone erfolgt sey, den ehrfurchtsvollen Dank der Bundesversammlung unter gleichzeitiger verbindlicher Anerkennung der wirksamen Einschreitung ihrer beiden Herren Gesandten bei der Eidgenossenschaft, auszudrücken; und 2) die Interessenten hiervon in Kenntniß zu sehen ic. 112 XIII. Beschl. üb. d. Pension. d. Johann.-Ord. v. 17. Juli 1817. XIII. Bundesschluß über die Pensionirung der Mitglieder und Diener des Johanniter Ordens, vom 17. Juli 1817, XLIV. Sißung §. 351. Die deutsche Bundesversammlung hat auf die von den Bes vollmächtigten des Johanniter Ordens eingereichte Vor stellung Ziffer 34 von 1816 beschlossen, daß, soviel die Pensionirung der dermaligen Mitglieder des JohanniterÖrdens in Deutschland betreffe, die in dem Artikel 15 der deutschen Bundesacte, in Betreff der Pensionirung der Mitglieder des deutschen Ordens, enthaltenen Bestimmun gen und deren Anwendung auch auf die Mitglieder und Diener des Johanniter-Ordens auszudehnen seyen. XIV. Beschluß üb. d. vertraul. Besprechungen v. 3. Nov. 1817. 113. XIV. Beschluß über die vertraulichen Besprechungen, vom 3. November 1817, XLV. Sigung §. 378. Präsidium trägt vor: Die Erfahrung der vorgängigen Sizungen und die Natur der jezt theils wiederholt, theils neu zur Berathung kommenden wichtigen und vielseitigen Gegenstände hat die Kaiserlich Desterreichische Gesandtschaft von den Vorzügen überzeugt, daß den eigentlichen Sitzungen durch vertrauliche Besprechungen, so wie auch durch_commissionelle Verhandlungen vorgearbeitet werde. Insofern nun diese sich bei vermehrten Geschäften häufen werden, dürfte es den Beifall dieser hohen Versammlung nicht verfehlen, wenn die ordentlichen Sizungen so gehalten würden, wie es die erwähnten Vorbereitungs-Sigungen zum Zeitgewinnst nothwendig machen könnten. Die Beförderung der Geschäfte würde durch die Berücksichtigung dieses Grundsages nicht nur nichts verlieren, sondern bei zweckmäßiger Benußung unserer vertraulichen Besprechungen und commissionellen Vorbereitungen, wür de die gereifte Erledigung derselben vielmehr unverkennbar gewinnen. Beschluß: Daß dem Präsidio vertrauensvoll überlassen bleibe, die zu fassenden Beschlüsse in vertraulichen Besprechungen vorzubereiten und die Zahl der förmlichen Sigungen hiernach zu bestimmen. XV. Beschluß über Abfassung und Einreichung der Privat Reclama: tionen bei der Bundesversammlung, vom 11. December 1817, LV. Sißung §. 412. Nachdem die Bundesversammlung mehrmals die Erfah rung hat machen müssen, daß an sie gerichtete Vorstellun gen, welche das Interesse von Privatpersonen betreffen, theils auf eine unangemessene, undeutliche und selbst un schickliche Weise abgefaßt, theils von Personen aufgefeßt, unterzeichnet oder eingereicht worden sind, an die es nachher schwer hielt, die Resolutionen der Versammlung gelangen zu lassen; so findet sie für nöthig, zu verfügen: 1) daß diejenigen Privatpersonen, welche ihre an die Bundesversammlung gehörigen Angelegenheiten bei dersel» ben selbst betreiben wollen, nicht nur, sofern sie nicht ohne hin bekannt sind, sich gehörig in der Bundes-PräsidialCanzlei zu legitimiren, sondern auch ihre Vorstellungen auf eine angemessene, deutliche_und_schickliche Weise zu verfassen oder verfassen zu lassen, auch zum Voraus, auf den Fall ihrer Entfernung von hier, einen bekannten Bevollmächtigten, der die zu erwartenden Resolutionen in Empfang nehmen könne, zu bestellen und in der Canz lei anzuzeigen, widrigenfalls aber zu gewärtigen haben, daß sie mit ihren Gesuchen nicht zugelassen, sondern diese, ohne weiters, zurückgelegt werden; 2) daß eigene Abgeordnete zur Betreibung von Privat-Angelegenheiten nur wenn sie sich ihrer Person halber überhaupt, und insonderheit als zur Führung solcher Ges schäfte tüchtige Männer legitimiren, anzunehmen und von ihnen, unter gleicher Verwarnung, die obigen Vorschriften zu beobachten seyen; sodann |