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weiland Königl. Preußischen Geheimen Sekretärs und des Königl.
Joachimsthallschen Gymnasium Kollegen,

und durch lange Erfahrung verbesserte

Französische

Grammatik,

worinnen alles

was zu dieser Sprachlehre gehöret,

anzutreffen ist:
Als derselben

Aussprache, Rechtschreibung, mancherley
Gebrauch der Zeitwörter, und gründliche
Syntaktische Regeln u. f. w.
Nebst einem

Verzeichnisse der gewöhnlichsten Wörter, nüßlichen
Gesprächen für die Anfänger, unterschiedlichen
französischen Briefen

und

guten Vorrach an deutschen Sprachübungen.
für Lernende und auch für einige Lehrende.

Neue verbesserte, von Fehlern gereinigte und vermehrte Auflage

Mit einem Titularbuche bes Königl. Preuß. Hofes u. f. w.
vermehrt und mit doppelten Registern versehen.

Mit Rom: Kaiserl., Königl. Preußischen, auch Churfürstl. Sichsischen
und Brandenburgischen allergnädigsten Freyheiten.

Berlin, ben Friedrich Nicolai, 1786,

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W

Er JOSEPH der Andere von GOttes Gnas den, erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien und zu Jerusalem König, Mit: Regent und Erb: Thronfol: ger der Königreiche Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Slavonien, Erzherzog zu Desterreich, Her: zog zu Burgund, und zu Lothringen, Großherzog zu Toscana, Großfürst zu Siebenbürgen, Herzog zu Mans land, Bar 2. gefürsteter Graf zu Habsburg, Flandern und Tyrol, 2c. 2c. Bekennen öffentlich mit diesem Brief, und thun fund allermånniglich, daß uns Friedrich Nicolai, Buchhändler in Berlin, unterthänigst gebeten, daß das seis nem verstorbenen Vater, Christoph Gottlieb Nicolai über Hilmar Curas erleichterte, und durch lange Erfahrung verbesserte französische Grammatik, in Octavo, unterm fünften Februarii Anno Siebenzehnhundert ein und funfzig auf zehen Jahr allermildest ertheilte und ihm erblich anges fallene, auch auf ihn, und seine Erben den Sechzehnten May Anno Siebenzehnhundert sechzig tranfcribirte Druck Privilegium Wir nunmehr ihm auf anderweite zehn Jahre, von Ablauf der vorigen extendiren zu lassen, gnådigsft geruhen wollen. Wenn wir nun mildest angesehen solch, des Supplicantens unterthänigste ziemliche Bitte; So haben Wir ihm die Gnade gethan, und Freyheit gegeben, thun solches auch hiemit wissentlich, in Kraft dieses Briefes, also und ders gestalt, daß er mehrgedachtes Werk in Octavo ferner in offes nen Druck auflegen, ausgeben, hin und wieder ausgeben, feil haben, und verkaufen laffen möge, auch ihm solches nies mand, ohne seinen, und seiner Erben Confens, Wissen, oder Willen, innerhalb denen andern zehen Jahren von Verlauf der vorigen anzurechnen, im Heiligen Römischen Reich nachs drucken, oder verkaufen lassen solle; und gebieten darauf allen und jeden Unsern und des Heiligen Römischen Reichs Unterthanen, und Getreuen, insonderheit aber Buchdruckern, Buchführern, und Buchverkäufern, bey Vermeidung vier Mark löthigen Goldes, die ein jedweder, so oft er freventlich hierwider thate, Uns halb in unsere Kayserl. Kammer, und den andern halben Theil mehr ermeldtem Nicolai, oder seinen Erben unnachläßig zu bezahlen, verfallen seyn solle, hiermit ernstlich, und wollen, daß ihr, noch einiger aus euch selbst,

oder

Grammatik, weder in diefem, noch anderen Format, innere halb denen anderweit bestimmten zehn Jahren nicht nach: Drucket, noch auch also anderwärts nachgedruckte ohne seiner und seiner Erben Einwilligung diftrahiret, feil habet, ums traget oder verkaufet, weder solches andern zu thun gestattet, in keine Weis noch Wege, alles bey Vermeidung Unserer Kaiserl. Ungnade, und Verlierung deffelben enten Drucks den vielgemeldter Nicolai, oder seine Erben, auch deren Bes fehlshabere, mit Hülf und Zuthun eines jeden Orts Obrige Eeit, wo fie dergleichen bey euch, und einem jeden finden wers den, alsogleich aus eigner Gewalt, ohne Verhinderung måns niglichs, zu sich nehmen, und damit nach ihrem Gefallen han deln, und thun mögen, jedoch soll er Nicolai, und seine Er ben fürf Exemplaria bey Verlust dieses Unsers Kayserlichen Privilegii zu unsern Kaiserl. Reichs:Hofrath zu liefern, und dieses Privilegium voran drucken zu lassen schuldig und ges halten seyn. Mit Urkund dieses Briefes besiegelt mit uns ferm aufgedruckten Kaiserl. Infiegel, der gegeben ist zu Wien den funfzehnten April des Tausend Siebenhundert ein und achtzigsten Unsers Reichs im achtzehnten Jahre.

Joseph.

VT. Fürst Colloredo.
Ad mandatum Sacræ Cæfareæ Majeftatis proprium

Jg. v. Hofmann.

Extenfio Privilegii Imprefforii ad alios decem annos für Friedrich Nicolai, Buchhändler in Berlin, über Hilmar Curas verbesserte französische Grammatik.

Aus

des Königl. Preußischen allergnädigsten Generalprivilegium, d d. 3ten May 1713.

Dir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König

römischen Reichs Erzfåmmerer und Churfürst zc. 2c. Bekennen hiermit für Uns, Unsre Erben und Nachkommen, Könige in Preussenic. als Marggrafen und Churfürsten zu Brandenburg, auch sonsten gegen Jedermånniglichen. Nachdem Johann Wilhelm Mayer, gewesener Buchhändler allhier, kurz vor seinem Abfterben, seine hiesige Sortiments: Handlung an seinen Schwager Gotts fried Zimmermann, Buchhändler in Wittenberg, und dessen Erben, unterm iften Febr. 1712, erb: und eigenthümlich verkauft, und same dem Privilegio überlassen, derselbe aber solche Sortiments: Handlung mit dem dazu gehörigen Privilegio und übrigen Juribus hinwieder sei nem Schwiegersohne, Christoph Gottlieb Nicolai, vor dem Magi Strate in Wittenberg d. 1oten April. h. a gerichtlich cediret und abgetreten, welder Uns denn jeho allerunterthänigst angelanget und gebeten, daß wir dasjenige Buchführer-Privilegium, so hiebevor obgemeldetent Verkäufer, Johann Wilhelm Mayern, unterm 22sten May 17031 ertheilet worden, nunmehro auf ihn und seine Erben allergnädigst extentiren möchten, Wir auch solcher seiner allerunterthänigsten Bitte in Gnaden deferiret und statt gegeben. Also privilegiren und begnaz digen Wir vorgenannten Christoph Gottlieb Nicolai, aus habens der Macht, von Obrigkeit, dergestali, daß er nicht allein in Unfern hies Figen Residenzen, an dem Orte, da es ihm am bequemsten seyn wird; den vormaligen Mayerischen Buchladen continuiren ic. 2c. fondern auch dergleichen gute und nüßliche Bücher in allen Facultäten, freyen Künsten und Sprachen - selbst auflegen, drucken laffen, und verhandeln möge, auch darneben so viel solchen Handel betrifft, von allen Oneribus publicis befreyet seyn, sonsten aber, andern, so deshalb nicht privilegirt, dergleichen Buchhandel in hiesigen Residenzen zu treiben, und Bücher, Kupferstiche und Landcharten feil zu haben, sonderlich aber seine, des gemeldeten Nicolai Verlagsbücher nächzudius den, und in Unsern Landen heimlich oder öffentlich zu verkaus fen, bey Perlust und Confiscation solcher Bücher und Waaren, und dreyhundert Rthlr unnachlässiger Strafe, halb Unserm Fisco, und die andere Hälfte, nebst den gedruckten Exemplarien, ihme Nicolai oder seinen Erben, zu erlegen, hiermit gänzlich verboten und nicht zugelassen seyn solle zc.

Das Original ist unterschrieben:

M. L. von Prinzen.

Nebst angehängtem großen Lehnsiegel

in schwarzem Wachs.

Johann Bergius,

Lehns Sekretair.

Der

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